(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Der Artikel 103 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besteht aus drei Absätzen, in denen drei grundrechtsgleiche[wp] Justizgrundrechte[wp] geregelt sind.
Wortlaut
Artikel 135
|
Artikel 103 (Grundrechte vor Gericht)
|
Entwurf vom August 1948[1]
|
Urfassung vom Mai 1949[2][3]
|
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
|
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
|
(2) Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
|
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
|
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.[4]
|
Kommentar
- Abs. 1: Anspruch auf rechtliches Gehör (lat. audiatur et altera pars[wp]) (so genanntes Justizgrundrecht[wp])[5]
- Abs. 2 (lat. nulla poena sine lege[wp]): Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot (so genannte Justizgrundrechte)[6]
- Abs. 3: Verbot der Doppelbestrafung (lat. ne bis in idem[wp]) (so genanntes Justizgrundrecht)[7]
- NN: Selbstbelastungsverbot (lat. nemo tenetur se ipsum accusare[wp]) - Niemand darf gezwungen werden, sich selbst anzuklagen, sich selbst aktiv zu belasten (Derivat aus dem Achtungsgebot der Menschenwürde - so genanntes Justizgrundrecht)
Einzelnachweise
Querverweise