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Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält eine Übergangs­bestimmung, dass dieses Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn das Volk eine Verfassung beschließt.

Wortlaut

Artikel 149 Artikel 146
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2]
bis 3. Oktober 1990
Fassung seit 1992[3]
Dieses Grundgesetz verliert seine Geltung an dem Tage, an dem eine von dem deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt. Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.[4][5]

Kommentar

Deutschland hat seine Souveränität[6] im Jahr 1945 verloren und seitdem nicht vollständig zurückerhalten.[7] Seitdem wird dem deutschen Volk von Verwaltungs­angestellten (zunächst in Bonn und später in Berlin) eine Verfassung vorenthalten.

Die Bundesregierung vertritt die in einer Denkschrift zum Einigungsvertrag festgehaltene (rein opportunistische) Rechtsauffassung, dass eine Anwendung des Art. 146 Grundgesetz zwar möglich, aber nicht notwendig sei und die Präambel­aussage "Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk" die Beendigung des transitorischen Charakters des Grundgesetzes klarstelle. Für Grund­gesetz­kenner ist diese Rechts­auffassung eine Farce. Erstens ist das Grundgesetz in seinem jetzigen Bestand völlig eindeutig und unstrittig nach besatzungs­rechtlichen Vorgaben und nicht in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossen worden. Zweitens ist das Grundgesetz 1949 nach der Präambel a.F. ohne Beteiligung derjenigen Deutschen zustande gekommen, "denen mitzuwirken versagt war".[8]

Siehe auch den Kommentar zum Artikel 133 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Rolle des Bundesverfassungsgerichts

In einem Verfahren über eine Verfassungs­beschwerde gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, Vorbereitungen für den Beschluss einer Verfassung durch das Volk zu treffen, beschloss die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BGBl I S. 1473) am 31. März 2000 einstimmig, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahme­vor­aus­setzungen aus § 93a BVerfGG nicht gegeben seien. Wie das BVerfG bereits im Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 entschieden hatte, begründe Art. 146 GG kein beschwerde­fähiges Individualrecht (BVerfGE 89, 155 [180]). Der Beschwerde­führer könne allenfalls dann ein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 146 GG auf Herbei­führung einer Volksabstimmung über eine neue Verfassung haben, wenn aus Art. 146 GG die Pflicht staatlicher Stellen zur Durchführung einer Volks­abstimmung folgte. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungs­geschichte dieses Grund­gesetz­artikels ergebe sich dafür ein Anhaltspunkt, so das Bundes­ver­fassungs­gericht. Art. 146 GG habe danach nur einen rein deklaratorischen Charakter.

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (XIII. Übergangs- und Schluß­bestimmungen)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Übergangs- und Schlussbestimmungen, abgerufen am 29. November 2012
  5. 29. September 1990: Artt. 4 Nr. 6, 45 Abs. 1 des Vertrags vom 31. August 1990; Artt. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 23. September 1990; Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990
  6. "Unter dem Begriff Souveränität versteht man in der Rechts­wissen­schaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbst­bestimmung. Diese Selbst­bestimmungs­fähigkeit wird durch Eigen­ständigkeit und Unabhängigkeit des Rechts­subjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremd­bestimmung ab. In der Politik­wissen­schaft versteht man darunter die Eigenschaft einer Institution, innerhalb eines politischen Ordnungs­rahmens einziger Ausgangspunkt der gesamten Staatsgewalt zu sein.", aus Wikipedia: Souveränität, abgerufen am 29. November 2012
  7. Finanzminister Wolfgang Schäuble erläuterte im Rahmen des European Banking Congresses in der Alten Oper in Frankfurt am 18. November 2011, dass die Souveränität der europäischen National­staaten ohnehin nur ein Relikt der Vergangenheit sei. Und: "Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen!" - Quelle: Schäuble: Deutschland ist kein souveräner Staat, The Intelligence am 20. November 2011; Trailer: Schäuble unzensiert, Infokrieger am 19. November 2011
  8. Dominik Storr: Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung (Artikel 146 Grundgesetz)

Netzverweise