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Menschenrechte

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Version vom 17. Oktober 2020, 00:52 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge) (+Citoyen)
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"Das einzig wahre Menschen­recht ist das Recht, in Ruhe gelassen zu werden - von jedem, den man nicht eingeladen hat oder den man nicht willkommen heißt!" - Roland Baader[wp] (1940-2012)[1]

Die Menschenrechte wurden erstmals in der Universal Declaration of Human Rights (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte[wp]) auf der General­versammlung am 10. Dezember 1948 in Form der Resolution 217 A (III) formuliert. Diese Erklärung hatte jedoch keinen rechts­verbindlichen Charakter, weshalb es in Folge zum Abschluss zweier inter­nationale Pakte kam. Dies ist zum einen der UN-Zivilpakt (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte[wp]) und zum anderen der UN-Sozialpakt (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Beide Pakte wurden im Dezember 1966 in New York abgeschlossen, wurden 1973 von Deutschland ratifiziert und traten 1976 in Kraft.

Zitat: «Wir haben damit sogar eine klare Abstufung der Menschenrechte: Ganz oben steht das Menschenrecht von Mädchen. Das steht über allem. Dann kommt die Religionsfreiheit und danach, ganz unten, steht das Menschenrecht für Jungen. Meines Wissens ist das das erste Mal seit Ende des Zweiten Weltkrieges, dass in Deutschland bewusst Menschenrechte so klar und bewusst geteilt werden.»[2]

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die beiden Pakte inklusive zweier optionaler Zusatz­protokolle formen zusammen die International Bill of Human Rights (Inter­nationale Menschen­rechts­charta[wp]).

Väterrechte sind Menschenrechte

Grundsätze

Universalität

Die Universalität, auch als Allgemeingültigkeit bezeichnet, beschreibt einen Geltungs­anspruch. Dieser universale Geltungs­anspruch umfaßt alle Menschen in allen Ländern und enthält daher ein Differenzierungs­verbot. Allerdings hat der universelle Anspruch dadurch zweifache Bedeutung: Einerseits kann sich jeder Mensch auf die Menschenrechte zur Wahrung seiner Interessen berufen, andererseits hat er jedoch auch in gleichem Maße die Rechte anderer Menschen zu respektieren. Ebenso wie die Egalität findet die Universalität in den Artikeln 1 und 2 der Menschen­rechts­charta ihre Entsprechung.

Egalität

Die Egalität ist eng verwandt mit dem Grundsatz der Universalität und enthält daher das gleiche Differenzierungs­verbot. Sie ist in Artikel 2 jedoch genauer ausgeführt:

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

Der Grundsatz der Egalität verbietet jedoch lediglich die rechtliche Differenzierung; dies soll nicht verwechselt werden mit den Begriffen Gleichstellung oder Gleichheit.

Unteilbarkeit

Die Menschenrechte gelten nur dann als verwirklicht, wenn sie in ihrer Gesamtheit erfüllt werden. Auch hier ist eine Differenzierung nicht erlaubt; sie sind entweder in ihrer Gesamtheit verwirklicht oder überhaupt nicht.

Rechte

Freiheitsrechte

  • Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 3)
  • Schutz vor Sklaverei, Leibeigenschaft, Folter (Art. 4-5)
  • Schutz vor Eingriffen in das Privatleben (Art. 12)
  • Reisefreiheit (Art. 13)
  • Recht auf Eigentum (Art. 17)
  • Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit (Art. 18)
  • Meinungsfreiheit (Art. 19)
  • Versammlungsfreiheit (Art. 20)
  • Berufsfreiheit (Art. 23)

Soziale Rechte

  • Recht auf Eheschließung und gleiche Rechte in und nach der Ehe (Art. 16)
  • Recht auf Gestaltung der Politik (Art. 21)
  • Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)
  • Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 23)
  • Recht auf gerechte Entlohnung
  • Recht auf Erholung, Freizeit und Urlaub (Art. 24)
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 25)
  • Recht auf Bildung (Art. 26)
  • Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 27)

Rechtsgrundsätze

  • Ius respicit aequitatem - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 7)
  • Audiatur et altera pars - Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 10)
  • In dubio pro reo - Unschuldsvermutung (Art. 11)
  • Nulla poena sine lege - Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 11)

Familienrecht

Der UNO-Menschenrechtsrat verabschiedete eine Resolution "zum Schutz der Familie". […][3]

Verletzung der Menschenrechte von Männern in Deutschland

Wehrpflicht

  • Verletzung des Grundsatzes der Egalität
  • Nichtbeachtung des Differenzierungsverbots
  • Versagen der Meinungsfreiheit
  • Versagen der Versammlungsfreiheit
  • Einschränkung politischer Freiheiten (kein Petitionsrecht)

Gewaltschutzgesetz

  • Umkehrung von Art. 11

Positive Diskriminierung

  • Verletzung der Egalität und des Differenzierungsverbotes durch
    • Einführen von Frauenquoten zu Lasten männlicher Bewerber
    • Konzentration von Qualifikationsmaßnahmen auf weibliche Arbeitslose
    • Ausschluss von Jungen aus Zukunftstagen

Familienrecht

  • Verletzung der Egalität und des Art. 14 durch
    • Degradierung des Vaters zum Unterhaltszahler
    • Ausgrenzung der Väter aus ihren Familien
    • Pauschale Zuweisung der Kinder an die Kindesmutter
    • kaum mögliche Durchsetzung von Umgangsrechten trotz Urteil

