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Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechte­katalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Die Formulierung des Art. 3 Abs. 2, "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" geht auf Initiative Elisabeth Selberts zurück, eine der vier so genannten Mütter des Grundgesetzes[wp]. Die ursprüngliche Formulierung aus der Weimarer Verfassung lautete: "Männer und Frauen haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten". Der Grundsatz, dass Frauen auch gleiche Pflichten haben, wurde still­schweigend fallen­gelassen.

Wortlaut

Artikel 14 Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] Fassung vom 21. Juli 2010[3]
(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Der Grundsatz der Gleichheit bindet auch den Gesetzgeber. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­berechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.[4]
(3) Jeder hat den Anspruch auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung.[5] (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.[6][7]

Kommentar

Praktische Bedeutung in Umgangsverfahren

Verstöße gegen des Art. 3 Abs. 3 können sich in Umgangsverfahren z. B. bei der Argumentation von Familiengerichten zur Frage der Erziehungsfähigkeit ergeben, wenn das Verhalten, die Handlungsweise beziehungsweise eine bestimmte Entscheidung bei einem Mann anders bewertet werden als bei einer Frau.

Opferkultur

Der Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." wurde am 15. November 1994 angefügt, als die neue Verfassung für das geeinte Deutschland in Kraft trat. Das ist ein Zeichen der in Deutschland gepflegten Opferkultur. Für die Helferindustrie müssen immer neue Opfer und Opfer­gruppen gefunden werden für die Ausweitung ihres Geschäfts­feldes.

Nun kann man sich darauf einigen, dass die Ergänzung mit den Behinderten eine sinnvolle Ergänzung sei. Offen bleibt dabei nur die Frage, wo die Grenze des Opferkultes sein soll. Die Liste derer, die vor Benachteiligung zu Schützenden, ist ja beliebig erweiterbar um die Bartträger, die Klein­wüchsigen, die Kleinbusigen, die Brillen­träger, die Denkfaulen, die Leistungs­schwachen ...

Man sollte vielleicht man daran denken, ein Benachteiligungs­verbot für Leistungsträger zu erlassen.

Gleichstellungspolitik

Die "Aktion Grundgesetz" betont, Artikel 3 begründe nur ein Benachteiligungs­verbot und kein Gleichstellungsgebot.[8] Diese Einschätzung deckt sich allerdings nicht mit der politischen Praxis, denn der Staat beschäftigt zu genau diesem Zweck im Öffentlichen Dienst tausende von Gleichstellungsbeauftragten.

Auf Betreiben feministischer Lobby-Arbeit wurde 1994 der Satz "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." auf Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungs­kommission[wp] (GVK) von Bundestag und Bundesrat in bemerkenswerter Weise zum Staatsziel erklärt.[9]

Die Bundeszentrale für politische Bildung begründet diesen Zusatz mit "Die gleichen Rechte wie Männer haben sich Frauen im Laufe der Jahrhunderte hierzulande erstritten. Doch die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­berechtigung lässt zu wünschen übrig."[10]

Zitat: «(...) Selbst der Zusatz zum Art. 3,2: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" ist ein Ergebnis rein politischer Macht - des Feminats! Der Satz wurde 1994 durch Verfassungreform auf politischen Druck von Frauenorganisationen hinzugefügt.»[11]

Gleichstellung und Grundgesetz

Der Begriff der Gleichstellung taucht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gar nicht auf, und er ist somit kein grund­gesetzlicher Begriff. Wäre er aufgetaucht, dann wäre zu klären gewesen, welche abweichende Bedeutung er gegenüber dem Grundgesetz-Begriff der Gleichberechtigung gehabt hätte. Das logische Dilemma dabei wäre dies: Gäbe es keinen begrifflichen Bedeutungs­unterschied, dann wäre der Begriff der Gleichstellung redundant und überflüssig. Gäbe es aber einen solchen Bedeutungs­unterschied doch, dann wäre der Begriff der Gleichstellung unzulässig, weil er im Widerspruch zur Gleich­berechtigung stünde. Darin kann ein Grund dafür gesehen werden, weshalb die Änderung des Artikel&nsbp;3 von 1994 absichtsvoll so erfolgte, dass ein offener Verstoß gegen das Grundgesetz - allerdings nur scheinbar - vermieden wurde.[12]

Rechte, aber keine Pflichten

Auf die Formulierung im Grundgesetz, dass Männer und Frauen gleiche Rechte haben, legten die so genannten Mütter des Grundgesetzes[wp] viel wert, den Grundsatz jedoch, dass zu gleiche Rechte auch gleiche Pflichten gehören, lehnten sie ab. Die Grundlage für die Frauenbevorzugung wurde also schon 1949 mit dem Grundgesetz gelegt.

Die ursprüngliche Formulierung aus der Weimarer Verfassung lautete: "Männer und Frauen haben die gleichen staats­bürgerlichen Rechte und Pflichten".[13]

Zitat: «Der Artikel 3 mitsamt seiner Absätze 1-3 ist ein Gummi­paragraph. Damit geht alles und nichts. Wenn der König sagt: "Ich bin unverletztlich!" dann sind die Gerichte dazu da, die Unverletztlichkeit des Königs zu schützen, und nicht etwa, sie in Frage zu stellen, wo kämen wir denn da hin ...
Die Anwendung so eines Gummi­paragraphen ist also eine Frage politischer Macht. Juristisch werden lediglich die politischen Interessen legitimiert. Deutlichstes Beispiel: Art. 3 und Artikel 12a ("Wehrpflicht­gesetz"), die objektiv im Widerspruch stehen. Da reibt sich unsereiner die Augen und fragt: "Ja, geht das denn?" Da haben sie einfach gesagt: "Ja, das geht!" Sie haben es aber auf lateinisch gesagt, damit es auch der Dümmste kapiert: "Lex specialis". (...)»[11]

Frauenförderung und Frauenquoten

In der Bundesrats-Drucksache 800/93 vom 5.11.1993 steht ab Seite 49, das hier Wichtige auf Seite 50, was man damals im Bundesrat zu dieser Verfassungs­änderung besprochen hat:
Zitat: «Ziel dieser Änderung ist es, dem bereits bestehenden Grundsatz des Grundgesetzes, "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", zur stärkeren Durchsetzung in der Lebens­wirklichkeit zu verhelfen. Durch die Ergänzung des Artikel 3 Abs. 2 GG wird ein Staatsziel normiert, durch das die zuständigen staatliche Organe angehalten sind, Maßnahmen zur Erreichung der tatsächlichen Gleichberechtigung zu ergreifen. Dabei geht es nicht nur darum, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an die Geschlechts­zugehörigkeit knüpfen, sondern darum, die Lebens­verhältnisse von Männern und Frauen auch real anzugleichen. Es handelt sich insoweit weniger um den Versuch der Lösung eines rechtlichen als eines gesellschaftlichen Problems. Die positive Formulierung "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleich­berechtigung" soll gegenüber anderen, schwächeren Formulierungen einen verbindlichen Auftrag deutlich machen und klarstellen, daß es darum geht, eine faktische Gleich­berechtigung zwischen Frauen und Männern zu erreichen. Dabei wird durch die Formulierung als Staatsziel deutlich, daß kein Individual­anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln eingeräumt werden soll. Die Wortwahl "Beseitigung bestehender Nachteile" weist darüber hinaus darauf hin, daß Benachteiligungs­situationen vorhanden sind, die beseitigt werden sollen.

Die neue Verfassungsbestimmung soll auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eine sachgerechte Förderungs­politik zur Erreichung der tatsächlichen Gleich­berechtigung bewirken. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß diese Bestimmung eine Frauenförderung in Gestalt so genannter starrer Quoten nicht gestattet. Im übrigen gingen die Auffassungen auseinander:

So ist teilweise darauf hingewiesen worden, sinnvolle Förderungs­maßnahmen seien bereits auf Grund der bisherigen Regelung des Artikel 3 Abs. 2 GG zulässig, jedoch ist diese Auslegung nicht unumstritten. Auch nach dieser Ansicht ist eine Klarstellung zur eindeutigen Interpretation des Artikel 3 Abs. 2 GG verfassungs­rechtlich und verfassungs­politisch geboten.

Von einer Seite wurde der Überzeugung Ausdruck verliehen, daß das Grundgesetz nunmehr die Zulässigkeit bevorzugender Ungleich­behandlungen zur Förderung von Frauen klarstelle und insbesondere sicherstelle, daß Frauen, die die gleiche Eignung und Befähigung aufweisen wie vergleichbare Männer, bevorzugt behandelt werden dürfen, wenn die Gruppe der Frauen in dem jeweiligen Bereich unter­repräsentiert sei.

Von anderer Seite wurde dies bestritten und hervorgehoben, daß die vorgeschlagene Formulierung nur die Chancen­gleichheit - die Gleichheit der Ausgangs­chancen - einräume, aber keine Ergebnis­gleichheit vorgebe. Deshalb sei das Wort "Gleichstellung" bewußt vermieden worden. Sinn der Neuregelung sei es, die Wirksamkeit des Grundrechts der Gleich­berechtigung der Geschlechter zu stärken, nicht aber dieses Grundrecht einzuschränken.»[14][15]

Es wurde damals explizit ausgeschlossen, dass aus dieser Grundgesetz­änderung Geschlechter­quoten hervorgehen dürften, und man sich darüber einig sei.

Es wurde außerdem klargestellt, dass man sich über eine Bevorzugung von Frauen und eine Gleich­stellung eben gerade nicht einig ist, und sie deshalb auch nicht rein­geschrieben, den Begriff "Gleichstellung" gerade deshalb vermieden hat.

Also wurde damals explizit festgestellt und zur Grundlage der Zustimmung des Bundesrates gemacht, dass diese Grund­gesetz­änderung keine Quoten und keine Gleichstellung ermöglicht.

Quoten, Gleichstellung, Frauenbevorzugung sind damit verfassungs­widrig und entbehren der gesetzlichen Grundlage. Man hat dann einfach etwas abgewartet, bis sich daran keiner mehr erinnert und das Polit­personal einmal rotiert hat.

Ausgerechnet die damalige Professorin Baer hat dann ein "Rechts­gutachten" vorgelegt, das behauptet, das Grundgesetz schreibe Gleichstellung, Frauenförderung und Quoten vor.

Hadmut Danisch[16]

Abwehrrechte

Systematisch sind in den Grundrechten Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat niedergelegt. Es geht dabei um die vertragsmäßige Einschränkung der Allmacht der Exekutive[wp].

Der Satz "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." stellt diesen Grundsatz allerdings auf den Kopf, denn damit wird ein Eingriffsrecht des Staates gegen den Bürger formuliert. Es geht dabei also um die Ausweitung der Allmacht der Exekutive. Wie oben angedeutet, die Liste der Benachteiligten beliebig erweiterbar ist, so ist die Liste der "bestehenden Nachteile" der Frauen ebenfalls beliebig lang. Und solange nur eine Frau einen Cent pro Stunde weniger verdient als ein Mann oder eine Frau weniger im Bundestag oder im Aufsichtsrat eines DAX-Unternehmens sitzt, ist der gängelnde und bevormundende Eingriff des Staates in das Leben seiner Bürger legitimiert.

Zitat: «Seit Änderung des Artikels 3 GG ist juristisch jegliche Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern erlaubt; der "Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". Mit dieser Ergänzung wurde der erste Satz in Ziffer 2 Art. 3 GG ("Männer und Frauen sind gleichberechtigt") ins Gegenteil verkehrt, denn was "tatsächliche Durchsetzung von Gleichberechtigung" sein soll, weiß kein Mensch, womit die nackte obrigkeitliche Willkür herrscht; und "die Beseitigung bestehender Nachteile", auf die der Staat hinwirken soll, ist nichts anderes als eine Ermächtigungsklausel für die Staatsbüttel, denn jede Entscheidung, die ein x-beliebiges Individuum trifft, ist stets mit Vor- und Nachteilen behaftet, sodass die Obrigkeit immer ein Interventionsrecht für sich reklamieren kann. Ein Meisterstück juristischer Rabulistik. Der Geist des Grundgesetzes wurde schon längst verraten - nicht bloß, wenn es um Gleichberechtigung der Geschlechter geht.
Was ist der Sinn einer Verfassung bzw. eines Grundgesetzes, welches in Deutschland temporär die Funktion einer Verfassung einnimmt? Diese Frage werden heute nur noch die wenigsten Leute beantworten können. Die Aufgabe der Verfassung seit ihrer Erfindung im klassischen Liberalismus ist eine Abwehr staatlicher Willkürherrschaft. Sie soll den Gewaltmonopolisten "Staat" in seinem Tun strikt einschränken, indem sie die Kompetenzen zwischen Bürger und Staat bzw. zwischen diversen staatlichen Institutionen untereinander klar regelt. Mit dem oben erwähnten Interventionsrecht des Staates in geschlechterpolitischen Angelegenheiten wurde diesem eine Blankovollmacht zum willkürlichen Handeln erteilt - ein Ermächtigungsgesetz[wp] sozusagen. Also gerade das Gegenteil davon, wozu eine Verfassung eigentlich dient.» - Maesi[17]

Die Obrigkeit, beziehungsweise der Staat, ist der natürliche Feind der Bevölkerung.

Frauenförder-Gummi-Paragraph

Der unmissverständliche Gleichberechtigungsparagraph Art. 3 Abs. 2 GG, der allen Bürgern gegenüber dem Staat(!) gleiche Rechte einräumt (ein spätes Erbe der französischen Revolution[wp]) wurde nämlich auf Druck von Frauenverbänden anno 1994 durch Verfassungsreform(!) in einen Frauenförder-Gummi-Paragraphen umgewandelt.[18]

Ewigkeitsklausel

Mit der so genannten Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sollen die in den Artikeln 1 und 20 nieder­gelegten Grundsätze auf ewig einer Verfassungs­änderung entzogen sein.

Wie im vorstehenden Absatz "Abwehrrechte" gezeigt, wurde trotzdem Artikel 3 Absatz 2 in einer Weise geändert, die den Wesenskern der Grundrechte auf den Kopf stellt.

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch Änderungsgesetz vom 27.10.94 (BGBl. I 94,3146)
  5. EMMA ätzt: "Wir haben ein Männerregime hinter uns und eines vor uns", schrieb Trude Bosse, Herausgeberin der Frauen­zeitschrift Silberstreifen, im kalten Hungerwinter 1947 weitsichtig. [...] Und es waren ausschließlich Männer, die im August 1948 auf der "Herreninsel" im Chiemsee einen ersten Verfassungs­entwurf ausarbeiteten und einen Gleichheits­artikel, in dem das Wort "Frau" nicht vorkam. (Dossier: 60 Jahre BRD: Männer und Frauen sind gleichberechtigt!, EMMA Mai/Juni 2009) Tatsächlich überzeugt der "Herren­entwurf" durch seine Klarheit und Präzision. In seiner Kürze ist eigentlich alles gesagt, während durch "Herrinnen­einfluss" der Text immer umfang­reicher, breiiger und dazu unvollständiger wurde, weil die "Liste der potentiell Benachteiligten" ja niemals abgeschlossen sein kann.
  6. Absatz 3 Satz 2 eingefügt durch Änderungsgesetz vom 27.10.94 (BGBl. I 94,3146)
  7. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 26. August 2011
  8. Aktion Grundgesetz: Glossar
  9. Forum Junge Anwaltschaft: 60 Jahre "Grund-Gesetz" - Gedanken der Generation X zu Deutschlands "Verfassung"
  10. Bundeszentrale für politische Bildung: Grundrechte - Mädchen und Jungen sind gleichberechtigt, 15. Juni 2002
  11. 11,0 11,1 MANNdat-ForumDer Gummi-Paragraph, Eugen am 23. Dezember 2011 - 18:04 Uhr
  12. Günter Buchholz: Entweder Gleichberechtigung - oder Gleichstellung!, Cuncti - Streitbar am 12. Dezember 2012
  13. Artikel 109 Absatz 2 WRV; Wikisource: Verfassung des Deutschen Reiches (1919)
  14. Bundesrats-Drucksache 800/93 vom 5.11.1993, S. 49ff.
  15. Ein Leser weist mich darauf hin, dass dieselben Passagen auch in der Bundestagsdrucksache 12/6000 auf Seite 50 zu finden sind.
  16. Hadmut Danisch: Staatsbetrug Feminismus, Ansichten eines Informatikers am 19. März 2016
  17. WGvdL: Grundgesetz als Ermächtigungsgesetz; WGvdL-Forum: Maesi am 3. Dezember 2012 - 23:05 Uhr
  18. MANNdat-Forum: Ein Frauenförder Gummi Paragraph im Grundgesetz, Eugen am 17. Juli 2013 - 17:29 Uhr

Querverweise

Netzverweise