Unterhalt

Aus WikiMANNia

Wechseln zu: Navigation, Suche

Hauptmenü > Trennungsväter > Unterhalt


Inhaltsverzeichnis

Begriff

Unterhalt ist ein Leistungstransfer ohne Gegenleistung zwischen Menschen. Wer Unterhaltspflichtiger und wer Unterhaltsnießer ist, bestimmt ein Gesetz. Im Normalfall regeln die Menschen dies ohne Gesetz. Bei Scheidungen kommt es aber oft zu Streitereien, und die Gerichte müssen über den Unterhalt entscheiden. Dabei wird in der Regel weniger über den Unterhalt, der für ein Kind zu leisten ist, gestritten. Es ist für jeden einsichtig, dass ein Kind versorgt werden muss. Hauptstreitpunkt ist der sogenannte "nacheheliche" Unterhalt, dessen Begründung in der "ehelichen Kontinuität" liegt. Dies bedeutet z.B. dass eine Frau die "eheliche Kontinuität" mit einem Scheidungsantrag beendet, ihr Unterhaltsanspruch gegen den Mann aber genau aus dem Bestehen der "ehelichen Kontinuität" begründet wird.

Finanziellen Umverteilung

28,8% der Frauen und 9,8% der Männer erzielen ihr Einkommen nicht aus eigener Arbeit, sondern aus Unterhaltsleistungen.[1] Dies ist negativ, da die Betroffenen nicht mehr versuchen, durch eigene Leistung Erfolge zu erreichen. Sie versuchen nur noch unter Ausnutzung aller rechtlicher Mängel in der Unterhaltspyramide möglichst weit nach oben, auf die Ertragsseite, zu kommen.
"Entfielen die Alimente und Transferleistungen zu den Müttern, müssten diese Alimente zahlen, eine neue Wohnung suchen, kämen aufgrund ihrer Berufswahl meist schnell ins Trudeln und der Staat müsste über Sozialhilfe einspringen. So lässt man die Väter zahlen." [2]

Eine weitere Umverteilung der etwas anderen Art nimmt die OECD in ihrer Studie „Growing Unequal“ 2008 vor. MANNdat hat sich diesen Armutsbericht angeschaut und war schlicht verblüfft. Es wurde festgestellt, dass der Unterhalt auf der Nehmerseite korrekt ausgewiesen wurde, hingegen geleisteter Unterhalt tatsächlich als Konsum des Unterhaltsleistenden definiert ist!

Es wird also so getan, als komme der Unterhalt nicht vom Leistenden, sondern falle vom Himmel. Diese absurde Ungleicherfassung der Zahlungsströme, welche in den Wirtschaftswissenschaften ohne Parallele ist, hat zur Folge, dass zwar das Einkommen der Empfängerseite realistisch dargestellt wird, dasjenige der Geberseite aber fiktiv überhöht wird. Für einen vergleichbaren Umgang mit Bilanzzahlen würde jeder Buchhalter strafrechtlich belangt! [3]

Motivationsverlust

In den meisten Fällen besteht weder für den Unterhaltsverpflichteten noch für den Unterhaltsempfänger ein Anreiz, ein höheres Einkommen zu erzielen. Wie bei Subventionen üblich, geht der Leistungswille verloren.

"Wer seinem Ex-Partner Unterhalt zahlen muss, hat von einer Gehaltserhöhung oft nur wenig - das gilt zumindest, wenn der ehemalige Ehe- oder Lebenspartner nicht erwerbstätig ist. Unter Umständen fließt dann das zusätzliche Einkommen komplett in den Unterhalt. Das hat das Institut der deutschen Wirtschaft errechnet. Ein Unterhaltspflichtiger, dessen Expartner nicht arbeitet, geht demnach leer aus, wenn sein Bruttoeinkommen von 1500 auf 2700 Euro steigt: Er erhält netto weiterhin 1000 Euro im Monat. Dagegen hat er 535 Euro mehr im Portemonnaie, wenn der Partner erwerbstätig ist und selbst monatlich 1500 Euro netto verdient.
Aber auch für den Unterhaltsbezieher lohnt es sich finanziell nur wenig, mehr zu arbeiten oder beruflich aufzusteigen. Denn wenn sein Einkommen steigt, wird der Unterhalt gekürzt. Verdient er im Monat zum Beispiel 1500 Euro brutto und der Unterhaltspflichtige 3000 Euro netto, ergibt sich für den Unterhaltsbezieher ein Einkommen von insgesamt 1741 Euro - nämlich 1063 Euro Nettogehalt und 678 Euro Unterhalt. Steigt der Bruttolohn des Unterhaltsbeziehers in diesem Beispiel um 1000 Euro, bleiben ihm davon unter dem Strich nur 220 Euro: Das Nettogehalt wächst zwar um 513 Euro, dafür sinkt der Unterhalt aber um 293 Euro."[4]

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tod des Verpflichteten

BGB §1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

  1. Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.


Ausland

  • Sorgeberechtigte Mütter, die Unterhalt erhalten: 80%
  • Sorgeberechtigte Väter, die Unterhalt erhalten: 20%
  • Prozent des geleisteten Unterhalts = 75%
  • ES BEZAHLEN: 90% der Väter mit gemeinsamen Sorgerecht.
  • ES BEZAHLEN: 79% der Väter mit Besuchsrecht.
  • ES BEZAHLEN: 45% der Väter ohne Besuchsrecht.
  • ES BEZAHLEN NICHT: Gesamtsumme -Nicht-sorgeberechtigte Mütter = 47%
  • ES BEZAHLEN NICHT: Gesamtsumme -Nicht-sorgeberechtigte Väter = 27%
  • 66% aller nicht gezahlten Unterhaltsleistungen durch nicht-sorgeberechtigte Väter ist auf Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen. [5]

Schweden

Ein Bekannter verhalf durch eine Samenspende einem Lesbenpaar zu drei Kindern. Die Partnerschaft ging allerdings in die Brüche und der Mann wurde unterhaltspflichtig.[6]

Einzelnachweise

  1. Auszug aus dem Datenreport 2008 - Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit (pdf) Seite 112
  2. Gastkommentar von Robert Boder: Alleinerzieherinnen: Geißel Kind, Geisel Kind?, Wiener Zeitung am 31. Juli 2009
  3. Die OECD, die Armut und das Frauenministerium
  4. Unterhaltspflichtig? Gehaltserhöhung lohnt sich nicht n-tv am 3. Juli 2009
  5. U.S. Bureau of the Census, U.S. GAO, U.S. DHHS, U.S. Dept of Justice
  6. Schweden: Samenspender muss Unterhalt für Kinder zahlen

Weblinks

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge