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Grundrechteleugner

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Version vom 2. April 2021, 03:12 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge) (Neu: Artikel)
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Grundrechteleugner ist eine Wortkreuzung aus "Grundrechte" und "Holocaustleugner".

Begriffsabgrenzung

Ein Grundrechteleugner ist jemand, der leugnet, dass es Grundrechte überhaupt gibt.

Ein Grundrechte-Ignorant ist jemand, der Grundrechte einfach ignoriert.

In Deutschland gibt es viele Politiker (= Parteibuch­besitzer), die meinen, dass Bürger nur diese drei Grundrechte haben:

  1. Steuern zahlen,
  2. sich der Meinung der Regierung anzuschließen und ansonsten die Klappe zu halten,
  3. auswandern, wenn Punkte eins oder zwei nicht gefallen.

Wortmeldungen

Zitat: «Wer mir die Grundrechte wegnimmt, der muss sich bei mir rechtfertigen und nicht ich mich bei ihm, wenn ich diese wiederhaben möchte.» - Ralph Boes[ext][1]

Zersetzung der Grundrechte

Ein schönes Beispiel, wie die Universität Kassel vor lauter Feminismus nicht nur in Dummheit und Inkompetenz versinkt, sondern dabei auch die Verfassung und die Grundrechte aushebelt.

Man machte mich auf diesen Artikel der HNA[wp] aufmerksam, wonach man an der Uni Kassel jetzt in Prüfungen und bei Hausarbeiten usw. offiziell Punkteabzug bekommt, wenn man in der Sprache nicht gendert.[2] Und das ist da nicht nur ganz konkret passiert, sondern sei auch eine offizielle Vorgabe der Universität, wie man auf den Webseiten der Hochschul­verwaltung lesen kann (unten die Frage "Ist geschlechter­gerechte Sprache ein Bewertungs­kriterium in Klausuren, Seminar- und Haus­arbeiten?" aufklappen):

Zitat: «Ist geschlechtergerechte Sprache ein Bewertungs­kriterium in Klausuren, Seminar- und Hausarbeiten?

An der Universität Kassel gibt es keine hochschulweit geltende, einheitliche Regelung zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache - auch nicht in Bezug auf Klausuren, Seminar-, Haus- oder Abschluss­arbeiten. Im Sinne der Lehrfreiheit steht es Lehrenden grundsätzlich frei, die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache als ein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs­leistungen heranzuziehen. Bei der entsprechenden Benotung sollte jedoch auf die Verhältnis­mäßigkeit geachtet werden.

Für Studierende: Ihre Lehrperson bzw. Ihr*e Prüfer*in sollte frühzeitig ankündigen, wenn geschlechter­gerechte Sprache als Bewertungs­kriterium heran­gezogen wird. Sollten Sie sich unsicher sein, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Lehrperson. Wenn Sie - unabhängig von Vorgaben - geschlechter­gerechte Sprache verwenden möchten, spricht grundsätzlich nichts dagegen.

Für Lehrende und Prüfer*innen: Wie oben erwähnt, steht es Ihnen frei, die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache als ein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungsleistungen heranzuziehen. Sie sollten allerdings frühzeitig kommunizieren und transparent machen, dass Sie Wert auf geschlechter­gerechte Sprache legen und sie zum Kriterium in Prüfungs­leistungen machen. Gegebenen­falls ist es sinnvoll, Studierenden Informations­material (z.B. die Broschüre "Geschlechter­gerecht in Sprache und Bild") zur Verfügung zu stellen, damit sich Studierende, die mit dem Thema noch nicht vertraut sind, einlesen können. Bei der entsprechenden Benotung von Prüfungs­leistungen sollte auf Verhältnis­mäßigkeit geachtet werden.»[3]

Hier wird ganz eindeutig eine falsche Rechtslage dargestellt und in krimineller und vor allem auch verfassungs­widriger und beamten­rechts­widriger Weise die Rechtsordnung und die Verfassung gebrochen.

