Der Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staatsorganisationsrecht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).
Wortlaut
Artikel 26
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Artikel 26
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Entwurf vom August 1948[1]
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Urfassung vom Mai 1949[2][3]
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Handlungen, die mit der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, werden unter Strafe gestellt.
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(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
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(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.[4]
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Einzelnachweise
Querverweise