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Kindeswille

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Der Begriff Kindeswille spielt im Zusammenhang mit Sorgerecht und Umgangsrecht eine Rolle und kommt konkret sowohl in Umgangsverfahren als auch bei so genannten Inobhutnahmen von Kindern zum Tragen. Letzteres meint die Herausnahme von Kindern aus ihren Familien durch das Jugendamt mit anschließender Unterbringung in einem Heim oder bei Zieheltern.

Rechtliches

§ 156 Absatz 3 FamFG sieht vor, die Kinder vor Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelung des Umgangs anzuhören.

Laut § 157 Abs. 1 FamFG soll das Gericht "in geeigneten Fällen auch mit dem Kind" erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann.

Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG ist die Anhörung zwingend, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach Absatz 2 sind Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, "persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist."

Laut Absatz 3 darf das Gericht von einer persönlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

Nach verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts muss der Verzicht auf die Anhörung konkret begründet werden, wobei für solche Begründung hohe Hürden gelten. Das mutmaßlich deshalb, weil der Kinderwille, insbesondere auch der Wille jüngerer Kinder, nach jüngeren Urteilen des BVerfG inzwischen immer mehr Beachtung erfährt.

Ein entscheidender Satz findet sich einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.06.2008[1]

Zitat: «In allen Familienrechtssachen gilt, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gibt, wenn dieser Wille ausreichend formuliert werden kann und auf förderliche Bedingungen zurückgeht.»

Wandel beim Stellenwert des Kindeswillens

Noch bis vor wenigen Jahren hat die Rechtsprechung dem Kindeswillen praktisch überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Von Familiengerichten wurden Willensäußerungen überhaupt erst ab einem Alter von 14 Jahren - hier spricht man an sich bereits von Jugendlichen - erfragt und (vielleicht) zur Kenntnis genommen. Das hat sich zwischenzeitlich geändert.

So hebt der Beschluss 1 BvR 142/09 des BVerfG[2] unter anderem hervor, mit der Äußerung seines Willens mache das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch, wodurch die gerichtliche Lösung des Elternkonflikts das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger anerkenne. Dabei komme dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigten, könnten sie das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erziehen, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspräche.

Ähnlich liest es sich bereits in der Entscheidung vom 27.6.2008, in der davon gesprochen wird, dass der mit dem Alter wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung zu tragen ist, damit das mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel der Erziehung des Kindes im Sinne seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erreicht werden kann.[3]

Auch durch einen Beschluss vom 20.06.2009 wird der Kindswille deutlich aufgewertet, indem die Fortführung eines praktizierten Wechselmodells gegen den Willen der Mutter unter anderem damit begründet wird, dass der bekundete Wille der Kinder auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation zu berücksichtigen sei.[4]

Die genannten Beschlüsse beziehen sich auf Kinder, die zum Zeitpunkt der Entscheidung 7 bis 11 Jahre alt waren.

Noch erheblich weiter geht der Beschluss BvR 3189/09 vom 14.07.2010[5], wo es sinngemäß heißt, selbst der Wille eines dreijährigen Kindes sei nicht als unerheblich außen vor zu lassen, sondern in geeigneter Weise zu erforschen.

Auch in der zentralen, vom Bundesfamilienministerium beauftragten Studie zur Erziehung wird gleich mehrfach betont, wie wichtig es sei, dem Willen von Kindern zu entsprechen, sofern keine wirklich zwingenden Gründe entgegenstünden (Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0) Unter anderem heißt es, die Beachtung des Kinderwillens sei ein wesentlicher Beitrag im Sinne einer Erziehung zur Autonomie.

Gründe

Die vorstehend zitierte Rechtsprechung mag überraschen, ist aber durch die psychologische Forschung begründet. In einem Standardwerk zur Familienrechts­psychologie heißt es, nachdem zuvor aufgezeigt wurde, welche Kompetenzen Kinder im Einzelnen in welchem Alter erwerben, zusammenfassend:

Zitat: «Erstaunlich früh, nämlich mit drei bis vier Jahren, erwerben Kinder alle notwendigen psychischen Kompetenzen, um einen autonomen und stabilen Willen haben und äußern zu können. Deshalb ist der Kindeswille ab drei Jahren familienrechtlich bedeutsam und sollte in Personensorgeangelegenheiten ab diesem Alter festgestellt werden.»[6]

Dazu wird gesagt:

Zitat: «Persönlichkeitsentwicklung setzt Selbstbestimmung voraus. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 1 GG oder das Recht zur Erziehung zu einer eigenständigen und gemeinschafts­fähigen Persönlichkeit nach § 1 Abs. 1 KJHG ist nur mit Freiraum für Selbstbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten. In kindes­wohl­bezogenen Entscheidungs­prozessen ist eine Voraussetzung dafür, den Kindeswillen zu beachten. Selbstbestimmtes und verantwortungs­bewusstes Handeln als Erziehungsziel ist gefährdet, wenn das Kind lediglich Objekt von Entscheidungen ist.»[7]

Psychologen sprechen hier davon, Kinder müssten die Erfahrung von "Selbstwirksamkeit" machen bzw. "Kontroll­über­zeugungen" entwickeln. Grob gesagt geht es bei diesen Begriffen darum, dass Kinder erleben, wie ihnen eigenes Engagement für eine Sache, zur Durchsetzung von Wünschen oder Erfüllung von Bedürfnissen auch tatsächlich etwas bringt. Für eine gedeihliche Entwicklung brauchen sie die Erfahrung, nicht nur hilfloser Spielball des Schicksals (bzw. einer durchgeknallten Mutter) zu sein, sondern ihr Leben und für sie wichtige Umstände aktiv mitgestalten zu können.

Qualitative Bedingungen

Laut dem oben erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[8] müssen bestimmte "qualitative Bedingungen“, die an den Willen eines Kindes [bzw. seine Willensäußerungen] zu stellen seien, erfüllt sein. Dies sind ein klarer Wille, der keinen Zweifel lasse, ein konstanter Wille und ein nachvollziehbarer, verstehbarer Wille.

Konstant ist der Wille laut Auffassung des BVerfG, wenn vom Kind geäußerte Wünsche auch durch Vorhalte [seitens des Richters, eines Gutachters, des Verfahrensbeistandes oder eines Mitarbeiters des Jugendamtes] nicht zu erschüttern sind.

Zur Verstehbarkeit sagt das BVerfG Folgendes. Die vom Oberlandesgericht angeführte Begründung - diese lautete: das Kind habe seine Angabe, sich im Haushalt des Vaters wohler zu fühlen und zu diesem ein besseres Verhältnis zu haben, nicht näher begründen können, seine Angaben seien allgemein geblieben und ließen auch keine kindgerechte Schilderung einer engeren emotionalen Bindung zum Vater erkennen - reiche nicht aus, um den Kindeswillen anzuzweifeln. Denn zutreffend weise das OLG selbst darauf hin, dass von einem Kind im Alter des verfahrensbetroffenen Kindes keine bis ins Einzelne gehende Begründung erwartet werden könne. Genau dies aber fordere das Gericht im Ergebnis von dem Jungen, ohne darzustellen, was ein elfjähriges Kind, das zum Ausdruck bringen und plausibel zu machen versuche, dass es lieber beim Vater leben wolle, denn noch mehr darlegen müsste als den Vertrauens­verlust bezüglich der Mutter und ein etwas besseres Verhältnis zum Vater ...

Ein weiterer, sehr schöner Satz des Beschlusses lautet, gefühlsmäßige Bindung könne nicht immer rational erfasst und begründet werden, weil sie ein inneres Faktum sei.

Gefährdung des Kindeswohls durch Missachtung des Kindeswillens

Nach einer Trennung der Eltern wollen Kinder vielfach die Beziehung zu beiden Elternteilen gleichwertig aufrechterhalten. Wenn sich Väter dann in Umgangsverfahren um die Implementierung eines paritätischen Wechselmodell bemühen, müssen sie - insbesondere an struktur­konservativen Familiengerichten oft gegen eine ablehnende Phalanx aus Jugendamt, Familienrichtern und den von jenen beauftragten Gutachtern und Verfahrens­beiständen ankämpfen.

Wie die oben erwähnte, vom Bundesfamilienministerium beauftragte Studie eindrucksvoll belegt, setzt sich in Fachkreisen vermehrt die Erkenntnis durch, dass die Beachtung des Kindeswillens bedeutsam ist, um dem Kindeswohl gerecht zu werden. Abweichungen von dieser Maxime sollten nur in Ausnahmefällen mit differenzierter Begründung erfolgen.

Jugendamt, Gutachter, Verfahrensbeistände

Dennoch werden mancherorts Willensbekundungen von Kindern - auch wenn sie absolut unmissverständlich sind und gegenüber verschiedenen am Verfahren Beteiligten bzw. Mitwirkenden wiederholt wurden - seitens gewissenloser Gutachter, Verfahrensbeistände oder Jugendamtsmitarbeiter regelmäßig abgewertet bzw. denunziert und für unmaßgeblich befunden, sobald sie nicht mit den Wünschen der Mutter nach umgangsrechtlicher Alleinherrschaft konform gehen. Dies geschieht mit den immer gleichen Phrasen (siehe dazu den Abschnitt "Abwertung und verfälschte Darstellung des Kinderwillens" im Beitrag "Familienpsychologische Gutachten").

Selbst wenn Kinder über einen längeren Zeitraum - also z. B. während der gesamten Verfahrensdauer bzw. im Verlauf der Erstellung eines Gutachtens - immer wieder klar sagen, sie wollten häufiger beim Vater sein bzw. mit diesem genau so viel oder gar mehr Umgang haben als mit der Mutter, wird auch bei älteren Kindern regelmäßig der Begriff des Kindeswohles bemüht, um darzulegen, dass sie ja noch nicht wissen könnten, was wirklich gut für sie sei und sie sich mit ihren Wünschen eigentlich nur selber schaden würden. So wird beispielsweise von Jugendamtsmitarbeitern, die sich bedenkenlos zu Erfüllungsgehilfen von Müttern machen, ohne jeden Beweis behauptet, die Kinder würden solche Wünsche nur kundtun, um der Erwartungshaltung des Vaters zu genügen. Indizien, die auf andere Motive der Kinder deuten, werden beharrlich nicht zur Kenntnis genommen und Explorationen, welche die tatsächlichen Gründe bzw. wahrhaftigen Bedürfnisse der Kinder zu Tage fördern könnten, werden schlichtweg verweigert.

Gewissenlose Gutachter verleumden den Kindeswillen mit ein paar saloppen Sprüchen dahingehend, die Kinder wollten nur aus Mitleid beim Papa sein. Für eine erkennbare emotionale Bedürftigkeit von Müttern, die sich verzweifelt an ihre Kinder klammern und dabei deren Willen vergewaltigen, sind sie dagegen blind.

Selbst Verfahrensbeistände, die an sich als "Anwälte des Kindes" dem Willen von Kindern Gehör verschaffen sollten und nur in sorgsam zu begründenden Ausnahmen vom Willen der Kinder abweichende Empfehlungen geben sollten, beugen sich leider nicht selten ebenfalls der Doktrin strukturkonservativer Gerichte und bewerten dann unter Verwendung einiger billiger Phrasen über den Kopf der betroffenen Kinder hinweg, dass ihr Wille mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei.

Mindestens genauso verwerflich ist es, wenn Mitarbeiter des Jugendamtes dabei mithelfen, Kinder mundtot zu machen, indem sie durch unsubstanziierte Äußerungen gegenüber dem Richter verhindern, dass Kinder selbst für ihre Interessen eintreten können. So verlautbarte beispielsweise Frau P. vom Jugendamt Cochem am 18.09.2012 anläßlich eines Gerichtstermins, die Kinder seien für eine persönliche Anhörung zu belastet. Diese Aussage war jedoch frei erfunden. Zum einen lag nämlich die letzte Begegnung von Frau P. und den Kindern gut 17 Monate zurück, zum anderen wurden weder seinerzeit noch bei einem Hausbesuch der zuständigen Richterin etwa 4 Monate später Anzeichen von Belastung konstatiert (die Richterin sprach vielmehr davon, die Kinder "ruhen in sich"). Mit ihrer gefälligen Stellungnahme bediente Frau P. allein die Interessen einer Mutter, die gegen den erklärten Willen ihrer Kinder eine von jenen abgelehnte Änderung der gerichtlichen Ferienregelung durchdrücken wollte. Die Kinder hätten ihren Willen indessen sehr gerne bekundet und waren über den faulen Vergleich, auf den sich der Vater dank der Schützenhilfe des Jugendamts einlassen mußte, ausgesprochen unglücklich.

Indem sie mit derartig plumpen Falschaussagen verhindern, dass sich Kinder im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung selbst gegen Übergriffe ihrer Mütter bzw. durch jene an ihnen begangene Kindeswohlmißachtungen wehren, hebeln Mitarbeiter des Jugendamts unverfroren Bestimmungen des FamFG aus, die zum Schutz von Kindern gedacht sind. Konkret verletzen sie die §§ 155 Abs. 3 Satz 3 FamFG und 159 Abs. 2 FamFG.

Kinder vor Gericht

Gewichtung des Kindeswillens durch das OLG Koblenz

In seinem unsäglichen Beschluss vom 12.01.2010 wertet das OLG Koblenz den Kindeswillen - beide Kinder hatten sich dafür ausgesprochen, sie wollten gleich viel Zeit mit dem Vater verbringen wie mit der Mutter - dergestalt ab, dieser Wille resultiere aus der emotionalen Bindung der Kinder zu beiden Eltern und des gewiss vorhandenen Harmoniebedürfnisses sowie der Loyalität zu beiden Eltern, die verständlich wären. In seinem sehr lesenswerten Artikel zu diesem Urteil[9] kommentiert Dr. Christoph Mandla von der Uni Halle: "Diese Ausführungen sind äußerst einseitig und sogar fast unanständig. Im Grunde trampelt der Senat auf dem Harmoniebedürfnis und der Loyalität der Kinder herum." Zuvor hatte er (sinngemäß) geschrieben, es sei willkürlich und widersprüchlich, dem Vater [wie es das Gericht getan hatte] vorzuwerfen, nicht in der Lage zu sein, die Perspektive der Kinder einzunehmen, weil er doch genau das getan hätte. Es sei nicht der Vater, sondern der Senat, der sich über den Willen der Kinder hinwegsetzen würde.

Ähnlich hielt es ein anderer Senat des gleichen OLG 16 Monate später, als drei Kinder im Alter von 11, 10 und 4 Jahren bei einer Verhandlung am 07.05.2012 unmissverständlich ihre Ablehnung der vom Amtsgericht Cochem verfügten Umgangsregelung zum Ausdruck brachten und vor einer Richterin sowie zwei Richtern unbeeindruckt erklärten, dass sie eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Dabei artikulieren die beiden älteren Kinder klare Bedürfnisse, indem sie sich unter anderem zur konkreten Ausgestaltung des Umgangs äußerten und begründeten, warum sie lieber mit den Geschwistern oder auch mal alleine zu einem Elternteil gehen wollten. Beide hatten das bereits zuvor mehrfach getan, nämlich bei insgesamt vier, über einen Zeitraum von 11 Monaten verteilten Befragungen durch den Sachverständigen, die Familienrichterin des AG Cochem und zwei Mal durch den Verfahrensbeistand. Noch bemerkenswerter waren aber eigentlich die Äußerungen eines zu diesem Zeitpunkt erst 4 ½-jährigen Jungen, der auf die sinngemäße Frage des Richters, wie ihm denn die jetzige Umgangsregelung gefalle, ohne Umschweife antwortete, er fände sie blöd und wolle mehr zum Papa.

Obwohl die beiden älteren Kinder ihren Willen konstant über einen längeren Zeitraum und verstehbar erklärt hatten und der Wille aller dreier Kinder nachvollziehbar ist - vor der Trennung waren sie überwiegend vom Vater betreut worden - wurden ihre Aussagen mit der üblichen Standardfloskel abgewertet, sie seien Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes zum Vater. Die ebenso lapidare wie falsche (siehe oben) Begründung des Senats lautete, die Kinder hätten bei ihren Willensäußerungen keine konkreten Bedürfnisse artikulieren können.

Die schlichte Tatsache, dass dieser Wille nur natürlich sei, weil er auf eine langjährige förderliche Betreuung durch den Vater zurückgeht, erschloss sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig vermochte es die Richter zu beeindrucken, dass die Kinder zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 2 Jahre ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hatten und eigentlich bemüht sein müssten, sich deren Wohlwollen zu versichern.