Ich habe mich ja damals nach meinem Uni-Streit 10 Jahre lang mit Prüfungsrecht beschäftigt und alle damals veröffentlichten Urteile und Bücher dazu gelesen. (In der Bibliothek des BGH kannten sie mich schon, weil ich alles, was die Landes­bibliothek nebenan nicht hatte, bei denen nachgelesen habe.) Und schon oft geschrieben, dass Professoren, Rektoren/Präsidenten, selbst die Universitäts­justiziare allesamt von Prüfungs­recht noch nie etwas gehört haben oder ganz bewusst dagegen verstoßen. Ich hatte ja beschrieben, dass bei der Rektorwahl damals in Karlsruhe keiner der drei Kandidaten überhaupt wusste, was der Begriff meint, und sie nachher den gewählt haben, der darüber lachte, weil er glaubte, das gehöre zur Finanzbuch­haltung und beträfe die Wirtschafts­prüfung, und meinte, das sei nur was für Juristen und nicht für Wissenschaftler.

  • Prüfungen und Prüfungsbewertung unterliegen nicht der Freiheit von Forschung und Lehre.
    Die Freiheit von Forschung und Lehre[wp] betrifft - deshalb heißt sie so - Forschung und Lehre. Sie schützt den Wissen­schaftler gegenüber dem Staat und erlaubt ihm, zu sagen, was er für richtig und falsch hält.
    Prüfungen sind jedoch etwas völlig anderes, nämlich ein hoheitlicher Akt, in dem der Professor oder Lehrende nicht mehr Grundrechts­träger, sondern als Exekutive die Staatsgewalt ist, und nur der Prüfling (und andere Prüflinge, soweit es die gleichen Maßstäbe betrifft) und nur der Prüfling die Grundrechte hat - auch die auf Freiheit von Forschung und Lehre.
    Der Prüfling ist gegenüber dem Prüfer geschützt, aber nicht der Prüfer gegen den Prüfling.
    Deshalb (Bundesverfassungsgericht 1991) ist es verboten, etwas Richtiges als falsch und etwas Falsches als richtig zu bewerten.
    Grundsätzlich ist eine Prüfung so angelegt, dass der Prüfer darin überhaupt keine eigenen Rechte geltend machen kann. Denn weil er unabhängig sein muss, muss die Prüfung so ausgelegt werden, dass das Ergebnis den Prüfer nicht betrifft, sonst wäre er ja befangen. Deshalb kann ein Prüfer in einer Prüfung niemals in seinen Rechten verletzt werden und deshalb auch keine Rechte geltend machen. Er hat keine Grundrechte in der Prüfung. Einzige mir aus der Rechts­literatur bekannte Ausnahme: Ein Prüfer hat das (Grund-)Recht, im Vergleich zu anderen Prüfern nicht im Übermaß herangezogen zu werden. Das gibt ein Recht, nicht als Prüfer herangezogen zu werden. Ist er aber Prüfer, hat er dieselben Pflichten.
  • Grundrechte wirken nur [zugunsten der] Bürger gegen den Staat.
    Es gibt kein Grundrecht eines Prüfers gegen andere Bürger, dass die zu sagen haben, was er hören will. Es gibt kein Grundrecht, die eigene Auffassung anderen aufzuzwingen.
  • Die Freiheit von Forschung und Lehre gibt dem Grundrechts­träger, nämlich einem selbst, die Freiheit zu sagen, was man für richtig hält, und zu kritisieren, was man für falsch hält.
    Es ist aber ein eigenes Recht. Es bezieht sich nur auf das, was man selbst sagt. Es umfasst nicht das Recht, anderen vorzuschreiben, was sie zu sagen haben.
    Wir haben hier wieder mal die typische rot-grün-linke Grundrechts­inversion: Eigentlich gibt ein Grundrecht die Freiheit, etwas zu tun, und ein Abwehrrecht gegen den Staat, dies einzuschränken. Die drehen das aber um: Die benennen ein Grundrecht als Vorwand dafür, die Rechte des Einzelnen einzuschränken und ihn zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu zwingen, also genau das Gegenteil eines Grundrechts.
  • Es ist vollkommen abwegig zu behaupten, dass es "Lehrenden" frei stünde, "geschlechter­gerechte Sprache als Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs­leistungen heranzuziehen".
    Lehrende (Schwachsinnsbegriff! Mal vom Gender­blödsinn abgesehen müsste es "Prüfende" heißen) sind nämlich überhaupt nicht in der Position, die Kriterien für die Bewertungen von Prüfungs­leistungen heran­zu­ziehen. Das dürfen die gar nicht.
    Die Anforderungen und Maßstäbe, nach denen in einer Prüfung bewertet wird, hat allein der Gesetzgeber festzulegen, weil nur so der demokratische Einfluss gewährleistet ist. Die Exekutive ("Lehrende", Professoren, Prüfer) hat da erst einmal gar nichts zu melden, sondern gemäß ihrer Bindung an Recht und Rechtsprechung das zu befolgen, was Gesetzgeber und Gerichte ihm vorgeben.
    Erst die Einzelheiten im Kleinen kann der Gesetzgeber an die Verwaltung delegieren, indem er ihr das Recht einräumt, im Wege der Verwaltungs­verordnung Prüfungs­ordnungen und Prüfungs­pläne zu erlassen. Da muss das dann aber auch drinstehen, veröffentlicht werden und für alle gleich gelten.
    Ganz unabhängig von Gender: Es ist unzulässig und verboten, dass die "Lehrenden" (oder wie auch immer man sie bezeichnen mag) eigen­mächtig irgendwelche Kriterien festlegen oder heranziehen, insbesondere wenn das willkürlich oder nach Gutdünken erfolgt, oder man sie - wie hier - auch noch erinnern muss, das vorher zu sagen.
    Das Prüfungsrecht ist da eindeutig: Wer andere als die durch Gesetz und Prüfungs­ordnung vorgegebenen Kriterien anwendet, bewertet willkürlich und damit unzulässig, das wird aufgehoben. Und wenn das, wie hier, nicht nur ein normaler Prüferfehler ist, sondern von vornherein die Absicht dahintersteht, etwas anderes zu bewerten, als vorgegeben, dann ist das nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig[wp], weil es schon an der Absicht der Leistungs­bewertung fehlt.
  • Es ist auch verboten, nach einer "Muster­lösung" zu prüfen. Es ist unzulässig, wenn der Prüfer danach bewertet, ob die Antwort mit seiner Muster­lösung übereinstimmt. Der Prüfling hat einen Antworten­spielraum, und wenn er es ordentlich begründet und keine fachlichen Fehler drin sind, muss es als richtig gewertet werden.
    Deshalb ist es auch unzulässig, wenn der Prüfer nur nach seiner Literatur prüft. Auch andere in Literatur und Wissenschaft vertretene akzeptierte und begründete Auffassungen müssen als richtige Lösung hingenommen werden, es darf keine "eigenen Schulen" geben. So lange es da draußen also Leute in der Wissenschaft und deren Literatur gibt, die nicht gendern, oder das Gendern sogar für falsch halten, ist das schon formal als richtig anzuerkennen.
  • Es ist auch beamtenrechts­widrig, weil es gegen die Pflicht der Beamten zu politischer Neutralität verstößt. Die Leute sind abzumahnen oder direkt zu entlassen.
  • Jeden Prüfer, der so etwas ankündigt oder verlangt, kann man von vornherein als befangen[wp] ablehnen, weil er klar macht, dass er nicht (ausschließlich) nach den vorgegebenen Prüfungs­kriterien bewertet.
  • Die Universitätsverwaltung hat sich in Prüfungen überhaupt nicht einzumischen. Das darf alleine der Teil, der die Aufgaben des Prüfungsamtes erfüllt. Und selbst der darf sich nicht oder nur in sehr eingeschränkter Weise in die Anforderungen und Bewertungs­kriterien einmischen.
    Schon gar nicht per Webseite. Das muss im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht werden.
  • Artikel 3 Grundgesetz: Niemand darf wegen [...] seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
    Es ist verfassungs­widrig[wp], Leute nach politischer Konformität zu benoten.
  • Wie gesagt: Wer nach Gendersprache bewertet, gehört nach meiner Rechts­überzeugung in milderen Fällen abgemahnt und im Wieder­holungs­fall aus dem Beamten­verhältnis entfernt. In härteren Fällen sofort entfernt.

Es zeigt mal wieder, wie unfassbar dumm, verlogen, intrigant, und vor allem staats- und verfassungs­feindlich diese Gendermafia ist. Und dann heißt es immer, der Staatsschutz solle doch "Rechte" beobachten. Hier aber werden die Verfassung, die Gewaltenteilung, die Grundrechte, die Demokratie gebrochen. Hier wird der Staat zersetzt und zerstört. Hier sind die Futtertröge für korrupte, voll­gefressene Marxisten, die auf die Verfassung sch... und trotzdem auf Lebenszeit verbeamtet werden und vom Steuerzahler durch­gefüttert werden müssen.

Die Universitäten wieder mal als Haufen korrupter linker Idioten, die sich um Recht, um ihre Pflichten und der anderen Rechte kein bisschen kümmern, die einfach tun und lassen, was sie wollen, und dann vom Steuerzahler subventioniert werden müssen. Futtertrog für Bolschewisten.

Das ist natürlich kein Einzelfall. Wenn man das zurückverfolgt, kommt man natürlich auf die Keimzellen zurück und auf die Gender Studies in Berlin - und eben auf die Verfassungsrichterin Baer, die zu den Zentral­figuren in dieser verfassungs­feindlichen Gender-Organisation gehört.

Genau das, was mir damals in meiner Verfassungs­beschwerde passiert ist, denn die lief ja genau darauf hinaus, dass die Kriterien nicht willkürlich sein dürfen, sondern vom Gesetzgeber vorgegeben werden müssen, wie es das Bundes­verfassungs­gericht 1991 noch selbst entschieden hatte. Genau der Punkt, dass sich Prüflinge nicht danach bewerten lassen müssen, wie es dem Prüfer persönlich gerade passt.

Hier sieht man wunderbar, wie ein korruptes Bundes­verfassungs­gericht, aus dem heraus die Verfassung und die Grundrechte zersetzt und zertrümmert werden, letztlich in eine Zersetzung der Verfassung und der Grundrechte übergeht, die sich über die ganze Republik ausbreitet.

Hier wird genau gegen die Punkte verstoßen, die ich damals durchsetzen wollte und oben aufgezählt habe. Hier wird von der Gendermafia (Mafia[wp] ist eigentlich noch zu harmlos, die sind mit Geld zufrieden), von den Gender­bolschewisten über die Übernahme des Bundes­verfassungs­gerichts die gesamte Rechtsordnung, unser gesamtes Grundrechts­prinzip, schon zentrale Konzepte wie Gewalten­teilung, einfach abgeschafft.

Und dann die übliche Drecks­rhetorik, die Abschaffung der Rechte als Ausübung von Grundrechten hinzustellen, weil Grundrechte die Staats­gewalten gegen den Bürger schützen würden.

Dreckig, verlogen, verfassungs­feindlich bis zum geht-nicht-mehr - Made in Bundesverfassungsgericht.

Und hier noch ganz konkret: Ministerin für Wissenschaft und Kunst in Hessen ist die Grüne Angela Dorn[wp].[4] Erstes Thema auf deren Ministeriums­webseite: Aufarbeitung des kolonialen Erbes.[5]

Nur noch Ideologie. Nichts mehr mit Recht. Nichts mehr mit Wissenschaft. Nichts mehr mit Verfassung.

Hadmut Danisch[6]

Einzelnachweise

  1. Flavio von Witzleben: Die Grundrechte-Leugner, Rubikon am 9. Januar 2021
    Anreißer: Im Rubikon-Exklusivinterview führt der Initiator des Vereins "Unsere Verfassung e.V." aus, dass die Aushöhlung des Grundgesetzes schon lange vor COVID-19 begonnen hat.
    Ralph Boes[ext] geht davon aus, dass sich die Regierung an den Machtzuwachs gewöhnen wird und die Bürger ihre Ante-Corona-Normalität nicht mehr in vollem Umfang zurückerhalten werden.
  2. Sprachstreit an der Uni Kassel: Wer in den Arbeiten nicht gendert, bekommt schlechtere Noten, Hessische/Niedersächsische Allgemeine[wp] am 29. März 2021
  3. Universität Kassel - Hochschulverwaltung: Ge­schlech­ter­ge­rech­te Spra­che
  4. Ministerin für Wissenschaft und Kunst: Angela Dorn
  5. Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst: Aufarbeitung des kolonialen Erbes
  6. Hadmut Danisch: Der kriminelle verfassungsfeindliche Feminismus an der Universität zu Kassel, Ansichten eines Informatikers am 29. März 2021

Querverweise