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169 StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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− | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den | + | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personen­stand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn­süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. |
− | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den | + | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personen­stand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn­süchtiger Absicht begangen wurde, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
− | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den | + | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personen­stand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personen­stands­büchern oder zur Feststellung des Personen­standes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
− | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den | + | | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personen­stand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personen­stands­registern oder zur Feststellung des Personen­standes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2023, 20:15 Uhr
Der Paragraph 169 StGB behandelt die Personenstandsfälschung. Was im Gesetzestext nicht deutlich hervorgeht, ist, dass hier das Recht der Mutter am Kind geschützt wird. Eine Frau darf also weder ein fremdes Kind als ihr eigenes ausgeben noch einer anderen Frau ein fremdes Kind unterschieben. Einem Mann hingegen darf eine Frau ein fremdes Kind unterschieben. Das interessiert den Staat nicht, Hauptsache, er hat einen Zahlesel.
Wortlaut
169 StGB - Personenstandsfälschung | |||
Fassung von 1. Januar 1872 | F. von 1. September 1969 | F. von 24. November 1973 | F. von 1. Januar 2009 |
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. [1] | (2) Der Versuch ist strafbar. [2] |
Kommentar
WikiMANNia-Kommentar |
Ein Mann, der meint, dieser Paragraph würde ihn dafür schützen, dass seine Ehefrau ihm ein Kuckuckskind unterschiebt, der irrt. Denn im Gegensatz zur Mutter (§ 1591 BGB) spielt beim verheirateten Vater (§ 1592 BGB) die biologische Abstammung überhaupt keine Rolle, weil § 1592 Abs. 1 BGB festlegt: "Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (...)". |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 169 StGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 169 StGB