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Die Pervertierung des Cochemer Modells

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Der Beitrag "Die Pervertierung des Cochemer Modells" schildert, auf welche Weise die Grundprinzipien und das Instrumentarium des Cochemer Modells an seinem Geburtsort gehandhabt werden, nachdem Richter Rudolph in den Ruhestand gegangen ist. Außerdem soll er erziehungswillige Väter darauf vorbereiten, mit welch üblen Machenschaften sie bei strukturkonservativen Familiengerichten rechnen müssen.

Kurz und knapp

Das Cochemer Modell genießt ungeachtet der Veränderungen nach dem Ausscheiden von Jürgen Rudolph aus seinem Amt als Richter ungebrochen gute Reputation. Dieser Artikel zeigt die derzeitige Verfahrensführung des AG Cochem auf und arbeitet heraus, wie sehr die Strukturen der Cochemer Praxis eine Gleichschaltung der am Verfahren beteiligten oder mitwirkenden Professionen durch voreingenommene Richter begünstigen und welche Auswirkungen damit einhergehen. Als Fazit bleibt festzustellen, dass auch das Cochemer Modell keinen Schutz davor bietet, dass sich Umgangsverfahren zu einem Horrorszenario für die betroffenen Kinder und Väter gestalten können.

Die Situation in Cochem nach dem Ausscheiden von Richter Rudolph

Nach der Pensionierung von Richter Rudolph haben sich die Verhältnisse in Cochem grundlegend gewandelt. Dies liegt mutmaßlich daran, dass die von ihm vertretene fortschrittliche Linie, bei der im Einzelfall auch Vätern zugestanden wurde, nach der Trennung durch paritätische Umgangsregelungen präsent zu bleiben und an der Versorgung und Förderung ihrer Kinder teilzuhaben, dem übergeordneten Beschwerdegericht stets ein Dorn im Auge war. Beim strukturkonservativen OLG Koblenz pflegt man, was die Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch Väter angeht, noch ein Weltbild, das den 1950iger Jahren entsprungen ist. Insofern wurde nach dem Ausscheiden von Rudolph eine Kehrtwende vollzogen und es gilt wieder die Maxime, Kinder würden prinzipiell zur Mutter gehören.

Strukturelle Schwächen des Modells

Das elementare Prinzip des Modells ist zugleich seine entscheidende Schwachstelle. Die Vernetzung der beteiligten Professionen - sprich der regelmäßige Erfahrungs­austausch im "Arbeitskreis Trennung-Scheidung" (AKTS) und die Kommunikation abseits des Dienstwegs - bedingen einen relativ engen Kontakt untereinander. Tonangebend sind in diesem Gefüge die Familienrichter. Haben diese eine mütter­freundliche bzw. väter­feindliche Grund­tendenz, fällt ihnen die Steuerung der übrigen am Verfahren Beteiligten bzw. Mitwirkenden besonders leicht. Insofern sind es gerade die spezifischen Strukturen der Cochemer Praxis, die ihrem Missbrauch Vorschub leisten.

Auch anderswo werden Gutachter und Verfahrens­beistände vom Gericht ausgewählt. Dass Sachverständige oft genau das sagen, was der Richter hören will, ist vielerorts traurige Wirklichkeit. Seit 2008 werden auch in Cochem wieder nur solche Gutachter beauftragt, die vorhersehbar eine Empfehlung zu Gunsten der Mutter aussprechen. Unter dem Deckmantel der Cochemer Praxis ist es für skrupellose Richter und Richterinnen aber besonders einfach, gleich noch Verfahrens­beistände zu rekrutieren, die sich, anstatt wirklich die Interessen der Kinder zu vertreten, ebenfalls willfährig den Erwartungen des Gerichts fügen. Denn: selbst die "Anwälte des Kindes" wirken inzwischen im AKTS mit und können dort auf Kurs gebracht werden: Laufen sie in der Spur, gibt es weitere Aufträge vom Gericht; andernfalls bekommt halt ein neuer Verfahrensbeistand die Gelegenheit, sich im Sinne des Gerichts zu bewähren.

Weil auch einige Anwälte Mitglieder des Arbeitskreises sind, kann für Väter in Cochem als gravierender Nachteil hinzukommen, dass der eigene Rechts­beistand sie nicht korrekt vertritt. Die Statuten des AKTS ermuntern Anwälte nämlich dazu, sich quasi als eine Art vorgeschalteter Richter zu betrachten. Deshalb maßen sie sich nicht selten ungeniert Freiheiten bzw. Entscheidungs­spiel­räume an, die im Ergebnis auf Mandanten­verrat hinauslaufen (mehr dazu im Beitrag "Vorsicht bei der Wahl des Anwalts"). Begründet wird dies pharisäerhaft mit dem vorgeblichen Primat des "Kindeswohls". In Wahrheit dürfte es jedoch eher so sein, dass sich die im AKTS organisierte Anwaltschaft aus Gründen der Opportunität willfährig den Vorgaben des Gerichts beugt, schließlich will man ja weiterhin gut gelitten sein. Wie zuvor bei den Verfahrens­beiständen wird durch den Arbeitskreis die Nähe zum Gericht erheblich vergrößert. Das fördert eine Verfilzung, die - entgegen der stereotypen Behauptungen des AKTS - nicht immer im Interesse der betroffenen Kinder liegt.

Besonders augenfällig ist die völlige Unterwerfung des Jugendamts. Während die Angehörigen der sozialen Dienste andernorts durchaus schon mal Standpunkte einnehmen, die von den Auffassungen der dortigen Richterschaft abweichen, ist diese kritische Distanz in Cochem gänzlich abhanden gekommen. Anstatt unabhängig die Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu vertreten, lassen sich die Mitarbeiter des Cochemer Jugendamts wie Marionetten lenken und reden den Richterinnen nach dem Mund.