Weiter zog das Gericht nicht in Erwägung, ob der kontinuierlich geäußerte Wunsch nach häufigerem Umgang mit dem Vater Ausdruck engerer persönlicher Bindungen zum Beschwerdeführer sein könnte und der Wunsch nach lediglich hälftigem Umgang mit jenem möglicherweise aus Loyalitätskonflikten zur Mutter herrührt, d.h., ob die Kinder aufgrund einer stärkeren inneren Beziehung zum Vater nicht eigentlich sogar mehr als hälftigen Umgang mit ihm haben wollen, aber diesen Wunsch aus Loyalität zur Mutter nicht äußern.

Schließlich hat der Senat auch keine Überlegungen angestellt, dass die starre Ablehnung des von allen drei Kindern nachhaltig geäußerten Wunsches durch die Mutter angesichts ihres parallel fortschreitenden Alters das Verhältnis zu jener mutmaßlich zunehmend belasten und verschlechtern wird, was sicher nicht dem Wohl der Kinder dient (genau dieser Effekt ist im konkreten Fall zwischenzeitlich eingetreten).

Mit beiden Urteilen hat das OLG Koblenz der vom Bundesverfassungsgericht befürworteten Sozialisation der betroffenen Kinder im Sinne des Grundgesetzes einen schlechten Dienst erwiesen. Die Art und Weise, wie sich das Gericht über die Wünsche der Kinder hinwegsetzt, erweckt den Eindruck, als solle ihr Wille gebrochen werden, weil er nicht mit dem konservativen Rollenverständnis der Richter von der Verteilung der familialen Aufgaben übereinstimmt.

Durch ihre Verfahrensführung und Spruchpraxis leisten die robentragenden Familienzerstörer aus rein ideologischen Gründen der Vergewaltigung des Willens von Kindern Vorschub, begehen so faktisch Kindesmisshandlung und werden damit selbst zu Tätern.

Ein fragwürdiges Manöver

Wieviel Bedeutung das Gericht dem Kindeswillen beimißt, verriet außerdem ein bemerkenswerter "Schachzug" des vorsitzenden Richters in der zweiten, oben erwähnten Verhandlung. Nach der Befragung der Kinder äußerte Richter Ralf Bock gegenüber dem Vater wahrheitswidrig, die Tochter habe "überhaupt nichts gesagt" und die beiden Söhne hätten erklärt, sie wollten "ein bißchen mehr Umgang mit dem Vater".

Mit dieser groben Verkürzung und Verfälschung der Aussagen - der Verfahrens"beistand" der Kinder saß, anstatt eine korrekte Widergabe der Aussagen seiner Schützlinge anzumahnen - währenddessen übrigens schweigend daneben - wollte der Vorsitzende den Vater zur Akzeptanz der vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung drängen, obwohl alle drei Kindern bei der Befragung nachdrücklich erklärt hatten, dass sie diese Regelung ablehnen würden (siehe oben).

Zwei Tage später hatte der Vater Gelegenheit, die Kinder zu befragen, ob die Darstellung des vorsitzenden Richters stimmen würde. Die beiden älteren Kinder waren ob der verfälschten Widergabe ihrer Aussagen sichtlich irritiert - mutmaßlich hatten sie ein solches Gebaren von einem deutschen Richter ebenso wenig erwartet wie der Vater - und erklärten dann, was sie tatsächlich gesagt hatten. Diese Aussagen protokollierte der Vater und ließ das Protokoll von seinem Rechtsbeistand dem Senat übersenden. Letzterer hatte immerhin soviel Anstand, alle wesentlichen vom Vater protokollierten Äußerungen ausdrücklich einzuräumen. Den übrigen Aussagen wurde nicht widersprochen, womit sie ebenfalls als zugestanden gelten. Dennoch bleibt angesichts des plumpen Täuschungsmanövers ein schaler Beigeschmack, zeigt es doch, dass dem Senat die Willensäußerungen der Kinder völlig gleichgültig waren. Dies spiegelt dann auch der Beschluss 9 UF 235/12 vom 08.06.2012 wider, in dem die Wünsche der Kinder zur künftigen Gestaltung des Umgangs völlig unbeachtet blieben. Die formelhafte und inhaltlich außerordentlich dürftige "Begründung" des Gerichts beruhte einzig auf den Aussagen eines korrupten, von einer voreingenommenen Familienrichterin zur Unterstützung der Mutter bestellten Sachverständigen. Sämtlichem Vorbringen des Vaters, mit dem dieser die teilweise plumpen Falschaussagen und groben fachlichen Mängel des Gutachtens widerlegen wollte, wurde rechtliches Gehör verweigert.

