Sorgerecht

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Inhaltsverzeichnis

Rechtliches Chaos

Damit die BRD die UN-Kinderrechtskonvention im Bereich Sorgerecht anerkennen kann, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) eingeführt. Alle wichtigen Teile des Sorgerechts wurden in das ABR überführt. Das Sorgerecht verblieb als Alibi, gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention.

Für den Paragraph 1626a im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde keine rechtliche Krücke gefunden. Selbst im Mutterkult erscheint er als Benachteiligung nichtehelicher Väter, indem er ihnen das Sorgerecht für ihre Kinder nur dann zugesteht, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Vätern wird es grundsätzlich verwehrt, Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Als Zahlesel werden sie nicht nur geduldet, sondern mit Androhung von Haft gefordert. Insofern sind sie nur Väter von Mutters Gnaden und können bei Konflikten leicht ausgegrenzt werden. Die Forderung als Mensch wird auf die Zahlung von Unterhalt reduziert.

"Ein guter Vater ist ein Vater, der zahlt" als Offenbarungseid der menschlichen Gesellschaft.

"Ohne Umgang kein Unterhalt" ist eine funktionale Forderung. Wenn das Rechtsystem in der Lage ist, Umgang durchzusetzen, wird Unterhalt bezahlt.

Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder: Spricht Kindern aus nichtehelichen Beziehungen generell den Müttern zu, und widerspricht damit der Gleichwertigkeit beider Elternteile.

Väter sind keine Geldautomaten, sondern Menschen!

Folgen

Fatal ist dabei, dass daran ja genau der familienrechtliche Status Quo (Kindeswohlorientierung) aufgehangen wird, die u.a. aus nachfolgenden Gründen, eine gemeinsame Sorge ablehnt:

  • Vermutung, dass gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mehr Nach- als Vorteile hat - vor allem bei Elternstreit.
  • Vermutung, dass bei Uneinigkeit der Eltern die Mutter eine enge Beziehung zum Kind hat (mit Hinweis auf § 1626a Absatz 2 BGB).
  • Vermutung, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern in der Regel zur Abgabe von gemeinsamen Sorgeerklärungen kommt.
  • Vermutung, dass die Mutter bei einem Zusammenleben der Eltern und Verweigerung der Sorgeerklärung "schwerwiegende und kindeswohlorientierte Gründe" hat.
  • Vermutung, dass nach einer Elterntrennung keine Kooperationsfähigkeit mehr besteht.
  • Vermutung, dass sich verheiratete Eltern bei der Heirat Kooperation betreffend die Kinder versprechen.

Alle diese Vermutungen seien nichts anderes als "morsche Holzpfeiler" und im Zweifel in mehrfacher Hinsicht widerlegbar. Zur Überprüfung dieser Vermutungen wurde ein Auftrag an den Gesetzgeber gegeben (schon 2003), der bis heute nicht ausgeführt wurde.

Studien

In einer Studie wurden die Ergebnisse einer Internet-Befragung veröffentlicht, die der Väteraufbruch für Kinder e.V. vom 21. Januar 2007 bis zum 18. Mai 2008 zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" durchgeführt hat. [1]

Prof. Dr. jur. Roland Proksch: Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts [2] [3]

Zahlen zu Sorgerechtsentscheidungen

Bild:Diagramm so haben deutsche gerichte in sorgerechtsfragen entschieden3.jpg

Beispiele

München: Lieber das Kind in den Luxusknast zu der Mutter, als dem Vater das Sorgerecht zu geben

Weiterführende Information

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Studie des VafK
  2. Grafikdarstellung
  3. Schlussbericht
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