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Fall Görgülü

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"Fall Görgülü" ist die zusammenfassende Bezeichnung für eine - 2004 vom Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte verurteilte Menschen­rechts­verletzung durch Deutschland - an dem in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürger, Kazim Görgülü und seinem deutsch/türkischen Sohn, die insgesamt 9 Jahre andauerte. Bei dieser Form der Menschen­rechts­verletzung durch Deutschland gelang es einem nicht­ehelichen Vater erstmalig nach familien­rechtlicher Willkür[wp] - durch Gerichte, Jugendamt, Gutachter, Umgangsrecht missachtende Zieheltern und untätige Verantwortliche in Politik und Medien - die Elterliche Sorge, sowie das damit verbundene Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn durchzusetzen und den Jungen in seine Familie zu integrieren.

Kazim Görgülü mit dem Bild seines Sohnes

Die deutsche Mutter hatte den Jungen auf Anraten des Jugendamtes gegen Herrn Görgülüs Willen nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Der Fall erregte nationales sowie internationales Aufsehen, weil Entscheidungen des Amtsgerichts Wittenberg des Bundesgerichtshofs (BGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte (EGMR) zu Gunsten von Herrn Görgülü und seinem Sohn immer wieder vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg aufgehoben oder wiederholt ignoriert wurden. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte für mit der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar erklärt worden, weitere Entscheidungen des Oberlandes­gerichts Naumburg sind vom Bundes­verfassungs­gericht aufgehoben und vom BGH kritisiert worden.

Letztlich wurden die beteiligten Richter des Oberlandesgerichts Naumburg wegen Rechtsbeugung angeklagt. Die Eröffnung einer Verhandlung wurde von den Richter-Kollegen am OLG Naumburg abgelehnt, eine Beschwerde darüber ist derzeit noch beim Bundes­verfassungs­gericht anhängig. Von weitreichender Bedeutung in diesem ab 1999 anhängigen Fall ist eine Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts zur Verpflichtung deutscher Gerichte, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte zu berücksichtigen.

Kazim Görgülü mit Sohn Christopher

Geschehensablauf

Beginn

Beteiligte Gerichte in den Jahren 2000 - 2007

Kazim Görgülü trennte sich im November 1998 von seiner Lebensgefährtin. Fünf Monate später teilte ihm seine Ex-Lebens­gefährtin telefonisch mit, dass sie von ihm schwanger sei, sie aber das Kind nicht behalten wolle. Kazim Görgülü erklärte ihr, dass er sein Kind zu sich nehmen werde, wenn sie es nicht aufziehen wolle. Er besuchte danach die werdende Mutter regelmäßig und unterstützt sie finanziell.

Anfang Juli ca. 8 Wochen vor der Geburt ging die Mutter zum Jugendamt Leipzig, wo sie beraten wurde, den Vater nicht zu benennen und das Kind lieber zu Adoptiveltern zu geben. Die Kindesmutter war nach dem Besuch beim Jugendamt für Herrn Görgülü über drei Monaten nicht mehr erreichbar bis es ihm wieder gelang, Kontakt zu der Kindes­mutter herzustellen. Diese erklärte Herr Görgülü, dass er seit dem 25. August 1999 Vater eines Jungen sei, den sie am Tag nach der Geburt zur Adoption freigegeben habe, hinterließ dem Vater zwei Fotos und eine Kopie der Geburtsurkunde. Darauf ging Herr Görgülü Ende Oktober zweimal zum Jugendamt Leipzig und erklärte, dass er der Vater des Kindes sei. Er forderte die Herausgabe seines Jungen. Das Jugendamt Leipzig behauptete, dass sein Sohn nun andere Eltern habe, bereits adoptiert sei und schickte den Vater weg.

Als sein Sohn im November 1999 fast drei Monate alt war, lernte Herr Görgülü in einem Café seine zukünftige Ehefrau, Celestina, kennen. Er zeigt Ihr die Fotos seines Kindes und fragt, ob man in Deutschland nichts machen könne - die Mutter hätte sein Kind "weg­geschmissen". Nachdem Chelestina vom Amtsgericht Leipzig die Auskunft erhalten hatte, dass die Kindesmutter die Vaterschaft vor dem Jugendamt bestätigen muss und der Vater danach das Sorgerecht für seinen Sohn beantragen kann, ging Herr Görgülü mit der Kindesmutter erneut zum Jugendamt Leipzig. Die Mutter wurde dort beschimpft, wieso sie den Vater anschleppe und der Vater wurde wieder weggeschickt, da das Kind nun einmal neue Eltern habe. Eine Belehrung über seine Rechte und eine akten­kundige Feststellung seiner Vaterschaft erhielt Kazim Görgülü nicht.

