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Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 1. Juni 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Jugendschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Krümelmenü|Gesellschaft|Jugend|Jugendschutz}}
 
{{Krümelmenü|Gesellschaft|Jugend|Jugendschutz}}
Der deutsche [[Gesetzgeber]] fordert von Webseiten-Betreibern besondere Vorkehrungen zum Schutz von [[Kinder]]n und [[Jugend]]lichen, wenn
 
* entwicklungsbeeinträchtigende<ref>"Gemäß {{Ext|www.dejure.org/gesetze/JuSchG/5.html|§ 5 Abs. 1}} JMStV ist ein Angebot als ''entwicklungs&shy;beeinträchtigend'' einzustufen, wenn es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen&shy;verantwortlichen und gemeinschafts&shy;fähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der JMStV sieht demzufolge ein bestimmtes Ziel der Entwicklung - mithin ein bestimmtes Menschenbild - vor, das durch die ordnungs&shy;gemäße Entwicklung und [[Erziehung]] der Kinder und Jugendlichen verwirklicht werden soll. Die Vorschrift selbst nennt die Begriffe der "Gemeinschafts&shy;fähigkeit" und "Eigen&shy;verantwortlichkeit", die als wertneutrale Eigenschaften jedoch keinen materiellen oder inhaltlichen Maßstab für die Medien&shy;bewertung bilden können. Ein Rückgriff auf die im höher&shy;rangigen Recht formulierten Werte, insbesondere die [[Grundrechte]] sowie auf die Kriterien Angst, Gewalt, sozial&shy;ethische Desorientierung, Sex und Sprache, erleichtern deshalb die Bewertung eines Angebots. Unter Heranziehung dieser Kriterien kann anhand der im JMStV festgelegten Alters&shy;stufen von 6, 12, 16 und 18 Jahren bestimmt werden, ob ein Angebot als für die betroffene Altersstufe entwicklungs&shy;beeinträchtigend anzusehen ist." - {{Ext|www.fsm.de/de/lexikon/entwicklungsbeeintraechtigung|Entwicklungsbeeinträchtigung}}, fsm.de</ref> oder
 
* jugendgefährdende Inhalte<ref>Initiative
 
Tageszeitung e.V.: [http://www.initiative-tageszeitung.de/lexikon/was-ist-jugendgefaehrdend/ Online-Lexikon Presserecht: Was ist ju­gend­ge­fähr­dend?]</ref><ref>Nach {{Ext|www.dejure.org/gesetze/JuSchG/18.html|§ 18 Abs. 1 JuSchG}} bedeutet ''jugendgefährdend'', dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre [[Erziehung]] zu einer eigen&shy;verantwortlichen und gemeinschafts&shy;fähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".</ref>
 
im [[Internet]] bereitgehalten werden.
 
  
Neben technischen bzw. organisatorischen Vorkehrungen gehört dazu regelmäßig die Stellung eines '''Jugendschutzbeauftragten'''.
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Eine Checkliste, die darüber Auskunft gibt, was als "entwicklungs&shy;beeinträchtigend" oder "jugend&shy;gefährdend" gilt, gibt es nicht. Das legt der Staat willkürlich fest. So wird der "[[Jugendschutz]]" eben auch als {{W|Tarnung}} für staatliche [[Zensur]]maßnahmen missbraucht. Beispielsweise kann das [[Ministerium für alle außer Männer]] bestimmen, dass [[Feminismuskritik|Kritik am Feminismus]] und an der [[Frauenquote]] "jugendgefährdend" sei, was die [[Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien|Indizierung]] [[WikiMANNia]]s belegt.<ref>[https://blog.wikimannia.org/die-indizierung-wikimannias-als-getarnter-akt-der-zensur/ Die Indizierung WikiMANNias als getarnter Akt der Zensur], WikiMANNia-Blog am 4. März 2020</ref>
 
 
 
Die Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus [[#Jugendmedienschutz-Staatsvertrags|§&nbsp;7 JMStV]]. Verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ist der Anbieter bzw. Betreiber. Kommt ein Online-Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so läuft er Gefahr, einerseits Geldbußen und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten zu erhalten.
 
 
 
== Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ==
 
{{Zitat|Text=<div style="text-align:center;">'''Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien'''<br />(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)</div>
 
 
 
; § 7 Jugendschutzbeauftragte
 
: (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutz&shy;beauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäfts&shy;mäßige Anbieter von allgemein zugänglichen {{W|Telemedien}}, die entwicklungs&shy;beeinträchtigende oder jugend&shy;gefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
 
: (2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monats&shy;durch&shy;schnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der {{W|Freiwillige Selbstkontrolle|Freiwilligen Selbst&shy;kontrolle}} anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutz&shy;beauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz&nbsp;3 beteiligen und informieren.
 
: (3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
 
: (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeits&shy;leistung freizustellen.
 
: (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungs&shy;austausch eintreten.|Quelle=<ref>[http://www.jugendschutzbeauftragte.net/gesetze/jugendschutzrecht/s7-jugendmedienschutz-staatsvertrag.html § 7 JMStV]</ref>}}
 
 
 
Seit dem 1. Oktober 2016 fordert ein neuer Jugendschutz-Staatsvertrag (JMStV), dass die Kontaktdaten des Jugendschutz&shy;beauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind - insbesondere müssen Name und elektronische Kontakt&shy;möglichkeiten angegeben werden - und dies von den Website- oder Online-Shop-Betreibern zu gewährleisten ist.
 
 
 
{{Nachweise}}
 
 
 
== {{Weblinks}} ==
 
* [https://www.fsm.de www.fsm.de] - Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
 
  
 
[[Kategorie:Internet]]
 
[[Kategorie:Internet]]
 
[[Kategorie:Jugend]]
 
[[Kategorie:Jugend]]

Aktuelle Version vom 5. Juni 2022, 20:49 Uhr

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