Menschenrechte

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Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Die Menschenrechte wurden erstmals in der Universal Declaration of Human Rights (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) auf der Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in Form der Resolution 217 A (III) formuliert. Diese Erklärung hatte jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter, weshalb es in Folge zum Abschluß zweier internationale Pakte kam. Dies ist zum einen der UN-Zivilpakt (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) und zum anderen der UN-Sozialpakt (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Beide Pakte wurden im Dezember 1966 in New York abgeschlossen, wurden 1973 von Deutschland ratifiziert und traten 1976 in Kraft.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die beiden Pakte inklusive zweier optionaler Zusatzprotokolle formen zusammen die International Bill of Human Rights (Internationale Menschenrechtscharta).

Grundsätze

Universalität

Die Universalität, auch als Allgemeingültigkeit bezeichnet, beschreibt einen Geltungsanspruch. Dieser universale Geltungsanspruch umfaßt alle Menschen in allen Ländern und enthält daher ein Differenzierungsverbot. Allerdings hat der universelle Anspruch dadurch zweifache Bedeutung: Einerseits kann sich jeder Mensch auf die Menschenrechte zur Wahrung seiner Interessen berufen, andererseits hat er jedoch auch in gleichem Maße die Rechte anderer Menschen zu respektieren. Ebenso wie die Egalität findet die Universalität in den Artikeln 1 und 2 der Menschenrechtscharta ihre Entsprechung.

Egalität

Die Egalität ist eng verwandt mit dem Grundsatz der Universalität und enthält daher das gleiche Differenzierungsverbot. Sie ist in Artikel 2 jedoch genauer ausgeführt:

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

Der Grundsatz der Egalität verbietet jedoch lediglich die rechtliche Differenzierung; dies soll nicht verwechselt werden mit den Begriffen Gleichstellung oder Gleichheit.

Unteilbarkeit

Die Menschenrechte gelten nur dann als verwirklicht, wenn sie in ihrer Gesamtheit erfüllt werden. Auch hier ist eine Differenzierung nicht erlaubt; sie sind entweder in ihrer Gesamtheit verwirklicht oder überhaupt nicht.

Rechte

Freiheitsrechte

  • Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3)
  • Schutz vor Sklaverei, Leibeigenschaft, Folter (Art. 4-5)
  • Schutz vor Eingriffen in das Privatleben (Art. 12)
  • Reisefreiheit (Art. 13)
  • Recht auf Eigentum (Art. 17)
  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 18)
  • Meinungsfreiheit (Art. 19)
  • Versammlungsfreiheit (Art. 20)
  • Berufsfreiheit (Art. 23)

Soziale Rechte

  • Recht auf Eheschließung und gleiche Rechte in und nach der Ehe (Art. 16)
  • Recht auf Gestaltung der Politik (Art. 21)
  • Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)
  • Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 23)
  • Recht auf gerechte Entlohnung
  • Recht auf Erholung, Freizeit und Urlaub (Art. 24)
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 25)
  • Recht auf Bildung (Art. 26)
  • Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 27)

Rechtsgrundsätze

  • Ius respicit aequitatem - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 7)
  • Audiatur et altera pars - Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 10)
  • In dubio pro reo - Unschuldsvermutung (Art. 11)
  • Nulla poena sine lege - Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 11)

Verletzung der Menschenrechte von Männern in Deutschland

Wehrpflicht

  • Verletzung des Grundsatzes der Egalität
  • Nichtbeachtung des Differenzierungsverbots
  • Versagen der Meinungsfreiheit
  • Versagen der Versammlungsfreiheit
  • Einschränkung politischer Freiheiten (kein Petitionsrecht)

Gewaltschutzgesetz

  • Umkehrung von Art. 11

Positive Diskriminierung

  • Verletzung der Egalität und des Differenzierungsverbotes durch
    • Einführen von Frauenquoten zu Lasten männlicher Bewerber
    • Konzentration von Qualifikationsmaßnahmen auf weibliche Arbeitslose
    • Ausschluss von Jungen aus Zukunftstagen

Familienrecht

  • Verletzung der Egalität und des Art. 14 durch
    • Degradierung des Vaters zum Unterhaltszahler
    • Ausgrenzung der Väter aus ihren Familien
    • Pauschale Zuweisung der Kinder an die Kindesmutter
    • kaum mögliche Durchsetzung von Umgangsrechten trotz Urteil

Siehe auch

Weblinks

Dokumente

Persönliche Werkzeuge