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Grundrechte

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Version vom 4. Februar 2021, 13:12 Uhr von Autor (Diskussion | Beiträge)
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Hauptseite » Staat » Recht » Grundrechte

Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Bürgern eines Staates gegenüber den Herrschenden (Regierung) als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie Abwehr­rechte des Bürgers gegen den Staat können sie sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken ("Drittwirkung").

Grundrechte werden, sofern explizit kodifiziert, in der Regel in einer Verfassung formuliert. In Deutschland sind in Ermangelung einer Verfassung die Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in vielen Landes­ver­fassungen fest­geschrieben.

Geschichte

Die Vorgeschichte der Grundrechte geht u. a. zurück auf

  • die Virginia Declaration of Rights[wp],
  • die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten[wp],
  • die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte[wp],
  • die Paulskirchenverfassung[wp] und
  • die Weimarer Verfassung[wp] zurück.

Inhalt

Grundrechte sind zunächst einmal Freiheits­rechte (subjektive Abwehr­rechte des Bürgers gegen den Staat) und Gleichheits­rechte. Weil die Grundrechte auch sozial­staatlich inter­pretiert werden, werden sie auch zusätzlich als Leistungs­rechte angesehen.

Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind in Artikel 2 und in den Artikeln 4 bis 14 Grundgesetz geregelt. Sie enthalten Abwehr­ansprüche der Bürger gegen Eingriffe durch Legislative, Exekutive und Judikative, sowohl auf Bundes- als auch auf Länder­ebene. Es gibt die jeweilige Eingriffs­recht­fertigungen. Der Bürger hat einen Abwehr­anspruch gegen staatliches Handeln, wenn ein un­gerecht­fertigter Eingriff in ein Freiheitsrecht vorliegt.

Gleichheitsrechte

Durch die Gleichheitsrechte soll vor Ungleich­behandlungen geschützt werden. Die Gleichheits­rechte sind immer im Zusammenhang mit den Freiheits­rechten (Abwehr­rechten) und Leistungs­rechten zu sehen. Die Gleichheits­rechte sind allgemein in Artikel 3 Absatz 1 geregelt. Daneben gibt es besondere Aus­gestaltung des Gleichheits­satzes im Artikel 3 Absatz 2, 3; Artikel 6 Absatz 5; Artikel 33 Absätze 1 bis 3 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz.

Grundrechtsausübung

Die negative Freiheit der Grundrechte gewährleistet es dem Einzelnen, dass er die Ausübung von Grund­rechten nicht wahrnimmt. Beispielsweise muss man nicht zu einer Versammlung gehen. Jedermann ist berechtigt, Meinung nicht zu äußern oder sich nicht religiös zu betätigen.

Verhältnis Grundrechte und Menschenrechte

Die Entwicklung der Grundrechte ist eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Die Menschen­rechts­idee wiederum findet ihre philosophischen Wurzeln in der Idee des Naturrechts, wonach es "Rechts­grund­sätze gibt, die stärker sind als jedes positive Recht" (Radbruch). Menschenrechte werden nach der natur­rechtlichen Auffassung nicht durch Rechtsetzung[wp] geschaffen, sondern sind dem Recht vorgegeben und bedürfen keiner konstitutiven Begründung.

Verhältnis Bürger und Staat

Zitat: «Der Staat ist der Verfassungsfeind.

Denn der Staat ist der einzige, der die Verfassung einhalten muss.

Dem Bürger garantiert die Verfassung Grundrechte, die ihm als Abwehrrechte gegen einen Macht­missbrauch des Staates dienen.»

Betreuung und Grundrechte

Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weitere Akteure kommt im wesentlichen neben dem Betreuer das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungs­pflichten[OLBR] trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Vor­mundschafts­gericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungs­rechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlich­keits­recht[wp] (Art. 2 GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis[wp] (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit[wp] (Art. 11 GG), das Wohnungs­grundrecht (Art. 13 GG), das Eigentums­grundrecht (Art. 14 GG), der Anspruch auf Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechts­garantien bei Freiheitsentzug[wp] (Art. 104 GG).

Eingriffsgrundlage

Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde[wp]. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit[wp] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnis­mäßigkeit[wp] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu sehen, die das BVerfG bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224 ff[ext]). In einem Beschluss vom 23.03.1998 (NJW 1998, 1774) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken "in gewissen Grenzen die 'Freiheit zur Krankheit' belassen bleiben muss". Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungs­rechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.

Betreuungsverfahren

Während das frühere Entmündigungs­verfahren[wp] deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren[OLBR] mit zahlreichen Verfahrens­vorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit[OLBR], zur Verfahrenspfleger­bestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz[wp] Genüge zu tun. Ob dieses in der Recht­sprechungs­wirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungs­rechts­änderungs­gesetz wurde zum 01.01.1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrens­garantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen[OLBR] nach § 1904[ext] BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sach­verständigen in § 69d Abs. 2 FGG durch eine Sollbestimmung und die Öffnungs­klausel "in der Regel" ersetzt wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungs­rechts­änderungs­gesetzes[OLBR] wurde zum 01.07.2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch Sach­verständige[wp] beim Vorhandensein eines MDK[wp]-Gutachtens in § 68b Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längst­mögliche Über­prüfungs­frist bei der Betreuer­bestellung[OLBR] von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 69 FGG).

BGH, Beschluss vom 22.09.2010, XII ZB 135/10:

Da es sich bei der Zwangsmedikation um einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch Fixierung[OLBR] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangs­medikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen.

Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer

BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008 1 BvR 1415/08:

Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896[ext] BGB, § 65 FGG, § 271 FamFG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechts­eingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontroll­betreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungs­freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgaben­kreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchst­persönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>).

Wird wie hier ein so genannter Kontroll­betreuer[OLBR] zur Geltend­machung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevoll­mächtigten eingesetzt sowie dem Kontroll­betreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontroll­betreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26.10.2007 am 28.10.2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechts­schutzes - gegen die Anordnung der Kontroll­betreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerde­führer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontroll­betreuers erledigt, weil die Aufgaben­zu­weisung an den Kontroll­betreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.

Gerade die Bestellung eines Kontroll­betreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungs­recht dar. Die Erteilung von Vorsorge­vollmachten[OLBR] zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbst­bestimmungs­rechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechts­schutz­interesse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechts­eingriff einer Prüfung auf seine Recht­mäßigkeit zuzuführen.

Verhältnis Betreuer - Betreuter

Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungs­pflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Vor­mundschafts­gerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangs­geldern[wp] belegt werden kann, vgl. § 1837[ext] Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuer­entlassung[OLBR] nach § 1908b[ext] Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen. Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Vormund­schafts­gerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt (Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960[ext], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).

Durchsetzung von Grundrechten durch Betreuer

Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privat­rechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter[wp] gegen­über­steht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Straf­anzeigen[wp] sowie Amts­haftungs­ansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. (Art. 34 GG zu sorgen. Im Innen­verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aus.

Wünsche des Betreuten und Grundrechte

Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuer­tätigkeit[OLBR] sowie dessen Beteiligung an Betreuer­entscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungs­pflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grund­rechts­schutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) un­be­ein­trächtigten Willens[OLBR] bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungs­spielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuer­tätigkeit stets eine janus­köpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.

Literatur

  • Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; Rechtspfleger-Studienhefte 2009, 161
  • Tom Bschor: Unterbringung in der Psychiatrie: Die Freiheit zum Darmtumor[ext], TAZ am 12. Oktober 2012 (Nach einem Karlsruher Urteil dürfen Ärzte Patienten nicht mehr gegen ihren Willen behandeln. Selbst Krebskranke werden jetzt entlassen.)
  • Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
  • Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe; BtPrax 2008, 57
  • Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567
  • Hoffmann: Recht am eigenen Bild und Betreuung; BtPrax 2016, 89
  • Holzhauer: Verfassungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs eines Betreuungsgesetzes; ZRP 1989, 451
  • Kollmer: Personensorge im Betreuungsrecht; Probleme im Spannungsfeld zwischen Eigen- und Fremdbestimmung; Rpfleger 1995, 45
  • Lachwitz: 40 Jahre Grundgesetz: Die Reform des Vormundschaftsrechts und die Grundrechte geistig behinderter Menschen, DAVorm 89, 343 und 453
  • Lang/Herkenhoff: Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde im Alten- und Pflegeheim; NJW 2005, 1905
  • Lipp: Rechtliche Betreuung und das Recht auf Freiheit; BtPrax 2008, 51
  • Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913
  • Rausch, Hans und Jens: Betreuung Geschäftsfähiger gegen ihren Willen?; NJW 1992, 274
  • Renn: BtG und Menschenwürde; Sozialmagazin 1/90, 45
  • Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
  • Seitz: Heile mit Weile - oder Recht und Freiheit zur Krankheit?; NJW 1998, 3694
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


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"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
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Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise


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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Grundrechte (23. Juni 2016) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.