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Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten

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Die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" bieten neben einer Übersicht der Rechte und Pflichten von Sachverständigen sowie Angaben zu einer zweckmäßigen Strukturierung insbesondere tabellarische Auflistungen zu den für psychologische Gutachten maßgeblichen Beurteilungskriterien und den an sie zu stellenden Qualitäts­anforderungen. Ähnliche, wenn auch nicht wortgleiche (Urheberrecht!) Übersichten enthält die Webseite gwg-gutachten.de.[1]

  • Adelheid Kühne / Bernd Zuschlag: Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten. Deutscher Psychologen Verlag GmbH, 2. Auflage 2006, ISBN 3-931589-42-0

Weil der "Deutsche Psychologen Verlag" dem "Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V." (der unter anderem auch die Berufsordnung für Psychologen herausgibt) gehört, sind die Richtlinien als vorherrschender Maßstab für die Beurteilung von Gutachten anzusehen.

Im Jahr 2007 wurden sie deshalb in der Arbeitsgruppe 19 des Deutschen Familiengerichtstags aufgegriffen, diskutiert und als so genannte Mindest­standards bei der Begutachtung neben etlichen anderen Aspekten verabschiedet.[2]

Aus praktischer Sicht bieten sie eine Checkliste, um stümperhaft gemachte Pro-Mama-Expertisen zu zerpflücken und Einwände (unter Angabe von Seite/Absatz der Fundstelle im Gutachten) in geordneter Form vorzubringen. Damit sich nicht jeder das Buch selber kaufen muss, hier die wichtigsten Kriterien:

  1. Verstöße gegen das Postulat der Differential­diagnostik
    Zum Begriff:
    Bei der in den Richtlinien verbindlich und ausnahmslos geforderten "Differential­diagnostik" darf eine Diagnose bzw. Bewertung erst dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten zur Erklärung etwaiger [vermeintlicher oder tatsächlicher] Symptome untersucht wurden und nach dem aller anderen in Frage kommenden Erklärungen nur noch eine Diagnose in Frage kommt. Praktiziert der Gutachten dagegen eine sogenannte Verdachtsdiagnose, ist allein das schon ein schwerwiegender Mangel!
  2. Neutrales Verhalten gegenüber allen Beteiligten, Objektivität
    • Entgegennahme von mündlichen oder sogar schriftlichen Erklärungen bzw. Aussagen eines Elternteils, die dann wesentliche Grundlage des Gutachtens werden, ohne dem anderen Elternteil die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen
    • bei einem Elternteil wird die Betrachtung der Erziehungs­fähigkeit komplett ausgespart (was zuerst einmal grundsätzlich indiskutabel ist und das erst recht, wenn Indizien vorliegen, die erhebliche Zweifel begründen)
    • beim anderen Elternteil wird der Betrachtung vermeintlich negativer Eigenschaften bezüglich der Erziehungs­fähigkeit größtmöglicher Raum gegeben, positive Eigenschaften werden allenfalls am Rande erwähnt
    • auffälliges Interesse für die Lebens- und Familien­geschichte eines Elternteils bei völligem Desinteresse für die entsprechenden Fakten auf Seiten des anderen Elternteils
    • keine Befragung der Kinder oder anderer Personen zwecks Überprüfung wesentlicher Aussagen eines Elternteils
    • wiederholt irreführende bzw. verfälschende Darstellungen von Ereignissen bzw. Fakten aus der Beziehungs-, Trennungs- oder Nachtrennungsphase in der Absicht, die ein Elternteil schlecht aussehen lassen (beispielsweise in dem Sinne, er würde sich Einigungsversuchen oder fairen Kompromissen widersetzen) oder um fragwürdige Handlungsweisen des anderen Elternteils zu beschönigen bzw. zu verschleiern
    • Verfälschen von Aussagen und Verschweigen von Erklärungen oder Argumenten eines Elternteils
    • pauschal negative Bewertungen des Charakters eines Elternteils ohne konkrete Begründung
  3. Verzicht auf fragwürdige Annahmen, Vermutungen und Spekulationen
    • Behauptungen zu angeblichen Verhaltensweisen oder Anschauungen eines Elternteils ohne Beweis in den Raum stellen
    • trivial-klischeehafte, pseudopsychologische Erklärungen unter Verwendung einiger wohlklingender Fachbegriffe
    • Erklärungsversuche mit wissenschaftlich nicht belegten, in Fachkreisen kaum anerkannten bzw. nicht etablierten Theorien (sogenannten "Außenseiter­meinungen")
    • Häufige Verwendung von Hilfsverben wie "Im klinischen Sinne kann dies als deutlicher Hinweis auf ..." und ähnlich mehrdeutige oder vage Formulierungen
    • willkürlich einseitige Interpretation bestimmter Handlungsweisen eines Elternteils oder der Kinder, obgleich auch andere Erklärungen denkbar sind (oft in Verbindung mit unsachlichen Übertreibungen oder verzerrter Darstellung)
  4. Vermeiden von Widersprüchen
    beispielsweise wird mal von einer "ernsthaften", an anderer Stelle von einer "potentiellen" Gefahr gesprochen
  5. Vorurteilsfreiheit
    Festhalten an überholten Aussagen aus der Bindungstheorie zur Mutter als primärer Bindungsperson bzw. der Person, welche die besseren Möglichkeiten zum Aufbau einer besonderen Beziehung zum Kind besitzt und eher für die Übernahme der Versorgungs­aufgaben geeignet ist
  6. Verwertung aller erhobenen Daten
    Verstöße können sich z. B. dergestalt äußern, dass:
    • der bei einer Exploration des Kindeswillens klar geäußerte Wunsch eines Kindes, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, im Gutachten unterschlagen wird
    • die dem Sachverständigen von einem Elternteil übermittelten, sehr differenzierten Vorschläge für die Gestaltung eines paritätischen Wechselmodells im Gutachten mit keiner Silbe erwähnt werden (wohingegen dem sehr dürftigen Vorschlag der Mutter höchstes Lob gezollt wird, wie konstruktiv und "kindzentriert" er sei)
    • die Tatsache, dass der Vater erheblich mehr Zeit für die Betreuung und Erziehung aufbringen kann, keinerlei Berücksichtigung erfährt
  7. Falsche oder unvollständige Zitate
    In Explorationsgesprächen ist allergrößte Vorsicht geboten. Viele Väter (aber auch Mütter) berichten davon, dass ihre Aussagen grob verfälscht wurden (mehr dazu in den Beiträgen Familienpsychologische Gutachten und Uneidliche Falschaussage.
  8. Nachprüfbarkeit:
    Genaue Angabe der Informationsquellen, Infos und Literaturhinweise zu den Untersuchungs- und Auswerte­methoden, ausführliches Literatur­verzeichnis. Oft enthalten Gutachten keinerlei Literaturangaben geschweige denn eindeutige Kennzeichnungen im Text. Allein dieser Umstand rechtfertigt Misstrauen in die Fachkenntnisse des Gutachters bzw. deren Aktualität.
    Manche Gutachter neigen zum Faseln und benutzen beispielsweise auch dann, wenn sie sich nur auf das Geschwätz der Mutter beziehen, Worthülsen wie: "nach allen objektivierbaren Informationen". Hier lohnt es sich, mal genauer nachzufragen.
  9. Präzise Darstellung des Untersuchungsablaufs:
