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Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde.
Wortlaut
1306 BGB - Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern
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Doppelehe
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Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
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Fassung von 1. Januar 1900
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Fassung von 1. August 1938
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Fassung von 1. Juli 1998
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Fassung von 1. Juli 1998
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(1) [1] Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. [2] Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 1305 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Anwendung.
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(weggefallen)
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht. [1]
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Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. [2]
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(2) Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß aufgehoben wird.
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Kommentar
Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.
Einzelnachweise
Querverweise