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Der Paragraph 1584 BGB ...
Wortlaut
1584 BGB
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1584 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
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Fassung von 1. Januar 1900
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Fassung von 1. August 1938
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Fassung von 1. Juli 1977
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Fassung von 1. Juli 1998
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Referentenentwurf von Juli 2016
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(1) [1] Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der andere Ehegatte Schenkungen, die er ihm während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. [2] Die Vorschriften des § 531 finden Anwendung.
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(weggefallen)
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[1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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[1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [1]
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[1] Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. [2] Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. [2][3]
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(2) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.
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Einzelnachweise