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Gewaltschutzgesetz

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Hauptseite » Staat » Gesetz » Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz gilt in der Bundesrepublik seit 1. Januar 2002 und soll beispielsweise ermöglichen, einen gewalttätig gewordenen Partner für gewisse Zeit aus der gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Obwohl das Gesetz geschlechts­neutral formuliert ist und somit auch Frauen die Wohnung verlassen müssten, wenn sie ihre Männer verprügeln, melden Ministerien und Polizei­behörden bundesweit über­einstimmend, dass bislang (fast) nur Männer einen Hausverweis bekommen haben.

Das US-amerikanische Äquivalent ist der Violence Against Women Act (VAWA, 1994).

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Kritische Beurteilung

Da Frauen immer als mögliche Opfer häuslicher Gewalt gelten, kann auch nach der Trennung dem Mann jederzeit der Kontakt untersagt werden. Das gilt völlig unabhängig davon, ob die beiden verheiratet waren. Eine Versicherung der Frau "an Eides Statt" genügt dem Gericht, um die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zu beweisen. Das Familiengericht kann praktisch eine Kontakt­sperre verhängen und die Frau genießt kostenlosen staatlichen Polizeischutz rund um die Uhr. Der Mann muss mindestens mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er dagegen verstößt. Er kann sich also - wenn es etwa um den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern geht - nur vor Gericht dagegen zur Wehr setzen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Die Alternative für den Mann ist es, sich den Wünschen der Frau bedingungslos zu fügen.

Zitat: «Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild Mann aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebens­partner­schaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen, sondern auch die Lebens­qualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration.» - Michael Bock[1][2]

Themen wie "Missbrauch Gewaltschutzgesetz", "Folgen des Radikalfeminismus auf die deutsche Familien­entwicklung" und "Benachteiligung von Vätern/Männern" werden nicht gerne gehört. Der Deutsche Bundestag reagiert auf die Einreichung von Petitionen mit Abwehr und Abwiegelung des Sachverhaltes. Das Gewalt­schutz­gesetz wird nicht missbraucht - alle möglichen Gutachter und Leute aus der Praxis bestätigen das. Also muss das so sein! Der Schriftwechsel mit dem Petitions­ausschuss des Deutschen Bundestages und den Petenten ist dokumentiert.[3]

Zitat: «Einflussreiche Kreise unter den Personen des Gesetz­gebungs­apparates wollten bewusst eine illegale Waffe gegen Männer durch den Gesetzgeber legalisiert sehen. Die geschlechts­neutrale Formulierung war Theater zur Vernebelung der eigentlichen Absicht.» - Franzjörg Krieg[4]

Hierzu nochmals Michael Bock, Professor für Kriminologie an der Universität Mainz: "Tatsächlich schützt es [das Gewaltschutz­gesetz] nur Frauen als Opfer, weil nur sie mit ihren Opfer­erfahrungen Gehör finden."[5]

Bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag zum Entwurf des Gewalt­schutz­gesetz am 20. Juni 2001 bescheinigte Michael Bock der Gesetzes­vorlage eine "einseitige Rollen­verteilung zwischen einem bösen Täter und einem guten Opfer" und sprach von einer "Waffe", die der Frau in die Hand gegeben wird als "Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung".[4] Gemäß der Studie "Gewalt gegen Männer in Deutschland", die von 2002 bis 2004 im Auftrag des Bundes­familien­ministeriums durchgeführt wurde, hatten von den befragten Männern innerhalb hetero­sexueller Partnerschaften ein Viertel körperliche Gewalt in irgendeiner Form erfahren.

Thomas Mörsberger, Jurist und Leiter des Landesjugendamtes Baden in Karlsruhe sowie Vorsitzender des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, stufte das Gewalt­schutz­gesetz als "Erst­schlag­waffe" und "rechts­systematisch sicherlich sehr gewagt" ein.[4]

Dieter Bäumel als Direktor des Amtsgerichts in Hainichen (Sachsen) und Vorstandsmitglied des Deutschen Familien­gerichtstags äußerte sich wie folgt:

Zitat: «Ich will mein Statement mit vier Thesen beginnen: Der Gesetzentwurf ist meines Erachtens im Hinblick auf die Definition der häuslichen Gemeinschaft zu ungenau und lässt zu viel Spielraum für Verfahren, die eigentlich von diesem Gesetz nicht mit umfaßt sein sollen. Das ist die These eins.

