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Der Paragraph 1860 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1860 BGB - Zusammensetzung des Familienrats
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Fassung von 1. Januar 1900
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Fassung von 1. Januar 1980
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Der Familienrath besteht aus dem Vormundschaftsrichter als Vorsitzendem und aus mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern.[1]
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(weggefallen)[2]
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Einzelnachweise
Querverweise