Westliche Wertegemeinschaft und Menschenrechte

Zitat: «Obwohl der CIA-Folterreport seit vier Wochen veröffentlicht ist, ist die Bundesregierung äußerst zurückhaltend, was die Bewertung angeht. Der Bundes­präsident schweigt gleich gänzlich. Telepolis bat den Bundes­präsidenten um eine Stellung­nahme und stellte der Bundes­regierung einige Fragen. Weder gab es eine Stellung­nahme, noch wurde eine einzige Frage angemessen beantwortet. Selten wurde die Doppelmoral des westlichen Wertebündnisses bei Menschen­rechts­verbrechen deutlicher.» - Sascha Pommrenke[4]
Zitat: «Nach amerikanischem Recht sind wir so rechtlos wie Tiere, weil Menschenrechte nach dortiger Auffassung nur für amerikanische Staatsbürger und Personen auf amerikanischem Boden gelten.» - Hadmut Danisch[5]

Dokumente

Historisches Schlagwörterbuch

Menschenrechte werden zwar bereits in den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts, wie Feldmann ZfdW. 6, 331 an Beispielen aus Moser und Zimmermann dartut, unter dem parallelen Ausdruck Menschheits-Rechte diskutiert, gewinnen aber erst durch die Anerkennung auf dem nord­amerikanischen Kongress[wp] vom 4. Juli 1776 wirklich staats­rechtliche Bedeutung und werden dann durch die berühmte, von Lafayette beantragte Declaration des droits de l'homme et du citoyen vom August 1789, die auch in die folgenden republikanischen Verfassungen einging, ein politisches Schlagwort ersten Ranges.

Diese Entwicklung läßt sich an folgenden Belegen verfolgen. Gleich nachdem Dohm im Deutschen Merkur (1777), 3. Viertelj. S. 266 das 'Gefühl vom Menschenrecht' besonders betont hat, nimmt der Herausgeber Wieland ebenda, 4. Viertelj. S. 120 ff. das Wort zu lebhafter Kritik. Auch Schiller spricht im 8. Brief über Don Carlos (1788) von einer "Nation, die ihre Menschenrechte wieder fordert".

Seit der französischen Revolution[wp] dringt das Schlagwort bald in alle möglichen Schriften ein. Ich erwähne nur Lucians Neueste Reisen (1791) S. 225 und S. 226, wo von einer neuen Menschengattung die Rede ist, "die mit einemmale von angeborener Freiheit der Menschen, von den unumstößlichen Rechten der Menschheit, von Despotismus und Tyrannei mit einem Enthusiasmus sprachen, der wahre Begeisterung zu sein schien." Ebenda heißt es S. 339: "Die Nationalversammlung schrieb zuerst die Rechte der Menschheit aus: Art. 1. alle Menschen werden frei und gleich in den Rechten geboren." Siehe ferner Wielands Ausführungen im Neuen Deutschen Merkur vom Jahre 1791 (August) S. 432 f., dann Voß 4, 221 (1793) und die Bemerkung im Wörterbuch der französischen Revolutions-Sprache (1799) S. 12: "Droits de l'homme, Menschenrechte, werden von den Unterdrückern Frankreichs nur als Aushänge­schild und zu Theater­dekorationen gebraucht. Noch nie und in keinem Lande ist mit dem Wohl der Menschen so frevelhaftes Spiel getrieben, nie sind Menschenrechte so ungescheut mit Füßen getreten worden."

Aus dem 19. Jahrhundert sei angeführt Arndt, Geist der Zeit (1806) S. 342 und die charakteristische Erklärung Börnes 11, 159 (am 16. Dez. 1832), welcher ausdrücklich bezeugt, dass sich auch in Frankreich die 'Menschenrechte' längst überlebt hatten: "Jetzt denkt Keiner mehr daran, und wenn man mit einem Staats­gelehrten von Menschenrechten spricht, lacht er Einen aus, und wenn man in Paris zwischen zwei und vier Uhr nachmittags das Wort Menschenrechte ausspricht, werden vor Schrecken alle Wangen bleich, und die Renten fallen. Menschenrechte - das ist die Guillotine!" Schon die Verfassung vom 13. Dez. 1800 hatte diese Erklärung als überflüssig wieder beseitigt.

Die Schlagkraft des Ausdrucks wirkt aber noch bei Heine 2, 364 (1842) und 366 nach, der seinen Spott weidlich daran ausläßt, usw.[6]

Einzelnachweise

  1. Facebook: Roland Baader am 4. Mai 2013
  2. MANNdat-ForumMANNdat und Jungenbeschneidung, Bruno Köhler am 19. Juli 2012 - 21:41 Uhr
  3. UN-Menschenrechtsrat Deutschland: Deutschland stimmt gegen Resolution zum Schutz der Familie, Familienschutz am 28. Juli 2015
  4. Sascha Pommrenke: Doppelstandards bei der Verurteilung von Menschenrechtsverbrechen, Heise/Telepolis am 12. Januar 2015
  5. Hadmut Danisch: TTIP, Ansichten eines Informatikers am 23. April 2016
  6. Otto Ladendorf: Historisches Schlagwörterbuch (1906)

Querverweise

Netzverweise

Dieser Artikel basiert zusätzlich auf dem Artikel Historisches Schlagwörterbuch - Stichwort: Menschenrechte von Otto Ladendorf, 1906.