Die These zwei - der Schutz Dritter - ist in diesem Gesetz unzureichend geregelt. Die dritte These: Das Verfahrensrecht ist zu kompliziert gestaltet und die vierte These - die gerichtliche Zuständigkeit - so wie sie der Entwurf vorsieht, ist aus Sicht der gerichtlichen Praxis der Familiengerichte nicht sinnvoll.

Zur These eins: Die Definition der häuslichen Gemeinschaft erscheint mir ungeeignet für die Fälle, die vom Gewalt­schutz­gesetz umfaßt sein sollen. Dies sind beispielsweise ja auch ältere Menschen, die in Wohn­gemein­schaft leben. Bruder und Schwester, das sind zwei erwachsene Kinder, die in Haushalts­gemein­schaft leben. Soll bei allen Streitigkeiten in diesen Fällen dann eine Wohnungs­zu­weisung erfolgen können? Letztlich will man nicht­eheliche Lebens­gemein­schaften, eheliche Lebens­gemein­schaften damit schützen. Warum kann man das nicht so ins Gesetz rein schreiben.

Der Schutz Dritter wird durch das Gewalt­schutz­gesetz meines Erachtens unzureichend verwirklicht. Insbesondere die Befristung, die § 2 des Gewalt­schutz­gesetzes vorsieht, kann in Beispielsfällen dazu führen, dass die aus der Wohnung ausgezogene Ehefrau die Miete für die neue Freundin des Ehemannes bezahlen muss, weil er zahlungs­unfähig ist, die Wohnung aber von beiden Parteien angemietet wurde. Es kann sicherlich nicht Sinn einer solchen Regelung sein und würde wohl in Einzelfällen zu Ungerechtigkeiten führen, zumal aus meiner Praxis­erfahrung - ich bin jetzt seit 10 Jahren im Familienrecht tätig - der Anspruch auf Nutzungs­vergütung in den allermeisten Fällen nicht durchsetzbar ist.

Verfahrensrecht und gerichtliche Zuständigkeit: Hier ist aus meiner Sicht nicht ganz sinnvoll, dass nach einer Trennungszeit von mehr als 6 Monaten die Familiengerichte nicht mehr zuständig sind. Das hat auch etwas mit der Bestimmung des § 1361 Abs. 4 BGB zu tun, mit der unwiderlegbaren Vermutung. Das würde bedeuten, die Frau, die vor ihrem schlagenden Ehemann ins Frauenhaus flüchtet und erst nach 6 Monaten einen Antrag auf Wohnungs­zu­weisung stellen will, dass die dann nur über den § 1361b eine solche Wohnungs­zu­weisung begründen könnte, nicht mehr aber aus § 2 des Gewalt­schutz­gesetzes.

Jedenfalls nicht mehr vor den Familiengerichten. Warum diese Differenzierung zwischen Familien­gerichts­barkeit und allgemeiner Gerichtsbarkeit hier in den Entwurf mit aufgenommen wurde, erscheint mir jedenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Warum man im übrigen die einstweilige Anordnung in drei verfahrens­rechtlichen Bestimmungen, nämlich im § 620a, im § 621g und nochmals im FGG regelt - auch diese Notwendigkeit einer derartigen Regelung ist aus Praxissicht für den Rechts­anwender eher verwirrend, als dass es hier zu einer sinnvollen Regelung kommen konnte.»

Gewaltschutzgesetz und Multikulti

Feminismus und Gewaltschutzgesetze in Zeiten der Invasion:

Zitat: «Vor fast 20 Jahren wurde das feministische "Gewaltschutzgesetz" von RotGrün beschlossen. Dieses Gesetz der Schande wurde von Feministinnen initiiert, um friedfertige deutsche Männer, zu Gunsten der Frau, mit einem Schlag KO zu machen. Umkehr der Unschuldsvermutung. Nicht dem Täter/-in muss rechtssicher seine Schuld bewiesen werden, sondern das Opfer (als Täter falschbeschuldigt!) muss seine Unschuld beweisen. Wir erinnern uns, früher war die Unschuldsvermutung einmal ein garantiertes UN-Menschenrecht ... zumindestens in Rechtsstaaten und nicht in Schurkenstaaten. Das deutsche Gerichte soetwas mitmachen, erinnert eher an Bananen­republiken.

