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Jugendschutzbeauftragter

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Version vom 27. Juni 2021, 17:03 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge) (Neu: Artikel)
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Hauptseite » Gesellschaft » Jugend » Jugendschutz » Jugendschutzbeauftragter

Der deutsche Gesetzgeber fordert von Webseiten-Betreibern besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, wenn

  • entwicklungsbeeinträchtigende[1] oder
  • jugendgefährdende Inhalte[2][3]

im Internet bereitgehalten werden.

Neben technischen bzw. organisatorischen Vorkehrungen gehört dazu regelmäßig die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Eine Checkliste, die darüber Auskunft gibt, was als "entwicklungs­beeinträchtigend" oder "jugend­gefährdend" gilt, gibt es nicht. Das legt der Staat willkürlich fest. So wird der "Jugendschutz" eben auch als Tarnung[wp] für staatliche Zensurmaßnahmen missbraucht. Beispielsweise kann das Ministerium für alle außer Männer bestimmen, dass Kritik am Feminismus und an der Frauenquote "jugendgefährdend" sei, was die Indizierung WikiMANNias belegt.[4]

Die Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 JMStV. Verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ist der Anbieter bzw. Betreiber. Kommt ein Online-Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so läuft er Gefahr, einerseits Geldbußen und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten zu erhalten.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Zitat: «
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutz­beauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäfts­mäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien[wp], die entwicklungs­beeinträchtigende oder jugend­gefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monats­durch­schnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbst­kontrolle[wp] anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutz­beauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeits­leistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungs­austausch eintreten.»[5]

Seit dem 1. Oktober 2016 fordert ein neuer Jugendschutz-Staatsvertrag (JMStV), dass die Kontaktdaten des Jugendschutz­beauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind - insbesondere müssen Name und elektronische Kontakt­möglichkeiten angegeben werden - und dies von den Website- oder Online-Shop-Betreibern zu gewährleisten ist.

Einzelnachweise

  1. "Gemäß § 5 Abs. 1[ext] JMStV ist ein Angebot als entwicklungs­beeinträchtigend einzustufen, wenn es geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigen­verantwortlichen und gemeinschafts­fähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Der JMStV sieht demzufolge ein bestimmtes Ziel der Entwicklung - mithin ein bestimmtes Menschenbild - vor, das durch die ordnungs­gemäße Entwicklung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verwirklicht werden soll. Die Vorschrift selbst nennt die Begriffe der "Gemeinschafts­fähigkeit" und "Eigen­verantwortlichkeit", die als wertneutrale Eigenschaften jedoch keinen materiellen oder inhaltlichen Maßstab für die Medien­bewertung bilden können. Ein Rückgriff auf die im höher­rangigen Recht formulierten Werte, insbesondere die Grundrechte sowie auf die Kriterien Angst, Gewalt, sozial­ethische Desorientierung, Sex und Sprache, erleichtern deshalb die Bewertung eines Angebots. Unter Heranziehung dieser Kriterien kann anhand der im JMStV festgelegten Alters­stufen von 6, 12, 16 und 18 Jahren bestimmt werden, ob ein Angebot als für die betroffene Altersstufe entwicklungs­beeinträchtigend anzusehen ist." - Entwicklungsbeeinträchtigung[ext], fsm.de
  2. Initiative Tageszeitung e.V.: Online-Lexikon Presserecht: Was ist ju­gend­ge­fähr­dend?
  3. Nach § 18 Abs. 1 JuSchG[ext] bedeutet jugendgefährdend, dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigen­verantwortlichen und gemeinschafts­fähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".
  4. Die Indizierung WikiMANNias als getarnter Akt der Zensur, WikiMANNia-Blog am 4. März 2020
  5. § 7 JMStV

Netzverweise

  • www.fsm.de - Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)