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Der Artikel 22 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Wortlaut
Artikel 23
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Artikel 22 (Bundeshauptstadt, Bundesflagge)
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Entwurf vom August 1948[1]
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Urfassung vom Mai 1949[2]
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Fassung vom 1. September 2006[3]
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- (1) Der Bund führt die schwarzrotgoldne Flagge der Deutschen Republik.[4][5]
- Bis zur Regelung durch ein Gesetz führen die Bundesbehörden, Auslandsvertretungen und Seeschiffe die Farben Schwarz-Rot-Gold.[6]
- entfällt [7]
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Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[8]
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(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
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- (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.[5]
- entfällt [6]
- entfällt [7]
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(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.[9]
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Einzelnachweise
Querverweise