(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Der Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 116-146 GG) und regelt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wortlaut
Artikel 116 (Staatsangehörigkeit)
|
Urfassung vom Mai 1949[1][2]
|
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit[wp] oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches[wp] nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
|
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.[3]
|
Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986-1993
Zitat: |
«Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) GG und damit an an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.» - Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 21.10.1987 (2 BvR 373/83), BVerfGE 77, 137 (ZaöRV 48 [1988], 727) ("Teso") (s.1500 [87/1]; 130 [87/1])[4][5]
|
Einzelnachweise
Querverweise
Netzverweise