Gleich zu Beginn: Ein schwerer Verstoß gegen das Verfahrensrecht

In Cochem wird zwar immer noch, wie dies § 155 Absatz 2 FamFG fordert und es der Cochemer "Arbeitskreis Trennung Scheidung" (AKTS) propagiert, tatsächlich rasch ein erster Verhandlungs­termin anberaumt. In den Genuss eines beschleunigten Verfahrens - letzteres ist laut AKTS einer der wesentlichen Vorzüge des Cochemer Modells - kommt man aber nur, wenn beide Elternteile devot die vom Gericht autokratisch per Vergleich vorgegebenen Bedingungen der "gütlichen Einigung" akzeptieren. Andernfalls, also bei fehlendem Einvernehmen, ordnet das Gericht gerne eine Begutachtung an und etabliert ansonsten in punkto Umgangs­zeiten lediglich eine so genannte "Zwischen­vereinbarung", die weitgehend den Zielsetzungen der Mutter entspricht, während die Wünsche von Vätern und nicht insbesondere die der Kinder regelmäßig auf grobe Weise missachtet werden.

Während beispielsweise die Richter am Familiengericht Berlin, wo man sich erklärtermaßen an Grundzügen des Cochemer Modells orientiert, ihre Entscheidungs­verantwortung durch einstweilige Anordnung wahrnehmen, wenn im ersten Termin keine Einigung gelingt, wird dieses gesetzliche Gebot zumindest in Cochem (und mutmaßlich auch andernorts, wo das Modell auf fragwürdige Weise umgesetzt wird) schlichtweg ignoriert. Auch eine einstweilige Anordnung wäre nämlich eine Entscheidung im Sinne des FamFG, gegen die zumindest ein Antrag auf Abänderung gestellt werden könnte; darüber hinaus wäre ggfs. eine Verfassungsbeschwerde möglich. Beides ist jedoch nicht erwünscht.

Deshalb drückt sich das Gericht, selbst wenn eine Partei energisch gegen die vorläufige Umgangs­regelung protestiert, um die klare Vorschrift aus § 156 Absatz 3 FamFG herum und nimmt nur die faule "Zwischen­vereinbarung" zu Protokoll, erlässt aber prinzipiell keine einstweilige Anordnung. Die besagte Möglichkeit wird nicht einmal erörtert und zumindest dann, wenn man einen Anwalt beauftragt hat, der ebenfalls erklärtermaßen beim Modell mitmischt (schlimmstenfalls die Kanzlei, welche sich rühmt, das Modell mitentwickelt zu haben) wird der Mandant natürlich auch nicht über diese Rechtsdetails informiert. Anders gesagt werden Vätern unter Ausnutzung ihrer Unwissenheit Zwischen­"ver­einbarungen" aufgezwungen, die bereits weitgehend den Wünschen der Mutter entgegenkommen.

Würde das Gericht seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und mit den Beteiligten die Option einer einstweiligen Anordnung diskutieren, würde ein Vater daraufhin, weil er mit der von der Richterin vorgegebenen vorläufigen Umgangs­regelung nicht einverstanden ist, den Erlass einer solchen Anordnung beantragen, könnte er ggfs. Beschwerde beim Oberlandesgericht und, sofern dieser nicht abgeholfen wird, je nach den Umständen des Einzelfalls sogar Verfassungs­beschwerde einlege. Genau das will Richterin S. jedoch verhindern, weil es ihr dann nicht mehr möglich ist, den Prozess, wie im Folgenden dargestellt, exzessiv zu verschleppen.

Keine Anhörung der Kinder

Folgerichtig wird auch der Passus zur Anhörung des Kindes flexibel gehandhabt. Zumindest dann, wenn befürchtet werden muss, dass die Kinder mehr Umgang mit dem Vater wünschen, als es die mütter­freundliche "Zwischen­vereinbarung" vorsieht, findet die in § 156 Absatz 3 FamFG vorgesehene Anhörung durch das Gericht bei diesen frühen Terminen regelmäßig nicht statt. Dies wäre dann der zweite Verstoß gegen das Verfahrensrecht und um die Erforschung des Kindeswillens zu vereiteln, wird gleich auch noch eine weitere gesetzliche Bestimmung missachtet (mehr dazu im Abschnitt "Instrumentalisierung des Verfahrensbeistands").

"Sachverständige" als gewissenlose Helfershelfer

Als nächstes Mittel, um die Sache in die gewünschten Bahnen zu lenken, benennt das Gericht einen Sachverständigen. Hier kann es dann richtig schlimm werden.

Bewusstes Versäumen einer Fristsetzung für das Gutachten

Um der Verschleppung des Prozesses Vorschub zu leisten, wird seitens des Gericht die klare Vorgabe des § 163 FamFG missachtet, indem es Gericht dem Sachverständigen keine Frist für die Vorlage des Gutachtens setzt.

Letzteres läuft auf offenen, bewusst begangenen Rechtsbruch[wp] hinaus und ist umso unverständlicher, weil die an sich verbindliche Vorschrift von diversen Fachleuten begrüßt wird, so zum Beispiel von Professor Siegfried Willutzki. Der frühere Präsident des Deutschen Familiengerichtstages sagt, auch für Gutachter solle das Beschleunigungsgebot gelten, da nicht ganz zu Unrecht unterstellt würde, dass die Erstellung eines Gutachtens zu nicht unerheblichen Verzögerungen des Verfahrens führen könne, die man als dem Kindeswohl abträglich ansehen müsse und es dürfe nicht sein, dass durch eine übermäßig lange Gutachtendauer die Ungewissheit für das Kind quälend lange andauere.[1] Das Unterlassen der Fristsetzung ist bereits der dritte Verstoß gegen das Verfahrensrecht.

Wie schon bei der nicht erfolgten Aufklärung über die Option einer einstweiligen Anordnung handelt es sich hier um eine ausgesprochen grobe Rechtsverletzung seitens des Gerichts, die indessen nur dadurch ermöglicht wird, dass die Anwälte mitspielen und darauf verzichten, den Verstoß gegen § 163 FamFG zu rügen. Beide Handlungen zeigen bereits ganz klar, welche Strategie das Gericht einzuschlagen gedenkt: Unter grober Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots, das zu den zentralen Bestimmungen des FamFG zählt, soll das Verfahren so lange verschleppt werden, bis der Vater aufgibt.

Ein Paradigmenwechsel zum Schaden der Kinder

Dort, wo Elemente des Cochemer Modells intelligent umgesetzt werden, sollen familienpsychologische Gutachten in erster Linie ausloten, welche Ressourcen die Eltern haben, um die für das Kind schädliche Situation zu verändern und dann Konzepte für die Wiederherstellung der Kooperationsbereitschaft entwickeln. Wie man hört, war das in Cochem früher auch so.

Nach dem Ausscheiden von Richter Rudolph arbeitet auch die Mitinitiatorin des Modells, Traudl Füchsle-Voigt, nicht mehr für das Familiengericht Cochem. Ihr Weggang hat eine große Lücke hinterlassen. Statt ihrer werden nun Subjekte mit unklarer Qualifikation engagiert, die sich willfährig dem richterlichen Wunsch beugen, durch Selektion eines angeblich "besseren Elternteils" klare Verhältnisse zu schaffen und dabei für Geld so ziemlich alles tun. Die windigen Hinterhof­psychologen behaupten zwar noch, sie würden ihre Stellungnahmen lösungsorientiert mit den Eltern erarbeiten und wollten Mediation (= Vermittlung) betreiben. Tatsächlich agieren sie jedoch ganz klar entscheidungs­orientiert mit eindeutiger Präferenz für Mütter und ergreifen teilweise unter Missachtung der simpelsten Regeln für die Beweiserhebung und der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" extrem einseitig Partei im Sinne des vom Gericht angestrebten Ergebnisses.

Dabei kann es passieren, dass ein Gutachter, nachdem lediglich je ein kurzes Einzelgespräch mit den Elternteilen stattgefunden hat, den Vater gleich im ersten "Mediations­gespräch" im Beisein der Mutter darüber informiert, er gedenke jener den Lebensmittelpunkt zuzuerkennen.

Gerade das wird zwar von den Verfechtern der lösungsorientierten Begutachtung als Kardinalfehler bezeichnet, denn sobald ein Elternteil zum designierten Gewinner des Rechtsstreites erklärt werde, sei die Chance vertan, durch einen Prozess aktiver Aus­einander­setzung Einstellungen und Sichtweisen der Eltern zu verändern bzw. anzunähern, um zum Wohle der Kinder Entspannung und Einvernehmen zu erzielen. Spalte man Eltern durch gerichtliche Entscheidung in Gewinner und Verlierer auf, sei ihr Verhältnis danach meist noch belasteter als zuvor.[2]

Mediation mit Stasi-Methoden

Diese fatale Dynamik ist den Richtern und ihren Helfershelfern in Cochem jedoch gleichgültig. Die so genannte Mediation läuft hier darauf hinaus, den Vater über Monate hinweg so lange zu bearbeiten, bis er aufgibt und seiner Entsorgung zustimmt. Dabei leisten auch Vertreter des Cochemer Jugendamtes bereitwillig Beihilfe.

Die angeblichen Vermittlungsgespräche finden in den Räumlichkeiten des Jugendamtes nach dem plumpen Muster "good cop - bad cop" statt. Die Mutter darf ihre Ansichten in aller Ausführlichkeit darstellen, der Vater wird dagegen jeweils nach ein bis zwei Sätzen vom "Sachverständigen" rüde unterbrochen und dann in langen Tiraden aggressiv unter Druck gesetzt. Will er etwas entgegnen, fällt ihm sofort die Jugendamt­mitarbeiterin mit hohlen Phrasen ins Wort, wie "die Kommunikation der Eltern müsse verbessert werden" oder "alles, was die Eltern einvernehmlich regeln, nütze dem Kind".

Ein Meinungsaustausch oder gar eine Annäherung der Standpunkte wird so nicht erreicht und nach dem subjektiven Empfinden von Vätern ist das von den Moderatoren auch nicht beabsichtigt. Stattdessen fühlen sich Väter dabei wie in einem Tribunal, wo man ihnen eine Art Gehirnwäsche zu verabreichen versucht.

Knüppel aus dem Sack

Beugt sich der Vater nicht dem allseitigen Druck, ist er nicht dazu bereit, resigniert eine "Vereinbarung" hinzunehmen, in der die mütterliche Alleinherrschaft festgeschrieben wird, gibt das Gericht ihn zum Abschuss frei. Mutmaßlich auf Geheiß der Richterin wird dann beim so lange wie möglich hinaus­gezögerten Abfassen der schriftlichen Empfehlung durch den Sachverständigen eine regelrechte Exekution vollzogen. Hat der Vater die Kinder vor der Trennung überwiegend betreut, muss diese besonders schlimm ausfallen. Weil man der Mutter die Kinder dann nicht einfach unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip zusprechen kann, sind sich Gutachter und Richterschaft darin einig, den Vater hemmungslos zu pathologisieren, sprich als psychisch instabil, depressiv usw. darzustellen, wobei gezielte Indiskretionen als Waffe benutzt werden, um ihn gefügig zu machen.

Der früher von Frau Füchsle-Voigt in Cochem beherzigte Grundsatz der "Deeskalation" spielt keine Rolle mehr. Im Gegenteil: anders als in den Schriftsätzen von Anwälten, die den Geist des Modells noch verinnerlicht haben, wird im familien­psychologischen Gutachten keineswegs ein konflikt­schürender Tonfall vermieden. Vielmehr wird der Erwartungs­haltung des Gerichts durch mitunter geradezu vernichtende Äußerungen über den missliebigen Vater entsprochen, wobei die "Bewertungen" des Gutachters weitgehend oder sogar ausschließlich auf ungeprüft übernommenen Aussagen der Mutter beruhen, deren Falschbezichtungen breiter Raum gegeben wird.

Im Folgenden werden vom Gutachter in seiner Stellungnahme - zumindest mit Billigung, mutmaßlich sogar auf Geheiß der Richterin - unter Verletzung des § 203 StGB exzessiv Privat­geheimnisse preisgegeben. Eigentlich müssten Richter dafür sensibilisiert sein, dass ein Sachverständiger den Vater nicht über Gebühr herabwürdigen und verunglimpfen darf, zumal die Mutter - was bei umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen befürchtet werden muss - das Gutachten dazu verwenden kann, das Ansehen des Vaters zu beschädigen bzw. ihn vor den Kindern oder anderen Personen massiv abzuwerten. Aber es hat den Anschein, als wäre genau das sogar vom Gericht gewollt, um den Druck auf den Vater noch mehr zu erhöhen. Ziel ist offenbar, Väter durch solche quasi öffentlichen Hinrichtungen zu nötigen, doch noch einem Vergleich zugunsten der Mutter zuzustimmen. Ein Prozess der Eltern­befriedung ist mit derartig brachialen Methoden natürlich nicht zu erreichen. Stattdessen wird der Konflikt verschärft.

Wenn aber nun Psychologen ohne Approbation[wp] Vätern psychische Störungen attestieren, um - den Wünschen voreingenommener Richter entsprechend - ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen, handelt es sich faktisch um einen vom Gericht bestellten Rufmord[wp]. Diese Bewertung gilt umso mehr, wenn Sozialpädagogen ein entsprechendes Votum abgeben. Jene sind dazu nicht einmal mit Approbation befugt.

Die abgefeimte Richterin vertraut indessen darauf, dass Verleumdung im kleinstädtischen Milieu eine besondere Wirkung entfaltet. Schließlich ist es der Mutter unbenommen, das Gutachten im Kreis der Freunde und Bekannten herumzuzeigen. In einem Städtchen mit ca. 5.000 Einwohnern kommt das einer Veröffentlichung gleich; der Vater steht am Pranger. Zur Frage, was in der heiklen Situation des Aus­einander­brechens einer Famile angemessen ist und was nicht, der Diplom-Psychologe Prof. Dr. Wolfgang Klenner:

Zitat: «So wird der psychologische Sachverständige zum intimen Mitwisser dessen, was Eltern und Kinder angesichts ihrer im Aus­einander­fallen begriffenen Familie im Innersten bewegt. Solche Mitwisserschaft verpflichtet. Im einzelnen ist das durch die Berufsethischen Verpflichtungen für Psychologen geregelt. Angesichts der in einigen von mir gesammelten Gutachten zu beobachtenden Anleihen an einen Enthüllungs­journalismus gehört dazu noch die Noblesse, da zu schweigen, wo es uns der gerichtliche Auftrag nicht verwehrt.»[3][4]

Diese Noblesse ist der Cochemer Richterschaft aber zumindest in Teilen absolut fremd. Bemerkens- und zugleich bedauernswert ist, welchen Mangel an Fingerspitzengefühl, Anstand und Niveau Personen vermissen lassen, die das exponierte und verantwortungsvolle Amt des Richters bekleiden. An sich soll die Robe des Richters ein gewisses Maß an Würde dokumentieren. Hier wirkt sie eher wie ein schlecht gewähltes Karnevals­kostüm.

Im Übrigen merkt das Gericht nicht, wie absurd seine Strategie ist, denn: Zum einen wird der Vater als eine Art Hannibal Lecter[wp] dargestellt, dem man seine Kinder nicht einmal ein paar Sekunden lang unbeaufsichtigt überlassen könnte. Zum anderen gewährt man ihm immerhin ca. 30 % Umgang, konkret alle zwei Wochen ein verlängertes Wochenende, weitere Umgangszeiten in der Woche und jeweils die Hälfte der Ferien, mithin Zeiträume, in denen er den Kindern schlimmsten Schaden zufügen könnte, wenn er denn tatsächlich dem Zerrbild des im Gutachten gezeichneten Ungeheuers entsprechen würde. Spätestens hier entlarvt sich die triviale Psycho­gutachterei als absurdes Theater und es bedarf schon eines sehr schlichten Gemüts oder einer stark ausgeprägten Befähigung zur Heuchelei, um den Platitüden des "Sachverständigen" wenigstens einen Hauch von Ernsthaftigkeit zuzubilligen.

Mit welch fragwürdigen Subjekten die Richterschaft des AG Cochem zusammenarbeitet, enthüllt eine wissenschaftliche Stellungnahme des renomierten Psychologen und Erziehungs­wissenschaftlers Dr. Leitner, die zwischen­zeitlich von einem Opfer des AG Cochem eingeholt wurde. In dieser Expertise wurde dem Diplom(?)-Psychologen Eberhard K. bescheinigt, dass ein von ihm erstelltes Gutachten nicht den simpelsten, an Sachkunde und Methodik zu stellenden Anforderungen genügt.

Einseitige Entgegennahme von Informationen

Mitunter beruhen gutachterliche Empfehlungen weitestgehend auf Lügen der Mutter, die sie in einem Einzelgespräch dem Sachverständigen gegenüber fallengelassen hat und die jener völlig unkritisch übernimmt, weil sie gut in die von ihm angestrebte Richtung passen (wobei zu vermuten ist, dass seitens des Gutachters sogar souffliert wird). Allein auf der Grundlage dieser Aussagen fabuliert der Gutachter dann über angebliche Krisen- und Rückzugszeiten des Vaters, während derer die Mutter immer wieder allein "das Grundmanagement und die dauerhafte stabile Versorgung der Kinder" habe übernehmen müssen.

Unglaubliche dabei ist: Väter werden über solche Aussagen vor Abschluss der Begutachtung nicht informiert, womit man ihnen jedwede Gelegenheit zur Stellungnahme verweigert. Die Kindsmutter stellt Behauptungen zu vermeintlichen, extrem negativen Verhaltensweisen des Vaters auf und berichtet stark wertend von Ereignissen, an denen er angeblich beteiligt war. Allein aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs müsste der Sachverständige dem Vater die Gelegenheit geben, die Angaben und Wertungen der Kindsmutter wo nötig, zu relativieren bzw. zu korrigieren und die betreffenden Vorgänge aus seiner Sicht darzustellen. Das unterlässt er jedoch: Offenbar stellt er nicht die naheliegende Überlegung an, dass die Kindsmutter ein erhebliches Interesse daran hat, den Vater in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken und dabei unwahre Aussagen zu tätigen.

Richtig absurd wird es, wenn der Sachverständige auf Schilderungen der Kindsmutter Bezug nimmt, die jene in einem 18-seitigen, sogenannten "Beziehungsprotokoll“ zum Besten gibt, ihm aber gleichzeitig bekannt ist, dass das sogenannte "Protokoll“ nicht etwa während der 11-jährigen Beziehung, sondern erst nach der Trennung entstanden ist. Bei einem erfahrenen Psychologen hätte dies mit Blick auf die Objektivität Zweifel aufwerfen müssen, weil die rückblickend erstellten Aufzeichnungen zu Ereignissen, die sich über einen so langen Zeitraum abgespielt haben, in der Trennungssituation affektiv und stressbedingt aller Wahrscheinlichkeit nach von kognitiven Verzerrungen, genauer gesagt Rückschaufehlern (= die Verfälschung von Erinnerungen nach einem Ereignis) geprägt sind.

Hier wird´s dann wirklich kriminell 1: Uneidliche Falschaussagen

Wenn der Sachverständige dann auch noch Äußerungen von Vätern, die jene in Explorationsgesprächen getätigt haben, später im Gutachten völlig verfälscht wiedergibt, erfüllt das den Tatbestand der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB. Aufgrund des Offizialprinzips müsste das Gericht derart schwerwiegende Rechtsverstöße von sich aus, d. h. ohne Strafantrag des Vaters, verfolgen. Werden solche Rechtsverletzungen dagegen stillschweigend toleriert und kommt das Gericht selbst mehrfachen Ersuchen des Vaters, es möge den Gutachter zur Herausgabe seiner Bandaufzeichnung des Gesprächs veranlassen, nicht nach, obwohl der Vater die Verfälschungen ganz konkret - überwiegend in wörtlicher Rede - benannt hat, ist dies nicht nur ein weiterer Verstoß gegen das Verfahrensrecht, sondern die Richter praktizieren damit nichts weniger als Strafvereitelung im Amt.

Hier wird´s dann wirklich kriminell 2: Ein plumpes Manöver der Richterin

Wenn ein Vater nach Erhalt der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Einwendungen erhebt und diese bei Gericht einreicht, kann es ihm passieren, dass Richterin S. diese an den mit ihr kooperierenden "Rechtsbeistand" des Vaters zurückgehen lässt. Begründung: Es würde die nötigen Kopien fehlen. Selbstredend ist die Verweigerung der Annahme aus einem derart läppischen Grund nicht durch die ZPO gedeckt, sondern es handelt sich um einen ungeheuerlichen Akt, der eine beachtliche Unbedenklichkeit in Bezug auf rechtswidriges Handeln offenbart. Aber es kommt noch schlimmer: Der Anwalt des Vaters informiert jenen nicht über die willkürlich verweigerte Annahme des Schreibens, sondern es wird, wie mutmaßlich mit der Richterin abgesprochen, stillschweigend in der Kanzlei zurückgehalten. Der schon zuvor misstrauisch gewordene Vater erfuhr von diesen Machenschaften erst durch energisches Nachfragen einen Tag vor Ablauf der in der ZPO genannten Einreichungsfrist, woraufhin er seinen Schriftsatz dann quasi in letzter Minute selbst ein zweites Mal zum Gericht brachte, persönlich im Vorzimmer der Richterin abgab und sich die Einreichung bestätigen ließ. Mit ihrem quasi kriminellen Manöver hat die Richterin klar erkennbar zu verhindern versucht, dass substantiierte Vorbehalte gegen ein Gutachten nebst konkreter Hinweise auf uneidliche Falschaussagen des Sachverständigen Eingang in die Prozessakten finden. Die Aufklärung der erheblichen Lücken, Mängel und Widersprüche des Gutachtens sollte mit einem plumpen Trick vereitelt werden, damit das Gericht möglichst schnell und unproblematisch eine Entscheidung zugunsten der Kindsmutter treffen kann.

Systematischer Ermessensmissbrauch zur Benachteiligung von Vätern

Wollen Väter sich dann wenigstens nach Erhalt des fertigen Gutachtens zu falschen Anschuldigungen etc. äußern, ignoriert das Gericht sämtliches Vorbringen und alle, aber auch wirklich alle Beweisanträge, mit denen die Falschaussagen aufgedeckt werden könnten, obwohl die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen teilweise klar auf der Hand liegt. Auch von den zahlreichen Zeugen, die Väter ggfs. benennen, um zentrale Aussagen des Gutachtens bzw. der Mutter zu widerlegen, wird kein einziger geladen. Desgleichen kommt das Gericht, wie oben gesagt, Anträgen von Vätern, der Sachverständigen möge die Bandaufzeichnungen der mit ihm geführten Explorations­gespräche übergeben, nicht nach. Es vereitelt so den Beweis, in welch erheblichem Maße Gutachter Aussagen von Vätern verfälschen, um zu dem von ihnen bzw. dem Gericht gewünschten Ergebnis zu gelangen.

Zwar billigt der Amtsermittlungsgrundsatz Richtern einen gewissen Ermessens­spielraum zu. Mit einer derart einseitigen Auslegung zum Nachteil einer und zum Vorteil der anderen Partei verletzen Richter allerdings ein grund­rechts­gleiches Recht, nämlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und begehen hiermit den nächsten Verstoß gegen das Verfahrensrecht.

Die besagten Zeugenladungen müssten Gutachter, nachdem ihnen offenbart wird, dass die Darstellungen einer Beteiligten möglicherweise komplett unzutreffend waren, im Übrigen selbst befürworten. Schließlich wäre es ihre Pflicht aufzuklären, ob sie ihr Gutachten nicht auf einer völlig falschen Grundlage erstellt haben. Aber natürlich unterlassen sie diese Aufklärung im Einvernehmen mit der Richterin, die ihnen das von ihr gewünschte Ergebnis bei Erteilung des Auftrags vorgibt.

Hier wird´s dann wirklich kriminell 3: Überhöhte Abrechnungen

In einem konkreten Fall durfte ein Sachverständiger, der einen Vater auf Geheiß der Richterin pathologisiert hat, für ein Gutachten stolze 8.700,- € abrechnen. Angesichts der Termine, die stattgefunden hatten und weil keinerlei Tests auszuwerten waren - auf Testverfahren oder sonstige wissenschaftliche Methoden hatte Eberhard K. zur Gänze verzichtet - waren die Stundenansätze maßlos überhöht; dennoch wurde die Forderung vom AG Cochem ohne jedwede Nachprüfung anstandslos beglichen.

Besonders infam war dabei: Entgegen der üblichen Praxis, wonach die Kosten hälftig zwischen den Prozessparteien aufgeteilt werden, wurden die horrenden Kosten mit einer juristisch mehr als fragwürdigen Begründung allein dem Vater aufgebürdet. Klare Anzeichen deuten darauf hin, dass die Richterin dem Sachverständigen vorab signalisiert hat, der Vater würde die Kosten allein zu tragen haben und er könne deshalb "voll hinlangen".

Die Rede ist übrigens von jenem schon oben erwähnten Gutachten, dem der anerkannte Experte Dr.Leitner gravierende Mängel in puncto Sachkunde und Methodik attestiert hatte.

Exzessive Prozessverschleppung

Ein wesentliches Merkmal des pervertierten Cochemer Modells ist eine offensichtliche, auf primitive Weise betriebene Prozessverschleppung seitens des Gerichts, welche die streitenden Parteien - genauer gesagt eine davon, nämlich den Vater - weichkochen" soll. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot wird hierbei erneut und vor allem fortwährend über einen langen Zeitraum grob missachtet. Mit Blick auf das kindliche Zeitempfinden ist diese Praxis absolut verantwortungslos und verursacht bei den betroffenen Kindern beinahe zwangsläufig schwere psychische Schäden. Außerdem verletzt sie geltendes Recht, insbesondere das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und steht auch in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Gemäß § 155 FamFG sind unter anderem Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Laut dem EGMR muss das Gericht, sobald sich abzeichnet, dass sich die Parteien nicht einigen können, alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Verfahren zu beschleunigen). Zu weiteren Informationen sei auf die ausführliche Abhandlung von Professor Salgo verwiesen.[5]

Über solche klaren Postulate sieht man in Cochem aber großzügig hinweg. Während die übliche Verfahrensdauer nach bzw. Erhebungen des Statistischen Bundesamtes[6] und laut Professor Willutzki im Schnitt sieben Monate beträgt (wobei er diese Zeitspanne mit Blick auf das Kindeswohl aber noch als zu lang bezeichnet)[1] und nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss 16 WF 50/03 vom 24.07.2003) fünf Monate (inkl. drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens!) angemessen und ausreichend sind[7], können Umgangsverfahren bedingt durch Verfahrensfehler und plumpe Manöver des Gerichts in Cochem leicht eineinhalb bis zwei Jahre dauern (die längste, bislang bekannt gewordene Verfahrensdauer betrug sogar mehr als fünf Jahre, wobei der größere Teil des Verfahrens noch unter Richter Rudolph stattfand). Hierin liegt der dritte Verstoß gegen das Verfahrensrecht. Zu beklagen ist, dass diese Zeit oft nicht einmal für eine Beratung der Eltern oder andere konstruktive Maßnahmen wie beispielsweise die Einschaltung einer Familienhilfe genutzt wird.

Man ist halt auf dem Land: Bauernschlaue Methoden

Ein beliebtes Mittel von Richterin S. ist es, Gerichtstermine bewusst in die Schulferien zu legen und zwar genau in jene Ferienhälfte, in denen der Vater verreist ist. Zuvor erhält der Gutachter den Auftrag, die Aufteilung der Ferien im Rahmen einer Mediation abzustimmen. Natürlich fragt er dabei auch nach etwaigen Reiseplänen. Die Einzelheiten werden dem Gericht mitgeteilt: Richterin S. weiß also genau, wer wann in Urlaub ist. Dennoch hat die gute Frau hinterher tatsächlich die Chuzpe zu sagen, der Vater habe die lange Verfahrens­dauer ja selbst verschuldet, weil er immer ausgerechnet zu den vom Gericht angesetzten Terminen verreist wäre.

Hier wird's dann wirklich kriminell 4: Verabredete Erkrankungen

Auch kann es passieren, dass ein Verhandlungstermin nur einen Tag zuvor aufgehoben wird, weil die Anwältin der Antrags­gegnerin angeblich erkrankt sei. Gleich mehrere Indizien deuten jedoch darauf hin, dass die "Erkrankung“ zwischen der Richterin und der betreffenden Anwältin verabredet wurde. Zuerst einmal müsste die Erkrankung sehr abrupt eingetreten sein, weil besagte Anwältin tags zuvor noch in der Lage war, ein 7-seitiges Hetzschreiben der übelsten Art an das Gericht zu verfassen. Auch weigerte sich die Hausärztin von Rechts­anwältin M. auf Nachfrage des gegnerischen Anwalts, die angebliche Erkrankung zu bestätigen. An sich wäre das Gericht in solchen Fällen sogar selbst verpflichtet, die Ernsthaftigkeit der Erkrankung zu überprüfen - nach der einschlägigen Rechtsprechung sind bei einer Vertagung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe glaubhaft zu machen - trotz Aufforderung unterblieb dies jedoch. Des Weiteren wurden mehrere schriftliche Nachfragen, warum nicht der ebenfalls als Prozess­vertreter der Antrags­gegnerin bestellte und auch in der Sache tätige Gatte der Anwältin den Termin wahrnehmen konnte, von Richterin S. nicht beantwortet.

Im Folgenden wird klar, worauf die Richterin hinaus will: Der nächste, von ihr angesetzte Verhandlungstermin liegt beispielsweise 2­1/2 Monate später. Als Grund gibt die Richterin an, der Sachverständige habe vorher keine anderen Termine frei. Natürlich ist das völlig unglaubwürdig. Abgesehen davon müsste die Richterin den Gutachter allein wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebots zu einem deutlich früheren Termin laden, unterlässt dies jedoch ganz bewusst. Stattdessen übt sie dann massiv Druck auf Väter aus, einen Vergleichsvorschlag zu akzeptieren, der den Zielen der Mutter weitgehend entgegen kommt. Widersetzen sich Väter diesen Bestrebungen, erklärt die Richterin ungerührt, es könne durchaus sein, dass noch einmal ein Beteiligter kurzfristig erkranken würde.

Hier wird's dann wirklich kriminell 5: Bestellte Ladungsgesuche

Sagt ein Vater, er würde auf das Erscheinen des Gutachters bei der Verhandlung keinen Wert legen, sondern jener solle von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich zu den schriftlich erhobenen Einwendungen gleichermaßen in Schriftform zu erklären, weshalb ein Ersatztermin ohne ihn zeitnah stattfinden könne, schließt sich die Richterin mit der Anwältin der Kindsmutter kurz an und bittet diese, einen förmlichen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu stellen. Die Rechts­miss­bräuchlichkeit des Antrags (BGH, Urteil VI ZR 252/96 vom 07.10.1997 zu §§ 397 und 402 ZPO) ergibt sich daraus, dass der Gutachter bereits laut zweier Beschlüsse des Gerichts ausdrücklich geladen war. Diese Ladungen waren durch die Erklärung des Vaters jedoch hinfällig bzw. zumindest nicht zwingend erforderlich. Nachdem dann allerdings die Anwältin der Kindsmutter freundlicherweise nochmals einen Antrag gestellt hat, musste Richterin S. den Sachverständigen tatsächlich laden. So einfach geht das.

Instrumentalisierung des Verfahrensbeistands

In § 158 FamFG heißt es, bei minderjährigen Kindern solle so früh als möglich ein Verfahrensbeistand bestellt werden und der EGMR fordert dies sogar unmissverständlich gleich zu Beginn des Verfahrens. Eine ganz wesentliche Aufgabe als Interessenvertreter des Kindes läge darin, auf eine zügige, zeitnahe Entscheidung des Gerichtes unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitbegriffs zu achten, damit Belastungen der Kinder durch länger andauernde Ungewissheit über ihre Zukunft vermieden werden. Am Ursprungsort des Modells wurde früher seitens des Gerichts ganz bewusst kein Verfahrensbeistand bestellt, weil jener sich Verzögerungen des Verfahrens, die durch überlange Beratung (bzw. "Schmorenlassen") der Eltern entstehen, hätte widersetzen müssen. Außerdem ist es die ureigenste Aufgabe solcher Beistände, die Wünsche und Vorstellungen des Kindes zu erfragen, ins Verfahren einzubringen und dem Kindeswillen, sofern er nicht selbstgefährdend ist, Geltung zu verschaffen. Insofern hätten Verfahrensbeistände darauf drängen müssen, dass die Kinder vom Gericht angehört werden.

Beides war im Cochemer Modell von Richter Rudolph indessen nicht erwünscht und auch heute ist es noch so, dass zumindest die Ältere der zwei Cochemer Familienrichterinnen am liebsten überhaupt keinen Verfahrensbeistand bestellt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen bereits zu Beginn des Verfahrens klar vorliegen. Schließlich würde ein neutraler, tatsächlich die Kindesinteressen vertretender Beistand ihre hemmungslose Prozessverschleppung anprangern und sie überdies mit dem lästigen, möglicherweise zum Vater tendierenden Kindeswillen behelligen.

Anders sieht es aus, wenn sich ein Vater nach beispielsweise 14 Monaten Psychoterror durch Gericht, Gutachter und Anwälte immer noch dem Diktat zur Einigung - d. h. dem vom Gericht vorgeschlagenen, allein die Interessen der Mutter befriedigenden "Vergleich" - widersetzt. Dann wird, quasi als 4. Stufe der Eskalation, vom Gericht sehr wohl ein Verfahrens­beistand hinzugezogen. Allerdings geschieht das zum Einen viel zu spät (6. Verstoß gegen das Verfahrensrecht), womit das Gericht zeigt, dass es dem Willen des Kindes keinerlei Bedeutung beimisst. Darüber hinaus geht es der Richterin bei dieser Maßnahme lediglich darum, neben dem einseitig die Mutter begünstigenden Gutachten des Sachverständigen noch eine zweite, für den Vater negative Stellungnahme zu erhalten. Zu diesem Zweck bestellt Regina S. entweder irgendeinen Sozialkasper vom Internationalen Bund (IB)[8] oder eine speichelleckende Rechtsanwältin. Von beiderlei Geschmeiß gibt es in Cochem und Umgebung genug. Damit missbraucht die skrupellose Juristin auf perverse Weise ein Instrument, dass vom Gesetzgeber eigentlich dazu gedacht war, die Rechte der Kinder zu stärken.[9]

Anders als bei wirtschaftlich unabhängigen Einzelpersonen genügt es bei Angestellten finanziell stark angeschlagener, gemeinnütziger Einrichtungen, wenn das Gericht dem jeweiligen Leiter der Ortsgruppe seine Vorstellungen erläutert. Letzterer hofft natürlich auf Erteilung möglichst vieler weiterer Aufträge, auf die er dringend angewiesen ist und klärt dann den Rest mit seinen Mitarbeitern. Jene sind angesichts schlechter Bezahlung und drohendem Ausgliederung bestens erpressbar bzw. werden in vorauseilendem Gehorsam Berichte abliefern, die den Erwartungen des Gerichts entsprechen und die angestrebte Entscheidung legitimieren. Exakt genauso verhält es sich, wenn die Richterin unterbeschäftigte, am Sozial­hilfe­niveau entlang­schrammende Anwälte beauftragt. Bei Angehörigen dieser Berufsgruppe kommt hinzu, dass sie mit Blick auf ihre zukünftigen Verfahren bemüht sein müssen, sich keinesfalls das Wohlwollen der als ausgesprochen nachtragend bekannten Richterin zu verspielen.

Bei diesem Vorgehen handelt es sich indessen um einen besonders schäbigen Schachzug, weil ja gerade der Verfahrensbeistand das Wohl des Kindes im Auge haben sollte, wozu gehört, den Willen der Kinder zu ermitteln, ihn objektiv darzustellen, ihm in der Verhandlung Gehör zu verschaffen und dafür zu sorgen, dass dieser Wille, so die Kinder ihn altersbedingt hinreichend artikulieren können und er nicht mit ihrem Wohl in Widerstreit steht, berücksichtigt wird. In Cochem ist es dagegen so, dass Verfahrensbeistände die ihnen anvertrauten Kinder verraten, um dem Gericht nicht in die Quere zu kommen.

Besonders verwerflich ist dabei, dass Verfahrensbeistände sich bedenkenlos an Prozessverschleppungen beteiligen. In einem konkreten Fall quittierte Jörg M. vom IB Cochem die Aufforderung eines Vaters, nach 14 Monaten Prozessdauer einer neuerlichen, vom Gericht angeordneten Verschiebung des nächsten Verhandlungs­termins um stolze 2 1/2 Monate entgegenzutreten, mit Sprüchen wie "jetzt kommen die Feiertage, da wird sowieso nicht terminiert" [zu diesem Zeitpunkt war noch genau ein Monat bis Weihnachten], "ich muss mir erst mal ein komplettes Bild machen und Gespräche führen", "ich muss erst mal meine Tätigkeit aufnehmen", "ich sehe noch keinen Bedarf zu intervenieren" und "ich will meine Neutralität nicht gefährden". Insbesondere für den letzten Einwand hatte der Vater wenig Verständnis, da der Beistand mit einem Eintreten für eine Vorverlegung der Verhandlung doch primär - seiner ureigensten Aufgabe entsprechend - dem Wohl der Kinder gedient hätte. Im Übrigen bedurfte es keines Einarbeitens, um die Bedrohung des Kindeswohls durch eine derart unmäßige Verschiebung zu erkennen, deren einziges Ziel darin lag, den Druck auf den Vater weiter zu erhöhen.

Im Folgenden übernahm Herr M. für seinen Bericht dann, ohne eigene Ermittlungen anzustellen, ungeprüft die Bewertung des psychologischen Sachverständigen, obgleich es nicht einmal ein Gespräch mit dem Vater gab und letzterer in einem Schriftsatz dezidiert ganz erhebliche Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht hatte. Auch das differenzierte schriftsätzliche Vorbringen zur mangelnden Bindungstoleranz der Mutter und ihren zahlreichen, ganz massiven Lügen und Falschaussagen fand keinerlei Würdigung. Bei der Dokumentation des Kindeswillens hat Herr M. die Äußerungen eines Kindes nachweislich grob manipuliert wiedergegeben, ein zweites Kind wurde erst gar nicht befragt.

Fazit

Die beklagenswerte und extrem kindeswohlschädigende Fehlentwicklung, die das Modell in Cochem genommen hat, belegt seine Anfälligkeit für Missbrauch. Mit Blick auf andere Gerichte, die sich am "Vorbild" der Cochemer Praxis orientieren möchten, ist vor diesen Gefahren zu warnen. So, wie das Modell heute an seinem Geburtsort praktiziert wird, sollte es keinesfalls zur Anwendung gelangen, weil das Kindeswohl allein schon wegen der überlangen Prozessdauern völlig aus dem Blick gerät. Auch sind die mannigfaltigen Verfahrensfehler zu beanstanden, mit denen die weitgehende Entsorgung von Vätern betrieben wird. Die hiesige Praxis verletzt eindeutig geltendes Recht sowie elementare rechtsstaatliche Grundsätze. Das behauptete Ziel einer gemeinsamen Elternschaft nach Scheidung/Trennung kann durch eine derart unkorrekte Verfahrens­führung nicht erreicht werden.

Väter werden in Cochem psychisch misshandelt. Hauptopfer sind jedoch die Kinder, weil jene unter einer Strategie des absichtlichen oder fahrlässigen Streitschürens als schwächstes Glied in der Kette naturgemäß am meisten leiden. Einzelne Richter­persönlichkeiten am Cochemer Familiengericht nehmen das aber zynisch als Kollateral­schaden in Kauf. Das Wohl der Kinder ist ihnen völlig gleichgültig. Vielmehr geht es allein darum, um jeden Preis eine tradierte Sicht der Rollenverteilung in der Familie bzw. die Vorrechte von Müttern zu verteidigen.

Angesichts der Doktrin des übergeordneten Beschwerdegerichts - in seinem Beschluss vom 12.01.2010 hatte das OLG Koblenz den Glaubensatz aufgestellt, Wechselmodelle würden eine besonders gute Kommunikation und Kooperation erfordern - liegt der Schluss nahe, dass auf dem Rücken der Kinder ganz bewusst eine Eskalation der elterlichen Konflikte betrieben wird, um Väter dann entsprechend dem trivialen Dogma der Koblenzer Richter aburteilen zu können. Geht tatsächlich mal ein Vater in die Beschwerdeinstanz, werden die Cochemer Beschlüsse dann - und seien sie noch so schändlich - ohne ernsthafte Nachprüfung einfach durchgewunken. In einem konkreten Fall, bei dem das AG Cochem so ziemlich alle Register gezogen hat und das Beschwerdeverfahren vom OLG Koblenz in mehrfacher Hinsicht auf sehr fragwürdige Weise betrieben worden ist - so wurden beispielsweise die Aussagen der Kinder vor den Richtern von jenen grob verfälscht widergegeben (Einzelheiten im Beitrag Kindeswille) - hat auch das Bundesverfassungsgericht seinen Kopf tiefstmöglich in den Sand gesteckt (→ Verfassungsbeschwerde zum Wechselmodell).

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [10]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Pdf-icon-extern.svg Das FamFG in der FGG-Reform[ext] - Prof. Siegfried Willutzki (32 Seiten)
  2. Uwe Jopt & Julia Zütphen: Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz - Eine empirische Untersuchung
  3. Pdf-icon-intern.svg Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems. - Wolfgang Klenner, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8 (Seiten 804-809)
  4. Wolfgang Klenner: Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren. Entwurf eines Fehlererkennungssystems., Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ, 1989, Heft 8, Seiten 804-809 (Kopie)
  5. Prof. Salgo: Kindliches Zeitempfinden und das Rechtsstaatspostulat
  6. Pdf-icon-extern.svg www.frauenhauskoordinierung.de - Überblick über die Neuerungen des FamFG[ext]
  7. Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten, Gerichtsurteile: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht (Archiv)
  8. Internationaler Bund
  9. Anmerkung: Wenn man sich das Familienrecht in seiner Gesamtheit anschaut und die Rechtspraxis dazu nimmt, dann ist auch denkbar, dass der Verfahrensbeistand gar nicht als ein Instrument geschaffen wurde, um die Rechte der Kinder zu stärken, sondern um die Familie weiter zu schwächen. Denn letztlich wird nur ein weiterer "Spieler" (aus dem Umfeld der Helferindustrie) in Familienverfahren eingeführt, der letztlich nur dem Richter (und damit dem Staat), der ihn bestellt, und nicht etwa dem Kind (und damit der Familie) verpflichtet ist.
  10. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise