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Verwandtschaft

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Hauptseite » Familie » Verwandtschaft

Der Begriff Verwandtschaft beschreibt die sozialen Beziehungen innerhalb einer Familie.

Zitat: «Biologie ist die Grundlage von Elternschaft - Dr. Matthias Stiehler[1]

Ein Verwandtschaftsverhältnis kann auf dreierlei Weise begründet werden:

  1. durch Abstammung:
    Eltern-Kind, Großeltern-Enkel, Onkel/Tante-Neffe/Nichte
  2. durch Heirat, siehe auch Verschwägerung:
    Ehemann/Ehefrau, Schwager/Schwägerin, Schwiegereltern-Schwiegersohn/-tochter
  3. durch Adoption:
    Adoptiveltern-Adoptivkind, Halbgeschwister

Die Ausnahme ist die Elternschaft mit einem angenommenen Kind (Adoption), das zwar nicht biologisch, aber rechtlich und faktisch dem leiblichen Kind gleichgestellt ist. In der Regel ist Verwandtschaft eine Sache von Abstammung (Geburt von Nachkommen) und Heirat.

Anachronistisch - weil die modernen Möglichkeiten der Vaterschafts­fest­stellung außer acht lassend - ist, dass in Deutschland der mit der Mutter verheiratete Mann als Vater gilt, solange die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde (§§ 1592 ff. BGB). Das führt zum Problem der Kuckuckskinder, wenn die Kindes­mutter über eine Personenstandsfälschung in krimineller Weise eine rechtliche Verwandtschaft zu dem Scheinvater herstellt. In der aktuell feministisch geprägten Gesellschafts­ordnung gilt das allerdings als ein Kavaliersdelikt[wp], so wie es im 19. Jahrhundert nicht als ehrenrührig angesehen wurde, ein Mädchen zu schwängern, das nicht "von Stande" war.

Verwandtschaft entsteht in der Regel durch Nachwuchs (Reproduktion[wp]) und durch Heirat (Eheschließung). Gerade dieser zweite Weg der Herstellung von Verwandtschaft wird heutzutage vernachlässigt bzw. unterschätzt.[2]

Ehe versus Lebenspartnerschaft

Gerade die rechtliche Gleichstellung von Ehe und (gleichgeschlechtliche) Lebens­partner­schaft basiert auf einem Fehler, weil außer acht gelassen wird, dass nur durch eine Eheschließung[wp] eine Verwandtschaft (durch Verschwägerung[wp]) begründet wird, bei einem Konkubinat[wp] (Lebens­partner­schaft) hingegen nicht.

Ob es sich dabei um eine gleich- oder ungleich­geschlechtliche Partner­schaft handelt, spielt keine Rolle, wie das Schaubild verdeutlicht:

Vergleich: Ehe und Konkubinat
Ehe / Konkubinat heterosexuell homosexuell
Ehegemeinschaft
(Familie)
Basis: Verwandtschaft[3] ? [4]
Ziel: Nachwuchs, Erbschaft, Existenzsicherung
Beginn: Formeller Akt durch Eheschließung vor dem Standesamt[wp] mit Eheurkunde[wp]
Dauer: auf Lebenszeit[5]
Ende: Nach Beendigung der Ehegemeinschaft besteht Anspruch auf Entschädigung (Unterhalt)
Scheidung: offizielle Aufhebung der Ehe vor einem Gericht[6]
Recht: Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG
Lebensgemeinschaft
(Konkubinat)
Basis: Zweierbeziehung von Mann und Frau, Liebe[7] Zweierbeziehung von Schwulen oder Lesben, Liebe[7]
Ziel: Selbstverwirklichung, Sex Selbstverwirklichung, Sex
Beginn: Informeller Akt durch "Zusammenziehen" oder zwei­seitiger Konfrontation des Umfeldes mit vollendeten Tatsachen "Wir sind jetzt zusammen!" Informeller Akt durch "Zusammenziehen" oder zwei­seitiger Konfrontation des Umfeldes mit vollendeten Tatsachen "Wir sind jetzt zusammen!"
Dauer: unbestimmt (so lange es gut geht) unbestimmt (so lange es gut geht)
Ende: Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage[7] Mit dem Erlöschen der Liebe entfällt die Geschäftsgrundlage[7]
"Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung ein­seitig aufgekündigt wird: "Ich habe mich getrennt!"[8][9] "Schluss machen": informeller Akt, mit dem die Beziehung ein­seitig aufgekündigt wird: "Ich habe mich getrennt!"[8][9]
Recht: nicht justiziabel, nicht schützbar[10] nicht justiziabel, nicht schützbar[10]



Verwandtschaft in der Flickwerk-Familie

In der oftmals als "modernes Familienmodell" gepriesenen Flickwerkfamilie sind folgende verwandt­schaftlichen Fragen zu klären:

Wie ist es mit Vaterschaft und Vater-Kind-Beziehung bestellt, wenn eine Mutter den biologischen Kindesvater vor der Geburt verlässt, einen Mann heiratet, der zum Kind eine Vater-Kind-Beziehung aufbaut, diesen Ehemann aber wiederum verlässt und mit dem Kind zu einem weiteren Lebens­abschnitts­partner zieht. Welcher Mann hat dann rechtlich das Sorgerecht? Welcher Mann muss unterhalts­rechtlich für das Kind aufkommen? Oder kann die Frau ein ganzes Rudel an Zahleseln versammeln? Und wie sieht die Angelegenheit aus der Sicht des Kindes aus? Hat es nun einen Vater oder gar drei oder etwa gar keinen?!??

Je mehr Kinder von verschiedenen Männern eine Frau hat, je häufiger der "Lebens­abschnitts­partner" gewechselt wird, desto komplizierter und unentwirrbarer wird das Lebensmodell, das dabei entsteht. Tendentiell lässt sich wohl sagen, dass mit jedem Partnerwechsel die Verbindlichkeit nachlässt, weil die Ver­antwortlich­keiten immer schwieriger zu klären sind. Das wird letztlich dazu führen, dass ein Familienrichter die Ver­antwortlich­keiten festlegt, was staatliche Willkür im privat-sozialen Bereich bedeutet.[2]

Eine staatliche Definition und richterliche Feststellung von Verwandtschaft wäre das Ergebnis. Mit Abstammung[wp] hätte das dann aber nichts mehr zu tun, sondern nur noch mit Willkür.[11]

Schwägerschaft

Zitat: «Die Schwägerschaft[wp] dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.» - 1590 BGB, Absatz 2

Vater- und Mutterschaft

Deutsche Übersetzung
Die Mutter ist immer sicher, der Vater ist immer unsicher.
Lateinisches Original
Mater semper certa est, pater semper incertus est.

Der Spruch geht zurück auf den klassisch-römischen Rechtsgrundsatz

Deutsche Übersetzung
Weil die Mutter gewiss ist, auch wenn sie unehelich empfangen hat; der Vater ist aber tatsächlich der, den die Ehe als solchen ausweist.
Lateinisches Original
Quia mater semper certa est, etiam si volgo conceperit: pater vero is est, qem nupitae demonstrant. [12]

Konkret ging es damals darum, dass Eltern nicht zur Aussage gegen die eigenen Kinder vor Gericht vorgeladen werden durften. In diesem Zusammenhang war zu klären, wer eigentlich die Eltern sind.

Heute ist unter Genealogen[wp] nicht immer unumstritten, wie sicher die Mutter eines Kindes ist. Gern wird zum Beispiel in Frage gestellt, ob Frauen ab einem gewissen Alter überhaupt noch gebären können, oder ob da nicht vielmehr ab und an ein uneheliches Kind einer Tochter als das eigene ausgegeben wurde. Es sollte mit solchen Spekulationen sehr vorsichtig umgegangen werden.

Mit den heutigen medizinischen Techniken zur Fortpflanzung ist die These von der stets sicheren Mutter inzwischen nicht mehr so ohne weiteres haltbar und selbst im alten Testament musste Salomo[wp] sein Urteil im Streit zweier Frauen fällen, die beide vorgaben, Mutter desselben Kindes zu sein.[13][14]

Verwandtschaftsgrade

Verwandtschaftsbezeichnungen[15]
Beziehung Sammelbezeichnung Männlich Weiblich
Meine Erzeuger Eltern[16] Vater Mutter
Meine Nachkommen Kinder Sohn Tochter
Eltern meiner Erzeuger Großeltern Großvater Großmutter
Kinder der Geschwister meiner Eltern Cousin Cousine
Geschwister meines Vaters Vetter[17] Onkel Base[18] Tante
Geschwister meiner Mutter Oheim Muhme
Weitere Kinder meiner Eltern Geschwister, Gebrüder[19] Bruder Schwester
Nachkommen meiner Nachkommen Enkel Enkel Enkelin
Kinder meiner Geschwister Neffe Nichte
Geschwister meines Ehepartnes Schwager Schwägerin
Geschwister der Großeltern Großonkel Großtante
Ehepartner der Kinder Schwiegersohn Schwiegertochter
Ehepartner der Geschwister meines Ehepartners Schwippschwager Schwippschwägerin


Stief-

Die Vorsilbe Stief- (althochdeutsch stiof- "hinterblieben, verwaist") bezeichnet Angehörige, mit denen eine Person nicht biologisch oder rechtlich verwandt ist; zu ihnen besteht durch eine Ehe eine Schwägerschaft, sie sind "eingeheiratet":

  • Stieffamilie, Flickwerkfamilie = Kleinfamilie mit mindestens einem Kind aus einer früheren/anderen Beziehung eines der Ehe- oder Lebens­partner
  • Stiefmutter, Stiefvater = neuer Ehepartner eines Elternteils
  • Stiefeltern = Pluralform von Stiefelternteil - sind beide Elternteile nicht die Herkunftseltern, heißen sie Adoptiveltern oder Zieheltern
  • Stiefgeschwister: Stiefschwester, Stiefbruder = Kind des (neuen) Ehepartners eines Elternteils mit einem anderen/früheren Partner
  • Stiefkind: Stieftochter, Stiefsohn = Kind des eigenen Ehepartners mit einem früheren/anderen Partner
  • Stiefenkel = Stiefkinder des Sohnes oder der Tochter: Kinder ihrer Ehepartner mit einem anderen Partner
  • Stiefurenkel = Stiefkinder der Enkel
  • Stiefgroßmutter, Stiefgroßvater = neuer/späterer Ehepartner eines Großelternteils
  • Stiefahnen = alle (späteren) Ehepartner von Vorfahren, von denen eine Person aber nicht abstammt

Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen. Ein neuer Ehepartner kann durch eine Stiefkind­adoption die rechtliche Elternschaft für ein Kind des anderen Partners mitübernehmen und so zu dessen Mutter oder Vater werden; Adoptiveltern werden (rechtlich) nicht als Stief­eltern und Adoptiv­kinder nicht als Stiefkinder bezeichnet. Stief­geschwister einer Person sind keine Halbgeschwister, da sie nur miteinander verschwägert oder nicht mit ihr biologisch verwandt sind; zwischen Stief­geschwistern besteht deshalb kein Verbot der Heirat oder Lebens­partner­schaft oder des Beischlafs.

Einzelnachweise

  1. Matthias Stiehler: Die biologische Grundlage von Elternschaft und ihre Bedeutung für die Familie, KuckucksvaterBlog am 25. April 2014
  2. 2,0 2,1 DFuiZ: Die Verwandtschaft
  3. Durch die Eheschließung wird zwischen den beiden Herkunftsfamilien von Braut und Bräutigam eine verwandt­schaft­liche Verbindung geknüpft (Verschwägerung). Da dadurch ein vielschichtiges Beziehungs­netzwerk entsteht, sollte dies nicht leichtfertig und egoistisch von einer Partei aufgekündigt werden. Von einer Eheschließung zwischen einer christlichen Frau und einem Muslimen wird von Vertretern beider Religionen abgeraten, da die Auffassungen über Ehe, über Gleichberechtigung der Partner und (religiöse) Erziehung der Nachkommen zu weit aus­einander­liegen. Mögen die Eheleute gegebenenfalls noch individuelle Lösungswege für sich finden, so ist ein tragfähiges Übereinkommen zwischen den Herkunftsfamilien in aller Regel unwahrscheinlich.
  4. Gibt es nicht! Was soll das sein?
    Eine Lebensgemeinschaft, die auf Liebe und Sex beruht, kann weder auf Lebenszeit geschlossen werden noch wird damit die Verschwägerung zweier Herkunfts­familien angestrebt.
  5. Christlich: "Bis der Tod euch scheidet." - "Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen." (Matthäus 19,6; Markus 10,8-9) - "Den Verheirateten gebiete nicht ich, sondern der Herr: Die Frau soll sich vom Mann nicht trennen - wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich wieder mit dem Mann -, und der Mann darf die Frau nicht verstoßen." (1. Korinther 7,10-11) - "Denn ich hasse die Scheidung, spricht der Herr, Gott Israels." (Maleachi 2,16) - "Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere Frau heiratet, begeht Ehebruch; auch wer eine Frau heiratet, die von ihrem Mann aus der Ehe entlassen worden ist, begeht Ehebruch." (Lukas 16,18; Matthäus 5,31-32)
    Islamisch: "Und wenn sie sich zur Ehescheidung entschließen, dann ist Allah allhörend, allwissend." (Sure 2, 227) - "Unter den erlaubten Dingen ist die Scheidung Allah am meisten verhasst." (Hadith: Abu Dawud)
    Säkular: Da die Ehebeziehung auf Dauer angelegt ist - Verwandtschafts­beziehungen[wp] wurden zwischen zwei Familien geknüpft - sollte die Scheidung die Ausnahme bleiben.
  6. Die Scheidung einer Ehe sollte im Gegensatz zum "Schluss machen" in einem Konkubinat nicht einseitig geschehen, sondern von der Überzeugung beider Herkunfts­familien getragen sein, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar (bei extremer Gewalt) oder unmöglich (Eheleute und Herkunfts­familien sind unrettbar zerstritten) ist oder sonstwie Übereinkunft über die Aufhebung der Verschwägerung hergestellt wurde.
  7. 7,0 7,1 7,2 7,3 Zum Thema Liebe: Im Konkubinat ist die Liebe konstituierend und mit ihrem Erlöschen entfällt die Geschäftsgrundlage. Im Gegensatz dazu ist man nicht schon verheiratet, nur weil man jemanden liebt oder weil man zusammen wohnt. Auch ist man mit dem Erlöschen der Liebe nicht gleich geschieden.
  8. 8,0 8,1 Das "Schluss machen" lässt sich inhaltlich auf ein "Hey, es ist jetzt vorbei, du kannst gehn" zusammenfassen.
    Weiber gehen oft ziemlich verworrene Wege, um Beziehungen zu beenden: nehmen sich so genannte "Auszeiten", verweigern sich sexuell, suchen sich einen neuen Freund oder sogar gleich einen komplett neuen Freundeskreis ..., gerade so als würden sie Indizien hinterlassen, die der "ungeliebte" Partner einsammeln soll und ihn möglichst auf die richtige Fährte locken sollen. Das hat den Zweck, dass die unangenehme Wahrheit nicht selbst ausgesprochen werden muss, sondern "bequem" darauf gewartet werden kann, dass der Partner von allein irgendwann darauf kommt, dass er nicht mehr geliebt wird.
  9. 9,0 9,1 ElitePartner.de: Fünf Sätze beim Schlussmachen und was sie bedeuten
  10. 10,0 10,1 Liebe ist genauso wenig wie Freundschaft justiziabel, Sex ist nicht erzwingbar. Insofern kann bei einem Konkubinat die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht greifen. Die Forderung nach der Gleichstellung gleich­geschlechtlicher Lebens­gemein­schaften mit der Ehe sind deshalb systematischer Unsinn oder verfolgen den Zweck, das Institut Ehe zu einem Konkubinat abzuwerten und so des Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berauben.
  11. Willkür (Recht): Eine Rechts­anwendung ohne sachlichen Grund.
    Willkür stand bis in das 18. Jahrhundert, noch ohne abwertenden Sinn, sogar teils lobend, für Handlungen und Entscheidungen nach freier Wahl und Gutdünken bzw. den selbst­verantworteten Gestaltungsraum von Fürsten.
    Diese Willkür lebt gerade wieder auf in Gestalt des "Fürstentums" EUdSSR.
  12. Digesta 2.4.5 (Julius Paulus)
  13. 1. Könige 3, 16-28
  14. GenWiki: Mater semper certa est
  15. Frank Schnell: Verwandtschaftsgrade
  16. Nur in der Pluralform. Die Singularform Elter ist nur im Rahmen der Vererbungslehre und in der Tierzucht gebräuchlich.
  17. Seit ca. 1750 als Synonym für das frz. Lehnwort Cousin verwendet, inzwischen aber kaum mehr gebräuchlich.
  18. Seit ca. 1750 als Synonym für das frz. Lehnwort Cousine verwendet, inzwischen aber kaum mehr gebräuchlich.
  19. Gebrüder (ahd. gibruoder, mhd. gebruoder, alts. gibrôðar, ags. gebrôðor) ist die alte pluralische Bildung sowie spätere poetische Pluralform zu dem Wort Bruder, die im wesentlichen gleich­bedeutend mit "innige Brüder, enge Brüder" ist. Gebrüder bezeichnet zwei oder mehrere der Brüder einer Familie zusammen­fassend unter Betonung ihrer besonderen Zusammen­gehörigkeit.

Querverweise

Netzverweise