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Haustyrannenmord

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Als Haustyrannenmord wird die Tötung eines misshandelnden (und oft auch alkoholkranken) Mannes durch eine Frau meist nach einem Streit bezeichnet. Dabei handelt es sich meist um eine Tötungsform, die nach deutschem Recht den Tatbestand des Mordes erfüllt; insbesondere werden Situationen ausgenutzt, wo der meist körperlich überlegene Mensch arg- und wehrlos ist (Heimtückemord).

Strafrabatt für Frauen

Auch wenn nach deutschem Recht selbst bei jahrelangen Misshandlungen in diesem Fall kein Notwehrrecht im Sinne des § 32 StGB gilt, häufen sich die Ausnahmen.

Das Landgericht Offenburg plagte sich Juli 2002 mit der Frage, wie es einen Haus­tyrannen­mord ahnden solle. Eine Frau hatte ihren schlafenden Mann mit einem Fleischermesser umgebracht. Sie wusste sich nicht mehr anders zu helfen, nachdem der Koloss sie über Jahre hinweg verprügelt hatte und darauf auch noch stolz gewesen war. Weil ihr niemand half, half die völlig verängstigte Frau sich und ihrem Baby in einem Akt von Selbstjustiz. Die Offenburger Richter umgingen das Lebenslang nicht durch den Rückgriff auf die Heimtücke-Entscheidung des BGH, sondern durch eine andere Konstruktion: Sie billigten der Täterin verminderte Schuldfähigkeit zu, kamen dadurch zu einem "Strafrahmen" von drei bis fünfzehn Jahren - und verringerten die Strafe weiter durch die Zubilligung eines "vermeidbaren Verbotsirrtums". Die Frau kam mit zwei Jahren auf Bewährung davon.[1]
Einen Freispruch wollte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auch im jüngsten "Haus­tyrannen­mord" nicht gänzlich ausschließen. Eine mehr als 15 Jahre lang entsetzlich von ihrem Mann gequälte Frau und Mutter zweier Töchter hatte den Gewaltmenschen im Schlaf durch Schüsse aus seinem Revolver umgebracht; von den acht Schüssen aus nächster Nähe waren zwei tödlich. Das Landgericht Hechingen berief sich auf die "Onkelmörder-Entscheidung" und milderte die Strafe wegen "außer­gewöhnlicher Umstände" auf neun Jahre Gefängnis. Dem BGH war auch das zu viel. Es argumentierte: Hätte der extrem brutale Mann die Frau erschossen oder, wie schon einmal fast geschehen, zu Tode geprügelt, wäre er nur wegen Totschlags belangt worden. Und: Wäre der Mann aufgewacht, hätte sich die Täterin auf Notwehr berufen können. Sollte man sie nun für die Tat, in der die körperlich hoffnungslos unterlegene und zermürbte Frau ihre einzige Chance sah, wegen Mordes verurteilen? Weil weder an der Heimtücke[wp] zu rütteln war, noch eine Notwehr­situation[wp] vorlag (mangels eines "gegenwärtigen" Angriffs), fanden die fünf Richter einen anderen Ausweg: Sie hielten die Voraussetzungen eines "entschuldigenden Notstands"[wp] wegen einer "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr" sowie einen Irrtum über andere Abwendungs­möglich­keiten für möglich und hoben das Urteil auf.[1]
Das Landgericht Hechingen hatte am 11. Juli 2002 die Angeklagte des heimtückisch begangenen Mordes an ihrem Ehemann schuldig gesprochen und wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche von neun Jahren verhängt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoß die Angeklagte am 21. September 2001 gegen Mittag ihren schlafenden Ehemann M. F. mit dessen Revolver. Dieser hatte sie über viele Jahre hinweg durch zunehmend aggressivere Gewalt­tätig­keiten und Beleidigungen immer wieder erheblich verletzt und gedemütigt. Als sie die Tat beging, sah sie keinen anderen Ausweg mehr, um sich und auch die beiden gemeinsamen Töchter vor weiteren Tätlichkeiten zu schützen.
Die Angeklagte lernte M. F. im Jahre 1983 kennen und freundete sich mit ihm an. Dieser war bereits damals Mitglied einer Rockergruppe.
Er wurde alsbald gegenüber der Angeklagten tätlich, indem er sie ohrfeigte. Gleichwohl heiratete die Angeklagte ihn 1986. (...) Auch musste sie sämtliche Gegenstände wegräumen, die er irgendwo liegen ließ. (...) Die Gewalt­tätig­keiten nahmen schließlich solche Ausmaße an, daß die Angeklagte im Mai 1988 den Entschluß faßte, sich von ihrem Mann zu trennen. (...) Sie begab sich in ein Frauenhaus. Ihre Eltern waren nicht bereit, sie aufzunehmen, weil sie Furcht vor den Nachstellungen M. F. s hatten. (...) Nachdem dieser jedoch Besserung gelobt hatte, kehrte die Angeklagte nach vier Wochen zu ihm zurück. (...) Seit Mitte der 90er Jahre schlug er sie, wann immer er meinte, sie habe etwas falsch gemacht. (...) Nachdem die Eheleute schließlich ein Haus­grund­stück gekauft hatten und M. F. selbst Hand im Garten anlegte, erwartete er, daß die Angeklagte auf seinen Wink notwendige Werkzeuge oder Hilfsmittel herbeiholte. (...) Durch die fortgesetzten Beleidigungen und Tätlichkeiten geriet sie an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit. (...) Im Sommer 2001 war sie ein drittes Mal von M. F. schwanger. (...) Nachdem die Angeklagte nach dem Auffinden des Revolvers längere Zeit mit sich gerungen hatte, ob dies die Gelegenheit sei, die von ihr bereits seit einiger Zeit in Aussicht genommene Tat zu begehen, entschloß sie sich, den Schritt zu wagen und ihren Ehemann zu töten. Sie sah darin die "einzige Lösungs­möglichkeit", um die für sie ruinöse Beziehung zu ihrem Mann zu beenden. Sie betrat das Schlafzimmer und feuerte aus einer Entfernung von rund 60 cm den Inhalt der gesamten Trommel des achtschüssigen Revolvers in Sekunden­schnelle auf ihren schlafenden Ehemann ab. Zwei der Geschosse trafen und führten umgehend zu seinem Tod.
Die Revision der Angeklagten ist im wesentlichen begründet. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand. Die getroffenen Feststellungen, die zugrunde­liegende Beweiswürdigung - insbesondere zur Verneinung einer Notwehrlage - und die Annahme heim­tückischen Handelns der Angeklagten begegnen zwar keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hätte aber von Rechts wegen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes vorlagen und - verneinendenfalls - ob die Angeklagte darüber etwa, vermeidbar oder unvermeidbar, irrte (§ 35 StGB).[2]