Falsche Hoffnungen

Falls Väter erleben, dass der klar, nachvollziehbar und konstant geäußerte Kindeswille vom Familiengericht bzw. einem Oberlandesgericht bei der Entscheidung außen vor gelassen wird, steht das zwar im Widerspruch zur oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sofern betroffene Väter ein Wechselmodell gegen den Willen der Mutter anstreben, macht es jedoch keinen Sinn, wegen der Mißachtung des Kindeswillens eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, denn in den Augen der Karlsruher Richterschaft genießt das Mutterrecht absoluten Vorrang vor den Grundsätzen der eigenen Rechtsprechung oder der Verletzung von Grundrechten des Vaters. Eine auf dem Nichtberücksichtigen des Kindeswillens fußende Verfassungsbeschwerde könnte allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Vater den Lebensmittelpunkt und den Erhalt des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts anstrebt (zur Begründung siehe im Beitrag Verfassungsbeschwerde zum Wechselmodell).

Die Anbetung des Kindeswillen

Wenn sich der geäußerte Kindeswille mit den Absichten des Gerichts deckt - dass heisst, wenn die Willensbekundungen der Kinder geeignet sind, eine beherrschende Position der Mutter zu unterstützen - oder wenn das Kind gar, manipuliert durch die Mutter, jedweden Kontakt mit dem Vater ablehnt, nimmt er in Urteilsbegründungen plötzlich doch breiten Raum ein.

Es ist schon seltsam, die konservativsten Richter in den schwärzesten Landkreisen dieser schönen Republik, die in zu Hause in ihrer Familie peinlichst darauf achten, dass sie gegenüber ihren Kindern in ihrer Autorität unbestritten bleiben, mutieren im familien­gerichtlichen Verfahren mit einem Mal zu fetischistischer Anbetung des "Kindeswillens". Der "Kindeswille" daheim verpönt und sanktioniert, erfährt im Gerichtssaal eine göttliche Weihe. Es ist wie bei der Anbetung des heiligen Kindes Jesus der Jungfrau und Mutter Maria, sogar die drei heiligen Könige kommen aus dem Morgenland, um das Kind anzubeten.
Überlegungen, dass gerade der kindliche Wille im extremen Maße geformt wird von den aktuell existenziellen Bedürfnissen aus Sicht des Kindes, kommen da gar nicht erst auf. Und so kommt es das bundesweit landauf, landab, gebetsmühlenartig an deutschen Familiengerichten exzessive "Kindeswillen-Anbetungen" stattfinden, mit der Folge, dass infolge der Arbeitsweise der "Kindeswillen-Fetischisten" viele Kinder und Jugendliche und Eltern, mittel- und langfristig auf der Strecke bleiben.
Die Ermittlung des Kindeswillen ist dabei durchaus von Bedeutung, nicht jedoch im gerichtsüblich verstandenen Sinne, von entscheidungsprägend, sondern, systemisch orientiert, für die professionell beteiligten Fachkräfte, als Informations­unterstützung im Prozess der Konfliktlösung im Elternstreit.
Wo der Kindeswille tatsächlich eine verfahrens­beeinflussende oder sogar bestimmende Bedeutung hat, sind Verfahren, wo sich Jugendliche in der normalen Ablösungsphase zum Elternhaus befinden und dem Willen des Jugendlichen naturgemäß eine erhebliche psychologische Bedeutung zu kommt.[10]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [11]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Beschluss 1 BvR 311/08 vom 27. Juni 2008
  2. BVerfG, 1 BvR 142/09 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. (1-41)
  3. Beschluss 1 BvR 311/08 vom 27. Juni 2008
  4. 1 BVR 1868/08 vom 20.06.2009
  5. BVerfG, 1 BvR 3189/09 vom 14.7.2010, Absatz-Nr. (1-31)
  6. Quelle Familienrechtspsychologie, Harry Dettenborn und Eginhard Walter, ISBN 3-8252-8232-5, 202, S. 76
  7. Quelle Familienrechtspsychologie, Harry Dettenborn und Eginhard Walter, ISBN 3-8252-8232-5, 202, S. 68
  8. Beschluss 1 BvR 311/08 vom 27. Juni 2008
  9. beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, S. 278ff.
  10. Väternotruf: Kindeswille
  11. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise