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Beamter: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Begriff '''Beamter''' bezeichnet einen Angehörigen einer Personalgruppe im öffentlichen Dienst eines [[Staat]]es, dessen Status sich durch ein lebenslanges Treueverhältnis zum Dienstherren<ref>Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamten­verhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das "Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" (§ 2 | + | Der Begriff '''Beamter''' bezeichnet einen Angehörigen einer Personalgruppe im öffentlichen Dienst eines [[Staat]]es, dessen Status sich durch ein lebenslanges Treueverhältnis zum Dienstherren<ref>Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamten­verhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das "Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" (§ 2 Bundes­beamten­gesetz, § 2 Beamten­status­gesetz). Dieses Recht wird Dienst­herrn­fähigkeit genannt. Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in [[privatrecht]]lichen Beschäftigungs­verhältnissen.</ref> (Staat, Teilstaat, {{W|Gemeinde (Deutschland)|Ort}}) kennzeichnet. Beamte sind ebenso wie [[Richter]] und Soldaten Staats­bedienstete. In Deutschland unterliegen Beamte sowie Richter und Soldaten jeweils einem spezifischen {{W|Dienstrecht}}. |
== Beamtenpension == | == Beamtenpension == |
Aktuelle Version vom 25. April 2024, 18:27 Uhr
Der Begriff Beamter bezeichnet einen Angehörigen einer Personalgruppe im öffentlichen Dienst eines Staates, dessen Status sich durch ein lebenslanges Treueverhältnis zum Dienstherren[1] (Staat, Teilstaat, Ort[wp]) kennzeichnet. Beamte sind ebenso wie Richter und Soldaten Staatsbedienstete. In Deutschland unterliegen Beamte sowie Richter und Soldaten jeweils einem spezifischen Dienstrecht[wp].
Beamtenpension
Der Höchstversorgungssatz bei der Beamtenpension beträgt 71,75 Prozent des Bruttogehalts der vorangegangenen zwei Dienstjahre.
Wir brauchen eine Reform des Pensionsrechts:
- 1. Schritt: Beförderungsverbot in den letzten zwei Dienstjahren.
- 2. Schritt: Berechnungsgrundlage der Pension die letzten zehn Dienstjahre.
- 3. Schritt: Berechnungsgrundlage die Lebensarbeitszeit, wie für Arbeitnehmer der freien Wirtschaft.
Einzelnachweise
- ↑ Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamtenverhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das "Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben" (§ 2 Bundesbeamtengesetz, § 2 Beamtenstatusgesetz). Dieses Recht wird Dienstherrnfähigkeit genannt. Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Beamter (Deutschland), Pension (Altersversorgung), Beamtenversorgungsgesetz