    Werden z. B. Reihenfolge und Ort von Gesprächen korrekt wiedergegeben, alle mit den Beteiligten geführten Telefonate, alle E-Mails etc. mit Datum und kurzer Inhaltsangabe aufgeführt? Die Nichtbeachtung dieser Forderung aus den Richtlinien erlaubt dem Gutachter vielfältige Möglichkeiten zu falschen Behauptungen und Manipulationen. Deswegen sollte man zumindest selbst immer mitschreiben bzw. Gedächtnis­protokolle erstellen und mit Datum abheften. Dies gilt auch für persönliche Gespräche mit dem Gutachter selbst dann, wenn diese vom Sachverständigen aufgezeichnet werden, da es sein kann, dass ein manipulierender Gutachter die Herausgabe von Aufzeichnungen verweigert und das Gericht ihn auch nicht dazu auffordert; außerdem können Aufzeichnungen bedauerweise verloren gehen oder versehentlich gelöscht werden, obgleich der Gutachter laut Berufsordnung des BDP an sich verpflichtet ist, sie 10 Jahre aufzuheben.
  10. Klare Trennung objektiver Tatsachen und eigener Bewertungen:
    Wenn z. B. Gespräche mit den Kindern wiedergegeben werden, gehören hier keine negativen Aussagen zum Vater rein.
  11. Logisch überzeugende Argumentation
    • werden verwendete Schlüsselbegriffe definiert (oft geschieht das nicht einmal im Ansatz)?
    • werden schwerwiegende Feststellungen bzw. Diagnosen mit Nachweisen untermauert oder einfach nur in den Raum gestellt?
    • können bestimmte Aussagen oder (angeblich) beobachtete Verhaltensweisen von Kindern und sonstige Wahrnehmungen des Sachverständigen nicht auch ganz anders gedeutet bzw. erklärt werden?
  12. Unabhängigkeit von den am Begutachtungsprozess Beteiligten:
    Beauftragt das Gericht oft ein- und denselben Gutachter, begründet das ein Abhängigkeits­verhältnis. Dies gilt erst recht, wenn der Gutachter keine oder nur geringe Einnahmen aus anderen Quellen erzielt. Ist der Sachverständige dazu wohlmöglich noch regelmäßig für das zuständige Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) tätig oder hat er gar sämtliche Richter des betreffenden OLG in Mediation geschult, rückt das die Bestellung in ein sehr faden­scheiniges Licht (es entsteht der Eindruck, das bestellende Familiengericht wolle die Expertise bzw. sein darauf gestütztes Urteil "beschwerde­sicher" machen). Noch fragwürdiger wird eine Bestellung, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Gutachter regelmäßig für den von einem Elternteil beauftragten Anwalt arbeitet bzw. eventuell sogar mit diesem befreundet ist.
  13. Herabwürdigende Einschätzungen:
    Gehört eigentlich zu Pkt. 2, grobe Diffamierungen können hier aber nochmals extra herausgestellt werden, um beispielsweise ein Ablehnungsgesuch zu begründen.
  14. Keine Anwendung wissenschaftlich fundierter Tests
    Neben etlichen umstrittenen Verfahren gibt es auch einige Tests, die nach überwiegender Meinung der Fachwelt geeignet sind, bestimmte Verhaltensweisen von Kindern zu deuten, Rückschlüsse auf die Bindungstiefe zu Mutter und Vater gestatten und die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder erkennbar werden lassen. Desgleichen gibt es umfangreiche Fragenkataloge, um die Erziehungs­eignung der Elternteile - die natürlich keine meßbare Größe ist - zumindest ein wenig zu erhellen.
    Verzichtet der Gutachter auf die Anwendung solcher Tests, könnte das daran liegen, dass er Ergebnisse befürchtet, die nicht mit dem von ihm bzw. dem Gericht gewollten Ergebnis der Begutachtung vereinbar sind.
  15. Irrtümer:
    Objektiv falsche Darstellungen in der Schilderung der Beziehungs- oder Trennungsgeschichte, falsch wiedergegebene Jahreszahlen und dgl. sagen zumindest etwas über die Gründlichkeit aus, mit der das Gutachten erstellt wurde. Je nach dem können solche "Irrtümer" auch die Darstellungen der Mutter glaubwürdiger machen oder Sympathien für sie wecken bzw. umgekehrt den Vater in Misskredit bringen (vergl. Pkt. 2).
  16. Klare Gliederung
    Text durch Absätze strukturiert, wichtige Passagen hervorgehoben und wort­wörtliche Zitate gekennzeichnet:
    Eine mangelnde Gliederung, das Fehlen eindeutig erkennbarer Absätze oder beidseitig bündiger Schrift verschlechtern die Lesbarkeit und erschweren - oft wohl durchaus beabsichtigt - das Nachvollziehen und Überprüfen des Gutachtens.
  17. Vom Gericht gestellte Fragen alle ausführlich beantwortet:
    erfolgt z. B. eine eingehende Betrachtung der Lebens­situation, Bedürfnisse und Wünsche der Kinder, wird die Erziehungs­fähigkeit beider Elternteile bewertet oder geht das Gutachten wenig bis gar nicht auf die Kinder ein, lässt auch die Mutter aussen vor und konzentriert sich darauf, den Vater zu disqualifizieren?
  18. Gutachten über weite Strecken ergebnisoffen gehalten:
    Finden sich schon auf den ersten Seiten des Gutachtens Hinweise, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommen wird, ist das in Verbindung mit anderen Verstößen, insbesondere solchen nach Pkt. 1, ein klares Indiz dafür, dass der Sachverständige in vorauseilendem Gehorsam einer (vermeintlichen) Erwartungs­haltung des Gerichts nach Selektion genügt bzw. sogar auf entsprechende Weisung des Richters handelt.

Einzelnachweise

  1. Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht
  2. justizopfer-nauen.de: [1]

Netzverweise