So ein invasierter Afghane jedoch reagiert auf eine Anzeige puncto Gewaltschutzgesetz gänzlich anders als Deutsche:

"Myriam zeigte den Stalker danach an und erwirkte gegen Edris Z. über das Gewaltschutzgesetz ein Annäherungsverbot.
Offenbar war das ihr Todesurteil. In der Mordanklage geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass Z. seine Ex-Freundin tötete, um sie dafür zu bestrafen, dass sie ihn angezeigt hatte."[6]

Es ist ausdrücklich kein Grund, einen Menschen umzubringen. Jedoch muss man der Deutschen eindeutig auch eine Mitschuld zuweisen, denn das Verhalten von solchen Ethnien ist bekannt ... und wer sich der Rassenschande hingibt ... muss sich dann auch nicht wundern.

Dem Täter selbst wird jetzt nichts passieren. Der wird als "schuldunfähig" eingestuft, von dem links­grünen Richterlein zwei Jahre in eine Psychiatrie[wp] zur Erholung geschickt und ist dann ca. 2023 wieder draußen und bringt die nächste Frau um.

Rotgrün kann sich sein Gewaltschutzgesetz mit der steigenden Zahl von Ausländern hier in Deutschland knietief in den eigenen Arsch schieben. Es verpufft, weil es diese Ausländer nicht ansatzweise interessiert. Die werden ja von RotGrün auch nicht abgeschoben.»[7]

Einzelnachweise

  1. Professor Dr. Dr. Michael Bock, Gutachten vom Freitag, 15. Juni 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivil­gerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nach­stellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Angefertigt anläßlich der öffentlichen Anhörung im Rechts­ausschuss des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Juni 2001 (Quelle)
  2. Pdf-icon-intern.svg Prof. Dr. Bock - Gutachten Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nach­stellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (16 Seiten, 82 KB)
  3. Missbrauch des deutschen Gewaltschutzgesetzes: Wie reagiert nun der Deutsche Bundestag auf die Einreichung von Petitionen?
  4. 4,0 4,1 4,2 Franzjörg Krieg: 11 Jahre Gewaltschutzgesetz: Forderung nach Evaluation der Gewaltschutzpraxis - Eine Bestandsaufnahme aus der Sicht betroffener Trennungsväter, Väteraufbruch für Kinder am 12. Februar 2013
  5. Wenn Frauen ihre Männer schlagen, Die Welt am 10. Februar 2002 (Experten fanden nun heraus, dass in deutschen Partnerschaften bis zu fünfzig Prozent der Frauen gewalttätig sind)
  6. Alexander Bischoff: Junger Mutter aus Rache Schädel eingeschlagen: "Botschafter Sachsens" schweigt vor Gericht, tag24 am 7. Oktober 2020 (Anreißer: Leipzig - Für die Staatsanwaltschaft war es ein eiskalt geplanter Rachemord. Vor dem Leipziger Landgericht begann am heutigen Mittwoch der Prozess gegen Edris Z. (31), der im April eine junge Mutter im Auwald erschlagen haben soll (TAG24 berichtete[ext]). Die Flüchtlings­helferin hatte den gebürtigen Afghanen zuvor nach dem Gewaltschutzgesetz angezeigt - offenbar ihr Todesurteil!) (Auszug: Der Afghane, der 1995 mit seinen Eltern nach Deutschland emigrierte, wurde vom früheren Minister­präsidenten Georg Milbradt[wp] (75, CDU) 2006 als Musterbeispiel für gelungene Integration als "Botschafter Sachsens" bezeichnet.)
  7. WGvdL-Forum: So gehen Ausländer mit dem Gewaltschutzgesetz um, El Hotzo am 7. Oktober 2020 - 14:34 Uhr

Querverweise

Netzverweise