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Wohnraumlenkungsverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der [[Staat]] beanspruchte die vollständige Verfügungsgewalt über die Wohnungs­vergabe.<ref>Hartmut Häußermann, Walter Siebel: ''Soziologie des Wohnens. Eine Einführung in Wandel und Aus­differenzierung des Wohnens''. Weinheim 1996, S. 168; festgelegt in der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 (GBl. I Nr. 105 S. 733) in Kraft seit dem 1. Januar 1968 - Wohnraumlenkungsverordnung.</ref><ref>Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301)</ref> Bei der Vergabe von Neubau­wohnungen lag in der | + | Im September 1990 wurde die '''Wohnraum­lenkungs­verordnung''' außer Kraft gesetzt.<ref>Udo Grashoff: ''Leben im Abriss'', Halle 2011, S. 94, 189</ref> |
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Den ersten neuen, noch recht erträglichen Eingriff in die Verteilung des Wohnraumes brachte das Jahr 1939. Mit der Verordnung des Preis­kommissars vom 20.4.1939 wurden die mit der Preisbildung bei Mieten beauftragten Behörden ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vermieter eine angemessene Zahl von Wohnungen bei Freiwerden an kinder­reiche Familien zu vermieten hatten, wobei jedoch dem Vermieter die Auswahl überlassen blieb. Stärkere Formen nahm die Raum­bewirtschaftung während des Zweiten Weltkrieges an. [...] | Den ersten neuen, noch recht erträglichen Eingriff in die Verteilung des Wohnraumes brachte das Jahr 1939. Mit der Verordnung des Preis­kommissars vom 20.4.1939 wurden die mit der Preisbildung bei Mieten beauftragten Behörden ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vermieter eine angemessene Zahl von Wohnungen bei Freiwerden an kinder­reiche Familien zu vermieten hatten, wobei jedoch dem Vermieter die Auswahl überlassen blieb. Stärkere Formen nahm die Raum­bewirtschaftung während des Zweiten Weltkrieges an. [...] | ||
− | Im weiteren Verlauf des Krieges stellte sich die Notwendigkeit der Lenkung des Wohnraumes immer mehr heraus. Zu den bisher erlassenenen Vorschriften trat die Wohnraum­lenkungs­verordnung vom 27. 2. 1943. Sie ermächtigte die Gemeinden zur Vornahme baulicher Maßnahmen - | + | Im weiteren Verlauf des Krieges stellte sich die Notwendigkeit der Lenkung des Wohnraumes immer mehr heraus. Zu den bisher erlassenenen Vorschriften trat die Wohnraum­lenkungs­verordnung vom 27.2.1943. Sie ermächtigte die Gemeinden zur Vornahme baulicher Maßnahmen - Instand­setzungen, Ausbauten, Wohnungs­teilungen -, um durch sie den vorhandenen Raum zu erhalten oder zu vermehren. Zweck­entfremdeter Wohnraum konnte der ursprünglichen Bestimmung wieder zugeführt werden. Freier und neugewonnener Wohnraum war zu erfassen und, soweit es sich nicht um Werkswohnungen handelte, besonders begünstigten Personenkreisen zu überlassen. Die Festsetzung eines Zwangs­miet­vertrags durch die Gemeinde war vorgesehen. Eine besondere Meldepflicht sollte der Erfassung von Doppel­wohnungen dienen. Gemeinden mit besonders großer Wohnungsnot konnten zur Abwehr ungeregelten Zuzugs zu Brennpunkten des Wohnungs­bedarfs erklärt werden. |
Am 21.6.1943 folgte dann die Verordnung zur Wohnraum­versorgung der luftkriegs­betroffenen Bevölkerung. Sie dehnte den Kreis der erfaßbaren Wohnungen insbesondere auf unterbelegten Wohnraum aus und ordnete dessen Zuteilung an die Personen an, die durch den Bombenkrieg ihr Heim verloren hatten. Damit war der Kreis der wohnungs­politischen Maßnahmen geschlossen. Für eine Betätigung des freien Wohnungs­marktes war nun kein Raum mehr.|<ref>[http://www.bochumer-bunker.de/wohnungswirtschaft.html Wohnungsbewirtschaftung], bochumer-bunker.de</ref>}} | Am 21.6.1943 folgte dann die Verordnung zur Wohnraum­versorgung der luftkriegs­betroffenen Bevölkerung. Sie dehnte den Kreis der erfaßbaren Wohnungen insbesondere auf unterbelegten Wohnraum aus und ordnete dessen Zuteilung an die Personen an, die durch den Bombenkrieg ihr Heim verloren hatten. Damit war der Kreis der wohnungs­politischen Maßnahmen geschlossen. Für eine Betätigung des freien Wohnungs­marktes war nun kein Raum mehr.|<ref>[http://www.bochumer-bunker.de/wohnungswirtschaft.html Wohnungsbewirtschaftung], bochumer-bunker.de</ref>}} | ||
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Aktuelle Version vom 30. April 2024, 17:03 Uhr
Der Staat beanspruchte die vollständige Verfügungsgewalt über die Wohnungsvergabe.[1][2] Bei der Vergabe von Neubauwohnungen lag in der DDR ausdrücklich das Gleichheitsprinzip zugrunde.[3] Im September 1990 wurde die Wohnraumlenkungsverordnung außer Kraft gesetzt.[4]
Hintergrund
Zitat: | «Ein Leser schreibt, dass der Wohnungswahnsinn, den wir hier gerade erleben, (und noch mehr) in der "Wohnraumlenkungsverordnung der DDR" schon festgeschrieben gewesen wäre, und man die anscheinend wieder in Kraft setzen will.
Er schreibt aber auch, dass die damals schon nicht funktioniert und keinerlei Wohnraum geschaffen habe.»[5] |
Zitat: | «Die Einflußnahme des Staates auf die Wohnraumbewirtschaftung erfolgte erstmalig nach dem Weltkrieg 1914/18. [...]
Den ersten neuen, noch recht erträglichen Eingriff in die Verteilung des Wohnraumes brachte das Jahr 1939. Mit der Verordnung des Preiskommissars vom 20.4.1939 wurden die mit der Preisbildung bei Mieten beauftragten Behörden ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vermieter eine angemessene Zahl von Wohnungen bei Freiwerden an kinderreiche Familien zu vermieten hatten, wobei jedoch dem Vermieter die Auswahl überlassen blieb. Stärkere Formen nahm die Raumbewirtschaftung während des Zweiten Weltkrieges an. [...] Im weiteren Verlauf des Krieges stellte sich die Notwendigkeit der Lenkung des Wohnraumes immer mehr heraus. Zu den bisher erlassenenen Vorschriften trat die Wohnraumlenkungsverordnung vom 27.2.1943. Sie ermächtigte die Gemeinden zur Vornahme baulicher Maßnahmen - Instandsetzungen, Ausbauten, Wohnungsteilungen -, um durch sie den vorhandenen Raum zu erhalten oder zu vermehren. Zweckentfremdeter Wohnraum konnte der ursprünglichen Bestimmung wieder zugeführt werden. Freier und neugewonnener Wohnraum war zu erfassen und, soweit es sich nicht um Werkswohnungen handelte, besonders begünstigten Personenkreisen zu überlassen. Die Festsetzung eines Zwangsmietvertrags durch die Gemeinde war vorgesehen. Eine besondere Meldepflicht sollte der Erfassung von Doppelwohnungen dienen. Gemeinden mit besonders großer Wohnungsnot konnten zur Abwehr ungeregelten Zuzugs zu Brennpunkten des Wohnungsbedarfs erklärt werden. Am 21.6.1943 folgte dann die Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung. Sie dehnte den Kreis der erfaßbaren Wohnungen insbesondere auf unterbelegten Wohnraum aus und ordnete dessen Zuteilung an die Personen an, die durch den Bombenkrieg ihr Heim verloren hatten. Damit war der Kreis der wohnungspolitischen Maßnahmen geschlossen. Für eine Betätigung des freien Wohnungsmarktes war nun kein Raum mehr.»[6] |
Einzelnachweise
- ↑ Hartmut Häußermann, Walter Siebel: Soziologie des Wohnens. Eine Einführung in Wandel und Ausdifferenzierung des Wohnens. Weinheim 1996, S. 168; festgelegt in der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 (GBl. I Nr. 105 S. 733) in Kraft seit dem 1. Januar 1968 - Wohnraumlenkungsverordnung.
- ↑ Wohnraumlenkungsverordnung vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301)
- ↑ Wohnungsbesetzungen in der DDR - Abschnitt "Die staatliche Wohnraumlenkung"[wp]
- ↑ Udo Grashoff: Leben im Abriss, Halle 2011, S. 94, 189
- ↑ Hadmut Danisch: Die Wohnraumlenkungsverordnung der DDR, Ansichten eines Informatikers am 6. November 2019
- ↑ Wohnungsbewirtschaftung, bochumer-bunker.de