Auch im Common Law wurden, ausgehend von sozial­wissen­schaft­lichen Erkenntnissen wie etwa dem "Cycle of Violence" von Lenore Walker (Walker, 1979, S. 95f.), die Erklärungs­muster des Verhaltens der (meist weiblichen) Personen in der Rechtsprechung berücksichtigt, so dass eine Notwehrsituation selbst bei einem schlafenden "Haustyrann" angenommen wurde und es dementsprechend zu Strafmilderungen oder zu Freisprüchen kam (vgl. Nachweise bei Welke).[3]

Legalisierung des Gattenmordes

Elizabeth Sheehy[4], Rechts­professorin an der Universität von Ottawa (Kanada), vertritt, wenn die Berichte stimmen, die Auffassung, dass Ehefrauen ihre Ehegatten straffrei umbringen dürfen sollen.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Auf Tötung aus Heimtücke steht in der Regel lebenslänglich - doch die Ausnahmen häufen sich (Acht Schüsse auf den schlafenden Haustyrannen), 28. März 2003
  2. Heimtückemord gegen Haustyrannen und Schuldfindung - LG Hechingen aufgehoben, Verkündet vom Bundesgerichtshof am 25.03.2003, 1 StR 483/02
  3. Wikipedia: Haustyrannenmord, abgelesen am 23. September 2012
  4. Universität von Ottawa: Elizabeth Sheehy

Querverweise

Netzverweise