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Grundgesetz

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Ein Grundgesetz ist laut geltendem Völkerrecht[wp] (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 [RGBl. 1910]) ein "Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit". Diese provisorische Natur kommt im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Art. 146 zum Ausdruck.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

In Bonn ernannten 1948 ausländische Besatzungsmächte willkürlich ausgewählte Politiker zu parlamentarischen Räten. Diese bastelten am Entwurf eines Grundgesetzes und mit diesen Entwürfen wurden sie 36mal auf den Petersberg zitiert, ins Sieben­gebirge, wo die Vertreter der drei Westalliierten residierten. Dort haben dann diese Ausländer jedes mal im Entwurf der nicht gewählten parlamentarischen Räte herum­redigiert. Dann konstituierte sich der nichtgewählte, sondern von Ausländern ernannte Parlamentarische Rat im Bonner Museum König als provisorischer Bundestag und setzte das von Ausländern redigierte Grundgesetz für die alliierte Besatzungs­zone[wp], später BRD genannt, in Kraft.[1]

Staats- und Völkerrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid betonte in seiner Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948:

Meine Damen und Herren!
Worum handelt es sich denn eigentlich bei dem Geschäft, das wir hier zu bewältigen haben? Was heißt denn: "Parlamentarischer Rat"? Was heißt denn: "Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen Staat (sic!) das Volk (sic!) eine verfassung­gebende National­versammlung (sic!) einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung (sic!) zu schaffen. Was heißt aber "Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamt­entscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.
Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheits­verhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen. Wenn wir in solchen Verhältnissen zu wirken hätten, dann brauchten wir die Frage: worum handelt es sich denn eigentlich? nicht zu stellen. Dieser Begriff einer Verfassung gilt in einer Welt, die demokratisch sein will, die also das Pathos der Demokratie als ihr Lebensgesetz anerkennen will, unabdingbar. [...]
Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird ein Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden über­geordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. [...]
Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, dass man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als dass die Volks­souveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann "volks­souverän" handeln, und nicht ein Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamt­nation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volks­souveränität ausüben könnte. [...]
Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungs­berechtigten, aber kein reiner Ausfluss der Volks­souveränität des Genehmigungs­pflichtigen! [...]
Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheits­befugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder West­deutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten."[2]

Damit wird klargestellt, dass

  • eine Verfassung durch ein freies Volk (!) in einem souveränen Staat (!) geschaffen wird,
  • das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" keine Verfassung ist,
  • mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland kein Staat errichtet wurde,
  • durch die Gründung der Bundesrepublik Deutschland lediglich ein "Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges" geschaffen wurde.

Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht nur kein souveräner Staat, sie ist überhaupt kein Staat, sondern eine Verwaltungseinheit.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland aber kein Staat ist, dann gibt es auch kein bundes­deutsches Staatsvolk. Und wenn, wie Carlo Schmid betonte, es "kein westdeutsches Staatsvolk gibt und wird keines geben wird", dann ändert daran ein Anschluss weiterer Gebiete (DDR) grundsätzlich erstmal gar nichts.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Es gibt

Die Bundesrepublik Deutschland ist, was sie seit 1949 schon immer war, ein verwaltungs­technisches "Provisorium zur Aufrecht­erhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit" basierend auf einem "Grundgesetz".

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wiederum ist ein besatzungs­recht­liches[wp] Statut, welches durch den Alliierten Kontrollrat[wp] erlassen wurde.[3]

Forderung nach einer Verfassung

Prof. Dr. iur. Menno Aden[wp] schrieb zu der immer wieder geäußerten Forderung nach einer Verfassung unter anderem:

Zitat: «Wenn wir uns nach 1990 eine neue Verfassung gegeben hätten, dann wäre das deutsche Volk nicht mehr darin enthalten. Wenn wir Glück hätten, hieße es dann noch: die deutsche Bevölkerung[wp]. Das sollte man immer bedenken. Wir können dankbar sein, dass wir dieses Grundgesetz haben, das von wirklichen Patrioten gemacht worden ist, zwar unter einem Besatzungsregime, aber von deutschen Patrioten. Es ließe sich daran wohl manches verbessern, aber mit Sicherheit wäre 1992 oder '94 nur eine schlechtere Verfassung herausgekommen.»[4]

Besatzungsrecht und die Rechtslage Deutschlands nach 1945

Das Online-Lexikon Wikipedia schreibt zum "Besatzungsrecht" und zur "Rechtslage Deutschlands nach 1945":

Zitat: «Besatzungsrecht (auch Okkupationsrecht) ist das Recht, das ein oder mehrere Besatzungs­mächte (Okkupanten) in Bezug auf ein besetztes Gebiet haben (Recht des Okkupanten) oder setzen (vom Okkupanten gesetztes Recht). Die völker­rechtliche Grundlage des Besatzungs­rechts ist in der Regel der Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung mit dem Titel "Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete". [...]

Okkupanten sind dabei ihrerseits an das Völkerrecht[wp] gebunden, vor allem an die Haager Landkriegs­ordnung und das IV. Genfer Abkommen[wp]. Völkerrechtlich gesehen gibt es zwei Situationen, die Besatzungs­mächte zur eigenen Gesetzgebung berechtigen. Als Kondominium wird die Situation bezeichnet, in der die Souveränität eines besetzten Landes vollständig beseitigt und durch die gemeinsame Souveränität der Sieger ersetzt wird: Das Gebiet des besiegten Staates gehört nun den Siegern gemeinsam und wird von ihnen gemeinsam beherrscht. Ein Koimperium, die gemeinsame Wahrnehmung der Gebietshoheit, dagegen ist die Gemeinschafts­herrschaft auf dem Gebiet eines fremden Staates, der besiegt ist, aber trotz fehlender Handlungs­fähigkeit als Völkerrechtssubjekt[wp] weiterbesteht.[5] Dessen Souveränität bleibt erhalten; die Ausübung der Rechte und Verantwortlichkeiten teilen sich die Sieger­mächte.[6] Beispiel für letzteres ist die Rechtslage Deutschlands nach 1945[wp][7]

Einzelnachweise

  1. Zunächst nur aus rein wirtschaftlichen Interessen gegründet, werden Bizone und Trizone und ihre Institutionen im Zuge des Kalten Krieges[wp] zu Vorläufergebilden der Bundesrepublik Deutschland.
    Alliierte Besatzung: Bizone/Trizone
    Youtube-link-icon.svg Wir sind die Eingeborenen von Trizonesien - Karl Berbuer (1948)
  2. Carlo Schmid: Pdf-icon-intern.svg "Was heißt eigentlich: Grundgesetz?" - Rede von Carlo Schmid vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 (330 KB) (Auszug der Rede)
  3. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz an Konrad Adenauer[wp] vom 12. Mai 1949
  4. zitiert in: Das Grundgesetz - eine Verfassung fürs Volk, nicht die "Bevölkerung"!, 26. Juni 2012
  5. Alexander Proelß, in: Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 6. Aufl. 2013, S. 360 f.
  6. Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl. 2014, S. 37.
  7. Wikipedia: Besatzungsrecht, Version vom 25. August 2015

Netzverweise