Mit Unterstützung von Chelestina fand Kazim eine Anwältin und beantragte fristgerecht im Dezember 1999 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Das AG Wittenberg übertrug Herrn Görgülü am 09.03.2001 das alleinige Sorgerecht für deinen Sohn. Am 1. November 1999 erklärte die Kindesmutter mit notarieller Urkunde die Einwilligung in die Adoption. Diese Erklärung wiederholte sie mit notariellen Urkunden vom 24. September 2002 und 31. März 2005. Das Jugendamt wurde zum Amtsvormund bestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni 2000 wurde die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt. Am 18. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern des Kindes die Adoption. Das Amtsgericht Wittenberg übertrug Herrn Görgülü mit einstweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 ein Umgangsrecht und mit Beschluss vom 9. März 2001 die elterliche Sorge. Der Sorgerechtsbeschluss vom 09.03.2001 wurde vom OLG Naumburg am 20.06.2001 aufgehoben. Nachdem Beschwerde beim Bundes­verfassungs­gericht abgelehnt wurde, wandte sich Kazim Görgülü an den Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte. Nachdem der Amtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das Vormund­schafts­gericht Wittenberg mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 die Zustimmung des Vaters. Nach einem Rechtsmittel von Herrn Görgülü wurde der Antrag des Amtsvormunds auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters in die Adoption zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 wies der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg - unter Aufhebung gegenteiliger Entscheidungen des Amtsgerichts Wittenberg - den Sorgerechts­antrag Görgülüs ab und schloss ein Umgangsrecht Görgülüs mit seinem Kind befristet aus. Dies begründete das OLG damit, dass Herr Görgülü zwar in der Lage sei, für sein Kind zu sorgen, dass aber die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie, zu der es eine tiefe soziale und emotionale Bindung entwickelt habe, zu schweren irreversiblen psychischen Schäden für das Kind führen würde. Eine Verfassungs­beschwerde Herrn Gorgülüs hiergegen nahm das Bundes­verfassungs­gericht mit Beschluss vom 31. Juli 2001 nicht zur Entscheidung an.

Die Entscheidung des EGMR

Der EGMR, entschied mit Urteil vom 26. Februar 2004 auf die Menschenrechtsbeschwerde von Herrn Görgülü, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2001 in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts Art. 8 der EMRK verletze.[1] Jeder Vertragsstaat der Europäischen Menschen­rechts­konvention sei verpflichtet, auf die Zusammen­führung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken. Das OLG Naumburg habe nicht geprüft, ob eine Zusammen­führung Herrn Görgülüs mit seinem Kind so gestaltet werden könnte, dass die sich durch die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie ergebenden negativen Folgen für das Kind geringer wären als vom OLG befürchtet. Zudem habe das OLG die langfristigen Folgen nicht berücksichtigt, die sich aus einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinem leiblichen Vater ergeben könnten. Mit dem Ausschluss des Umgangsrechts habe das OLG jede Form der Familien­zusammen­führung und die Herstellung eines weiteren Familienlebens unmöglich gemacht. Es diene dem Kind, seine Familienbande aufrecht­zuerhalten.

Erste Entscheidungen des BVerfG

Das Amtsgericht Wittenberg räumte mit einstweiliger Anordnung vom 19. März 2004 Görgülü erneut ein zweistündiges Umgangsrecht an Samstagen mit seinem Kind ein. Diese einstweilige Anordnung hob das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30. Juni 2004 auf.[2] Das OLG führte aus, dass angesichts der bislang schon jahrelangen Verfahrensdauer kein Anlass mehr für eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, da diese ihrer Rechtsnatur nach eine Eilmaßnahme sei. Zudem hätte eine derartige einstweilige Anordnung nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen ergehen dürfen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 26. Februar 2004. Die Entscheidung des EGMR binde nur die Bundesrepublik Deutschland als Völker­rechts­subjekt, nicht aber die unabhängigen Organe der Rechtsprechung. Die Wirkung des Urteilsspruchs des EGMR erschöpfe sich in der Feststellung einer Rechtsverletzung und sei für nationale Gerichte unverbindlich.

Auf die Verfassungsbeschwerde Görgülüs hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004[3] die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 auf und verwies die Sache an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass das OLG gegen Art. 6 (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen habe, indem es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet habe. Das OLG hätte die Entscheidung des EGMR sowohl bei der Frage, ob die einstweilige Anordnung auch von Amts wegen ergehen kann, als auch bei der Frage, ob Görgülü ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, berücksichtigen müssen.

Mit weiterem Beschluss vom 19. März 2004 übertrug das Amtsgericht Wittenberg die elterliche Sorge auf Görgülü. Auch diesen Beschluss hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 9. Juli 2004 auf. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungs­beschwerde Görgülus hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück.[4]

Weitere Entscheidung des BVerfG

Mit einstweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 erweiterte das Amtsgericht Wittenberg das Umgangsrecht Görgülüs auf wöchentlich vier Stunden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandes­gerichts Naumburg den Vollzug der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg aus. Nachdem Görgülü hiergegen erneut Verfassungs­beschwerde eingelegt hatte, hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 die Aussetzung des Vollzuges der einst­weiligen Anordnung auf. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag änderte er die einst­weilige Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 ab und schloss ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus.[5] Das OLG entschied, es sei im Rahmen einer Untätigkeits­beschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern befugt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg auszusetzen. Das Urteil des EGMR vom 26. Februar 2004 sei "nicht überzeugend" und "auch prozessual fragwürdig". Gegen die Annahme des EGMR, die "hier in nichts anderem als der biologischen Herkunft bestehende Beziehung des Kindes zum Vater" sei einem nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienleben gleichzusetzen, bestünden "nicht unerhebliche Bedenken".

Auf die Verfassungsbeschwerde Görgülüs stellte das Bundes­verfassungs­gericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 zunächst die Umgangsregelungen des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 wieder her und bezeichnete die Entscheidung des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg als willkürlich.[6] Mit Beschluss vom 10. Juni 2005[7] hob das Bundes­verfassungs­gericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit darin das Umgangsrecht Görgülüs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen worden ist. Zur Begründung führte das Bundes­verfassungs­gericht aus, dass die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 gegen Grundrechte Görgülüs aus Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße und willkürlich sei. Das OLG habe schon nicht nachvollziehbar begründet, wieso es sich überhaupt für berechtigt gehalten habe, die Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg abzuändern, obwohl diese gemäß § 620c (ZPO) Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unanfechtbar ist. Zudem habe das OLG grundlegend die rechtliche Bindung an die Entscheidung des EGMR vom 26. Februar 2004 verkannt. Das OLG habe das Urteil des EGMR nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben ins Gegenteil verkehrt.

Weiteres Verfahren

In der Folgezeit war ein Ablehnungsgesuch Görgülüs gegen die Richter des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg erfolgreich. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 hob der 8. Zivilsenat des Ober­landes­gerichts Naumburg die Sorgerechts­entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg vom 19. März 2004 auf und wies den Antrag Görgülüs auf Übertragung der elterlichen Sorge als zur Zeit unbegründet ab, zugleich erweiterte er aber das Umgangsrecht Görgülüs mit seinem Sohn. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde Görgülüs gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2007[8] zurück, führte in den Gründen aber aus, dass es geboten sei, "die Bildung einer tragfähigen Beziehung Görgülüs mit seinem Kind jetzt schnellstmöglich und mit Nachdruck zu fördern", und dass sich der Amtsvormund nun "um eine fortschreitende Annäherung des Vaters zu seinem Kinde zu bemühen" habe. Alle Beteiligten seien "gehalten, auch einen Umzug des Kindes zu seinem Vater vorzubereiten", wobei es allerdings aus Gründen des Kindeswohl wünschenswert erscheine, auch den Kontakt des Kindes mit seiner Pflegefamilie "nicht vollständig abreißen zu lassen".

Seit dem 11. Februar 2008 lebt Görgülüs Sohn bei Görgülü. Mit Beschluss vom 28. September 2008, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2008, übertrug das Amtsgericht Wittenberg Görgülü die alleinige elterliche Sorge für seinen Sohn.

Rechtliche Bedeutung des Falls

Verfassungsrecht

Rechtliche Bedeutung hat der Fall vor allem für das Verhältnis des deutschen Rechts zur EMrk. Traditionell geht man in Deutschland davon aus, dass völkerrechtliche Verträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention nur eine Verpflichtung der Staaten unter­einander beinhalten, nicht aber den Staat oder seine Organe im Verhältnis zu seinen Staatsbürgern oder anderen Personen binden. Daher war im Fall Görgülü fraglich, inwieweit Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für deutsche Gerichte verbindlich sind.[9][10]

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004[3] entschieden, dass zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch die Berücksichtigung der Europäischen Menschen­rechts­konvention gehört, da diese durch Zustimmungs­gesetz Teil der deutschen Rechts­ordnung geworden sei. Das deutsche Recht sei nach Möglichkeit in Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen. Zwar können Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht die Rechtskraft von Urteilen deutscher Gerichte aufheben. Wenn aber der Verstoß gegen die Europäische Menschen­rechts­konvention andauere, müssten deutsche Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen­rechte berücksichtigen, wenn sie - etwa wegen eines neuen Antrages oder einer veränderten Sachlage - erneut über den Verfahrens­gegenstand zu entscheiden haben.

Familienrecht

Gemäß § 1672 Abs. 1 BGB kann bei Getrenntleben der nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge dem Vater allein nur übertragen werden, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. Mit Beschluss vom 26. September 2007[8] hat der Bundes­gerichts­hof im Fall Görgülü grundsätzlich entschieden, dass dann, wenn die Mutter des Kindes der Adoption zugestimmt hat und deshalb ihre elterliche Sorge gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB ruht, § 1672 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen sei, dass dem Antrag des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts schon dann stattzugeben sei, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass in diesem Fall dem Elternrecht des Vaters kein Grundrecht der Mutter von gleichem Rang entgegenstehe und dass sowie das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch Art. 8 der EMRK beachtet werden müsse. Gemäß Art. 8 EMRK ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zusammen­führung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind zu ergreifen.

Anklage wegen Rechtsbeugung

Anklageerhebung

Aufgrund vieler eingegangener Anzeigen leitete die General­staats­anwalt­schaft Naumburg gegen die ver­antwortlichen Richter des Ober­landes­gerichts Naumburg und des Landgerichts Halle ein Ermittlungs­verfahren wegen Rechtsbeugung ein und erhob schließlich mit Datum vom 23. November 2006 Anklage beim Landgericht Halle.[11] Den angeklagten Richtern wurde zur Last gelegt, als Angehörige des 14. Zivilsenats des OLG Naumburg im Dezember 2004 in Beschwerdeentscheidungen im Fall Görgülü das Recht vorsätzlich falsch angewendet zu haben. Die Anklage warf ihnen folgendes vor: "Obgleich den Angeschuldigten aufgrund der voran­gegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 26. Februar 2004) und des Bundes­verfassungs­gerichts vom 14. Oktober 2004 bewusst gewesen ist, dass wegen der Bindungs­wirkung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für inner­staatliche Gerichte jede Entscheidung, die im Ergebnis dazu führt, dass Kazim Görgülü seine Umgangsrechte mit seinem Sohn nicht wahrnehmen kann, diesen in seinen Rechten benachteiligen kann, setzten sie mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 (...) zunächst die Vollziehung der einstweiligen Anordnung des amts­gerichtlichen Beschlusses vom 2. Dezember 2004 bis zur Entscheidung über die eingelegten sofortigen Beschwerden wieder aus. Dies geschah, obwohl sie wussten, dass eine Beschwerde gegen den im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 gemäß § 620c ZPO unzulässig war. Sie beschlossen dann (...) wiederum durch erneute Umgehung der Regelung des § 620c ZPO am 20. Dezember 2004 (...), dass Kazim Görgülü bis zur abschließenden Entscheidung im Umgangsrechtsverfahren keinen Umgang mit seinem Sohn mehr hat. Die hierdurch entstandenen Rechtsfolgen, die die Elternrechte des Kazim Görgülü einschränkten und die ausgeübten Erziehungsmöglichkeiten der Pflegeeltern stärkten, nahmen sie vorläufig und in Form eine vorübergehenden Umgangsausschlusses zumindest billigend in Kauf."

Nichteröffnungsbeschluss

Das Landgericht Halle ließ mit Beschluss vom 20. Juli 2007 die Anklage der General­staats­anwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zu und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die General­staats­anwalt­schaft legte sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss ein.

Am 6. Oktober 2008 wies das Oberlandesgericht Naumburg die sofortige Beschwerde der General­staats­anwalt­schaft durch nicht mehr anfechtbaren Beschluss als unbegründet zurück. Der Tatbestand der Rechtsbeugung sei bei der Entscheidung durch ein Kollegial­gericht nur dann verwirklicht, wenn der betreffende Richter der Entscheidung zugestimmt hat. Wie die Abstimmung verlaufen ist, sei nicht mehr aufzuklären, da die angeklagten Richter sich - unter Berufung auf ihr Schweigerecht als Beschuldigte § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) und auf das Beratungs­geheimnis § 43 Deutsches Richtergesetz (DRiG) - nicht zur Sache eingelassen haben und weitere, vom OLG angeordnete, Beweis­erhebungen unergiebig blieben. Eine Verurteilung der Angeschuldigten sei daher aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten.[12] Eine Gegenvorstellung Görgülüs dagegen wies das OLG mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 als unzulässig zurück.[13]

Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Gericht erstmals entschieden hat, dass im Strafverfahren wegen Rechtsbeugung Richter trotz des gesetzlich normierten Beratungs­geheimnisses sich gegenüber dem Gericht (nicht aber gegenüber Ermittlungs­behörden) über das Abstimmungs­verhalten im Spruchkörper äußern dürfen. Ob sie das tun oder nicht, entscheiden sie nach pflicht­gemäßem Ermessen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Pflicht zur Wahrung des Beratungs­geheimnisses nicht absolut gelte. Das Beratungs­geheimnis dürfe durchbrochen werden, wenn schutzwürdigere rechtliche Interessen anderer Art dem Beratungs­geheimnis ent­gegen­stünden, insbesondere in einem Straf­verfahren wegen Rechtsbeugung. Andernfalls würde das Beratungs­geheimnis dem einzelnen Richter entweder als Schutzschild dienen, sich der persönlichen Verantwortung zu entziehen, und dem Kollegialgericht eine nicht gerechtfertigte Vorzugsstellung vor dem Einzelrichter verschaffen, oder es würde ihm umgekehrt die Verteidigung und dem als Zeugen angerufenen Kollegen die Entlastung unmöglich machen. Den Richter treffe aber lediglich ein Recht zur Aussage, keine Aussagepflicht, da das Beratungs­geheimnis nicht zur Verfügung eines Dritten stehen könne.

Öffentliche Reaktionen

Keine Zwangsadoption von Christopher durch die Pflegeeltern![14]

In den deutschen Medien wurde der Fall vergleichsweise selten thematisiert und erregte daher national nur für geringe Aufmerksamkeit. International erregt er - wegen der Unzulänglichkeiten der deutschen Justiz - allerdings erhebliches Aufsehen. Der Verein Väteraufbruch für Kinder e. V. (VAfK) versuchte den Fall an der Öffentlichkeit zu halten und führte z. B. Mahnwachen[14] mit Görgülüs durch und veröffentlichte den Fall Görgülü auf seiner Internetseite.

Dr. Rolf Lamprecht schrieb in "Die Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) - die bedeutendste Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland die vor allem von Rechtsanwälten, Notaren, Richtern, Rechtspflegern, Rechts­referendaren und Studenten der Rechts­wissen­schaft gelesen wird; die Auflage beträgt etwa 88.000 Exemplare: "Justizverbrechen werden von der eigenen Zunft nur widerwillig wahrgenommen. Nichts sehen! Nichts hören! Nichts sagen! Letztmals geschehen in Naumburg. Dort beging das Oberlandesgericht (OLG) - objektiv - Rechtsbeugung im Wiederholungsfall. Keiner regte sich auf. (...) Diese Apathie ist ein schlimmes Zeichen. Sie schürt Wiederholungsängste. Schon einmal, 1933, als sich Recht in Unrecht verkehrte, nahm der 'Stand' den Verfall achselzuckend hin. (...) So dreist haben Überzeugungs­täter erst ein Mal die Autorität des Rechts herausgefordert: Baader und Meinhof. Der Unterschied: Damals rebellierten Desperados, heute sind es drei Herren in roter Robe."[15]

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich zum Thema auf abgeordnetenwatch.de: "Sicherlich sind die Verfahren in Sachen Görgülü kein Ruhmesblatt für die deutsche Justiz. Allerdings sind die Urteile, die nicht den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Vorgaben des EGMR genügten, stets aufgehoben und korrigiert worden. Rassistische Gedanken­gänge haben in den Entscheidungen keine Rolle gespielt. Vor Gericht ist jeder gleich. Es gibt keinen Richter in Deutschland, der diese Vorgabe nicht verinnerlicht hat."

Nachspiel

Demütigung des Vaters

Nach einem neun Jahren andauernden Streit erhielt Kazim Görgülü das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn Christopher. Bis dahin musste er seinen Fall in 44 einzelnen Verfahren über das Bundes­verfassungs­gericht bis vor den Europäischen Gerichtshof tragen. Insgesamt hatte die Justiz 78 Beschlüsse gefällt. Der Junge lebte während dessen jahrelang bei Pflegeeltern. Erst seit Februar 2008 lebt der Junge dauerhaft bei seinem Vater in Nordsachsen.

Der Landkreises Wittenberg ließ es sich nicht nehmen, den Vater noch nachträglich zu demütigen, indem er für die Zeit zwischen Februar 2007 und Februar 2008 von Kazim Görgülü verlangte, dass er sich an den Kosten für die staatliche verfügte Zwangspflege des Jungen beteiligen solle. Der Landkreis berief sich bei seinem Vorgehen auf "gesetzliche Grundlagen". Der Sprecher des Landkreises, Ronald Gauert, verteidigte das Nachtreten des Staates: "Wenn ein Kind in Pflege genommen wird, müssen sich die Eltern grundsätzlich an den Kosten beteiligen."[16]

Was machen die ehemals der Rechtsbeugung angeklagten Richter eigentlich heute?

Der VRiOLG Dr. Dieter Deppe-Hilgenberg ist nun Vorsitzender Richter des 4. Zivilsenates und Senates für Steuer­berater- und Steuer­bevoll­mächtigten­sachen (zugleich 3. Senat für Familiensachen).

RiOLG Georg Materlik ist jetzt Richter im 3. Zivilsenat (zugleich 1. Senat für Familiensachen)

(Quelle: Geschäftsverteilungsplan).

Wo RiLG Michael Kawa nun Dienst tut, ist leider nicht bekannt. Er ist vom Landgericht Halle abgeordnet.[17]

Literatur

  • Karen Klein: Der Fall Görgülü. Ein Sorgerechtsstreit schreibt Rechtsgeschichte., Röhrig Universitätsverlag 2010, ISBN 3-86110-475-X
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [18]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Az. 74969/01, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 3397-3401
  2. Az. 14 WF 64/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2004, 1510-1512
  3. 3,0 3,1 Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111,307-322
  4. Az. 1 BvR 1664/04
  5. Az. 14 WF 234/04, Neue Justiz (NJ) 2005, 278
  6. Az. 1 BvR 2790/04
  7. Az. 1 BvR 2790/04; NJW 2005, 2685f.
  8. 8,0 8,1 Az. XII ZB 229/06; Neue Juristische Wochenschrift 2008, 223-227
  9. Matthias Hartwig, Much Ado About Human Rights: The Federal Constitutional Court Confronts the European Court of Human Rights in: German Law Journal No. 5 (1 May 2005) (Englisch)
  10. Gertrude Lübbe-Wolff, ECHR and national jurisdiction – The Görgülü Case, Humboldt Forum Recht 2006, 1
  11. Pressemeldung beim Oberlandesgericht Naumburg
  12. OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Oktober 2008, Az. 1 Ws 504/07, NJW 2008, 3585-3587
  13. OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az. 1 Ws 504/07
  14. 14,0 14,1 Fall Görgülü: Protest gegen ungehorsames Amt, Mitteldeutsche Zeitung am 25. Januar 2005
  15. Rolf Lamprecht: Querulanten in Richterrobe, Berliner Zeitung vom 31. März 2007
  16. Steffen Reichert: Wittenberg: Türke bekommt Sorgerecht für seinen Sohn, Mitteldeutsche Zeitung am 13. Oktober 2008
  17. RA Achim Flauaus
  18. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise

Querverweise