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Verfassungswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2023, 20:03 Uhr
Der Begriff Verfassungswidrigkeit bezeichnet ein Eigenschaftsmerkmal politischer Parteien, welches sich dadurch kennzeichnet, dass dieselben nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (Art. 21 Abs. 2 GG). Die Verfassungswidrigkeit stellt das Bundesverfassungsgericht fest (Art. 21 Abs. 4 GG; § 13 Nr. 2 BVerfGG).
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Verfassungswidrigkeit
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