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1606 BGB

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Der Paragraph 1606 BGB klärt Rangverhältnisse beim Unterhaltsmaximierungsprinzip.

Wortlaut

1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Juli 1970 Fassung von 1. Juli 1998, 1. Januar 2002
(1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnisse der Erbtheile. (1) [1] Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. [2] Die Unterhaltspflicht der Abkömmlinge bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung und dem Verhältnis der Erbteile. (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) [1] Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Theilen. [2] Der Vater haftet jedoch vor (2) Unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren, mehrere gleich nahe zu gleichen Teilen. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
der Mutter; steht die Nutznießung an dem Vermögen des Kindes der Mutter zu, so haftet die Mutter vor dem Vater. (3) [1] Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] § 1360 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben oder ihre Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. (3) [1] Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. [1] (3) [1] Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. [2] Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. [2]

Kommentar

Der Satz "Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes" ist der größte Betrug im Unterhalts­recht. Es wird der Schein erweckt, als wenn die Mutter durch die Betreuung des Kindes den "Natural­unterhalt" und der Vater durch Geldzahlung den "Barunterhalt" bestreiten würde und dies ausgewogen gerecht wäre. In der Realität muss der entsorgte Mann jedoch auch noch "Ehegatten­unterhalt" an seine Extrau zahlen, wodurch er de facto ihre Betreuungs­leistung "bezahlt", er somit "Natural­unterhalt" und "Barunterhalt" zu 100 % alleine zu trägt. In dem Moment, wo die Mutter das gemeinsame Kind betreut und aus diesem Umstand heraus Geld vom Vater erhält, wird sie für ihre Betreuungs­leistung entlohnt und dann kann dies nicht mehr als "ihren Betrag zum Unterhalt des Kindes" gewertet werden.

Richter behaupten aber einfach, dass Ehegattenunterhalt keine "Bezahlung" von Kindes­betreuung wäre und beweisen so, dass sie den Regen von unten nach oben fallen lassen können.

Die letzte Gesetzes­änderung treibt die Verlogenheit des deutschen Familienrechts nochmal auf die Spitze, weil durch eine neutrale Formulierung eine Gleich­behandlung von Vater und Mutter vortäuscht, die aber nicht der Rechtspraxis entspricht.

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1606 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1606 BGB

Netzverweise